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Knock-out-Zer­ti­fi­kate sind keine Ter­min­ge­schäfte

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der steuerrechtlichen Klassifizierung von Knock-Out-Zertifikaten, konkret mit der Variante "Unlimited Turbo Bull", befasst. Die Zertifikate bieten den Anlegern eine Möglichkeit, mit geringerem Kapitaleinsatz einen höheren Gewinn durch die Kursentwicklung zu erhalten.

Nach dem BFH (Urt. v. 08.12.2021, Az. I R 24/19) handelt es sich bei diesen Zertifikaten nicht um Termingeschäfte. Daraus folgt, dass etwaige Verluste steuerlich voll abziehbar sind und nicht unter das Ausgleichs- und Abzugsverbot für Termingeschäfte fallen.

§ 15 Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sieht vor, dass Verluste aus Termingeschäften grundsätzlich einem Ausgleichs- und Abzugsverbot unterliegen und nur eingeschränkt mit Gewinnen aus vergleichbaren Geschäften verrechnet werden können.

Knock-Out-Zertifikate sind Schuldverschreibungen

Der BFH stellte nun klar, dass die Anwendbarkeit des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG vor allem davon abhänge, ob ein Termingeschäft vorliege. Bei den problematischen Zertifikaten handelt es sich nach dem BFH um gewöhnliche Schuldverschreibungen. Diese sind im Streitfall gegen Bezahlung übertragen worden. Bei Termingeschäften sei es aber üblich, dass der Übertragungszeitpunkt erst später stattfindet.

Der BFH hat daher im vorliegenden Streitfall für die Anleger entschieden und die Abzugsfähigkeit von Verlusten bei Zertifikaten festgestellt.

Ihr Rechtsanwalt

Christian Keßler

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Weitere Informationen

Veröffentlichung

Mi, 25. Januar 2023

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