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Vorsorgevollmacht oder Erbschein?

Vorsorgevollmachten in notarieller und auch in einfacher Form sind heutzutage immer weiter in der Bevölkerung verbreitet. Wenn der Vollmachtgeber verstirbt und eine sogenannte transmortale (Vollmacht, welche vor und nach dem Tod Geltung hat) oder eine postmortale Generalvollmacht (Vollmacht, welche lediglich nach dem Tod Geltung hat) hinterlässt, stellt sich regelmäßig die Frage, ob der Erbe und Bevollmächtigte sich zusätzlich zur Vollmacht durch einen Erbschein ausweisen muss oder als Bevollmächtigter bereits hinreichend ausgestattet ist.

 

Der Erbschein gilt im Vergleich mit der Vorsorgevollmacht als unpraktischer und teurer, da die Vollmacht regelmäßig günstiger und flexibler ist.

Ist eine Vorsorgevollmacht ausreichend zur Legitimation?

Es stellt sich also die Frage, ob die Vollmacht als Legitimation ausreichend ist oder die Vorlage eines Erbscheins notwendig ist. Zunächst ist festzustellen, dass die transmortale Vollmacht grundsätzlich nicht ausreichend ist, um die Erbfolge im Grundbuch berichtigen zu können, vgl. § 35 GBO. Lediglich die Vorlage einer öffentlich beurkundeten Verfügung von Todes wegen nebst Eröffnungsniederschrift oder eines Erbscheins berechtigt zur Grundbuchberichtigung (dies hat beispielsweise das OLG Schleswig, im Beschluss vom 15.07.2014 – 2 W48/14 – entschieden).

 

In einer neuen Entscheidung hat das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 02.03.2021 – 1 W 1503/20) allerdings entschieden, dass eine transmortale Vollmacht eines Berechtigten zum Nachweis einer Vertretungsmacht des Bevollmächtigten ausreicht, wenn dieser erklärt, Alleinerbe des Vollmachtgebers zu sein. In diesem Fall bedürfe es nicht der Form des § 35 GBO.

 

Im vorliegenden Fall hatte der Bevollmächtigte eine Eigentumsübertragung für den Vollmachtgeber – nachdem dieser verstorben war – für die Erben erklärt.

 

Der Beschluss des KG stärkt die Position der bevollmächtigten Erben. Bislang steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus.

 

Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht

 

Christian Keßler

 

(Diese Informationen erfolgen nicht im Rahmen eines konkreten Vertragsverhältnisses. Der Verfasser übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Verfasser, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich im weitest zulässigen Rahmen ausgeschlossen.)

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Veröffentlichung

Fr, 22. April 2022

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