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Wann habe ich einen Pflichtteilsanspruch?

Der Pflichtteilsanspruch dient dazu, den nahen Angehörigen des Verstorbenen eine finanzielle Mindestbeteiligung am Nachlass für den Fall zu sichern, dass der Erblasser den Berechtigten durch ein Testament (Verfügung von Todes wegen) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat.
Das Pflichtteilsrecht nach § 2301 ff. BGB bestimmt, dass nur ein Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme gegen die Erben besteht und dass dieser in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils besteht. Mit dem Erbfall entsteht der Pflichtteilsanspruch, wenn der Pflichtteilsberechtigte ausdrücklich oder durch Einsetzung anderer Personen in einem Testament nur den Pflichtteil enthält.
Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB). Das Gesetz unterscheidet zwei Arten des Pflichtteilsanspruchs:
Den sogenannten ordentlichen Pflichtteilsanspruch (§§ 2303, 2305 BGB). Dieser wird aus dem Wert des zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Nachlasswertes berechnet.
den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch. Dieser wird aus bestimmten Schenkungen des Erblassers (§ 2325 BGB) ermittelt.

Voraussetzungen des Pflichtteilsanspruchs

Pflichtteilsberechtigte sind nach § 2303 BGB:
Abkömmlinge des Erblassers. Abkömmlinge sind alle Personen, die mit dem Erblasser in gerader (§ 1589 S. 1 BGB), absteigender Linie verwandt sind. Hierunter fallen nicht nur Kinder, sondern beispielsweise auch Enkelkinder etc. Die Reihenfolge der Berechtigung bestimmt sich nach § 2309 BGB.
Ehegatten. Der Ehegatte des Erblassers ist nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalls noch bestanden hat. Die genauen Voraussetzungen ergeben sich aus § 1933 S. 1 BGB.
Eltern des Erblassers. Die Eltern des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt, wenn sie tatsächlich als gesetzliche Erben nach § 1930 BGB berufen wären. Dies gilt vor allem für den Fall, wenn der Erblasser keine eigenen Abkömmlinge hat.
Lebenspartner, § 10 Abs. 6 LPartG.
Der Pflichtteilsanspruch ist gegenüber den Erben geltend zu machen, § 2303 Abs. 1 S. 1, § 1967 Abs. 2 BGB. Im Falle der Pflichtteilsergänzung kommt unter bestimmten Voraussetzungen auch der Beschenkte als Schuldner in Betracht, § 2329 BGB.

Höhe des Pflichtteilsanspruchs

Nach § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB besteht der Pflichtteilsanspruch in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs ist abhängig von:
dem maßgebenden Erbteil (§ 2310 BGB),
dem Nachlassbestand und dessen Wert (§§ 2311 bis 2314 BGB)
Um die Pflichtteilsquote zu bestimmen, ist die gesetzliche Erbfolge festzustellen, welche ohne die Enterbung bestehen würde. Diese bestimmt sich nach den §§ 1924 ff. BGB. Die Bestimmung im Einzelnen ist mitunter schwierig. An einem einfachen Beispiel demonstriert bedeutet es folgendes:
Erblasser E hat eine Ehefrau F und zwei Abkömmlinge A und B. In seinem Testament setzt er F und A als Erben ein. Welche Pflichtteilsquote hätte B? Bei gesetzlicher Erbfolge würde gelten, dass F 1/2 und A und B jeweils 1/4 erhalten würden. B hat deshalb einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte, also von 1/8.

Wert des Nachlasses

Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs richtet sich nach dem Nachlassbestand und dessen Wert zum Zeitpunkt des Erbfalles, §§ 2311-2313 BGB.
Üblicherweise hat der Pflichtteilsberechtigte keinen Überblick über den Wert des Nachlasses, weshalb er gegenüber den Erben einen weitreichenden Auskunftsanspruch hat. Die Erben müssen mindestens ein geordnetes Nachlassverzeichnis erstellen.
Sie müssen auch die Werte der einzelnen Nachlassgegenstände angeben und gegebenenfalls ein Wertgutachten hierzu einholen (z.B. bei einer Immobilie), der Pflichtteilsberechtigte hat also auch einen sogenannten Wertermittlungsanspruch, § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB.
Die Kosten für das Nachlassverzeichnis gehen zu Lasten des Nachlasses.
Mit dem Nachlasswert lässt sich sodann die genaue Höhe des Pflichtteilsanspruches berechnen.
Wenn der Pflichtteilsberechtigte vor dem Erbfall Schenkungen erhalten hat, muss er sich diese Vorempfänge gegebenenfalls auf den Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen, wenn der Erblasser dies bei der Schenkung angeordnet hat.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch

Damit der Erblasser vor seinem Tod nicht sämtliche Nachlassgegenstände verschenkt und damit den Pflichtteilsberechtigten benachteiligt, wurde bestimmt, dass im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs Schenkungen zu berücksichtigen sind, § 2325 BGB.
Die Berechnung erfolgt im Rahmen einer Hinzurechnung des Geschenks zum Nachlasswert. Die Einzelheiten sind mitunter kompliziert.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch richtet sich üblicherweise gegen die Erben. Wenn die Erben zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet sind, richtet sich der Anspruch gegen den Beschenkten, § 2329 BGB.
Schenkungen sind üblicherweise nach § 2325 Abs. 3 BGB jährlich bis zum Erbfall um 10 % abzuschmelzen. Wenn die Schenkung mehr als 10 Jahre vor dem Erbfall liegt, ist diese grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen. Bei Schenkungen an Ehegatten ist jede Schenkung zu berücksichtigen.

 

Eine Entziehung des Pflichtteils ist nur unter den strengen Voraussetzungen des § 2333 BGB möglich. Da diese Voraussetzung nur äußerst selten gegeben sind, werden diese nicht weiter erörtert.

 

Nach § 195 BGB verjähren Pflichtteilsansprüche in drei Jahren. Die Frist beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte vom Tod des Erblassers und von der ihn enterbenden oder beschränkenden Verfügung von Todes wegen sowie vom Erben als Schuldner seines Anspruchs Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Beschenkten nach § 2329 BGB beginnt mit dem Erbfall (§ 2332 Abs. 1 BGB) und nicht erst mit dem Jahresende, § 199 BGB.

 

Das Pflichtteilsrecht ist ein weitreichendes Gebiet. Pflichtteilsberechtigte sollten sich nicht davor scheuen, ihren Anspruch am Nachlass von den erben einzufordern.

 

Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht

 

Christian Keßler


(Diese Informationen erfolgen nicht im Rahmen eines konkreten Vertragsverhältnisses. Der Verfasser übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Verfasser, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich im weitest zulässigen Rahmen ausgeschlossen.)

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Veröffentlichung

Sa, 16. April 2022

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