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Wer darf Einsicht in Nachlassakten nehmen? – Ein Überblick zum Beschluss des BayObLG vom 09.12.2024 (Az. 102 VA 138/24)

Nach dem Tod eines Menschen stellen sich für Angehörige, Nachlassgläubiger, potenzielle Erben oder auch interessierte Dritte häufig viele Fragen. Eine davon lautet: Wer darf eigentlich die Nachlassakten beim Nachlassgericht einsehen? Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat hierzu mit Beschluss vom 9. Dezember 2024 (Az. 102 VA 138/24) eine wichtige und praxisrelevante Entscheidung getroffen.

 

Der Beitrag erläutert, was ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in eine Nachlassakte bedeutet, wie man dieses geltend macht und wo die Grenzen des Einsichtsrechts liegen. Er gibt außerdem konkrete Handlungsempfehlungen für Betroffene.

 


Was sind Nachlassakten überhaupt?

Nachlassakten umfassen sämtliche Dokumente, die beim Nachlassgericht im Zusammenhang mit einem Erbfall geführt werden. Hierzu gehören insbesondere:

 

  • Testamente

  • Eröffnungsprotokolle

  • Erbscheinsanträge und -beschlüsse

  • Informationen zu Erben und Pflichtteilsberechtigten

  • Korrespondenz des Gerichts

  • ggf. eidesstattliche Versicherungen oder Nachlassverzeichnisse

 

Die Akten enthalten also oft sensible persönliche und vermögensrechtliche Informationen über den Erblasser sowie über dessen mögliche Erben.


Wer darf Einsicht in Nachlassakten nehmen?

Grundsätzlich regelt § 13 Abs. 1 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), dass die Einsicht in gerichtliche Akten nur Personen gestattet werden darf, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen können. Das bedeutet: Nicht jeder, der sich irgendwie betroffen fühlt oder neugierig ist, erhält Zugang.

 


Was ist ein „berechtigtes Interesse“?

Das BayObLG hat in seinem Beschluss vom 09.12.2024 klar dargelegt, was unter einem berechtigten Interesse zu verstehen ist:

 

„Ein berechtigtes Interesse ist anzunehmen, wenn ein vernünftiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse besteht, das auch tatsächlicher, etwa wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art sein kann und im Allgemeinen dann vorliegen wird, wenn ein künftiges Verhalten des Antragstellers durch Kenntnis vom Akteninhalt beeinflusst werden kann.“

 

Das Interesse kann also sowohl rechtlicher als auch tatsächlicher Natur sein, muss aber:

 

  • objektiv nachvollziehbar,

  • auf die konkrete Akte bezogen und

  • zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich sein.

 

Ein bloßes „neugieriges Interesse“ oder eine familiäre Verbundenheit reicht nicht aus.


Wie war der konkrete Fall vor dem BayObLG gelagert?

Ein Mann beantragte Einsicht in die Nachlassakten seiner Tante und ihres verstorbenen Ehemanns. Er begründete dies mit einem angeblichen Erbrecht aus einem notariellen Vertrag aus dem Jahr 1907. Dazu legte er umfangreiche, aber weitgehend zusammenhangslose Unterlagen zu verschiedenen längst verstorbenen Personen vor.

 

Das Nachlassgericht wies den Antrag ab – zu Recht, wie das BayObLG befand. Es fehle bereits an einem schlüssig dargelegten berechtigten Interesse. Die bloße Berufung auf einen sehr alten Vertrag, der in keinerlei erkennbaren Zusammenhang mit der verstorbenen Tante stand, reichte nicht aus.


Was muss man also konkret darlegen?

Das Gericht fordert einen nachvollziehbaren Vortrag, der erkennen lässt, dass der Antragsteller als gesetzlicher oder testamentarischer Erbe, Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer in Betracht kommt.

 

Erforderlich ist dabei:

 

  • die Angabe eines konkreten Erbfalls

  • eine plausible Darstellung, weshalb ein eigenes Recht betroffen sein könnte

  • ggf. Vorlage von Nachweisen, z.B. eines Testaments, Verwandtschaftsnachweises oder Erbvertrags

 


Welche typischen Fallgruppen eines berechtigten Interesses gibt es?

1. Der gesetzliche oder testamentarische Erbe

Wer selbst Erbe geworden ist oder ein entsprechendes Testament vorliegt, darf regelmäßig Einsicht verlangen. Gleiches gilt, wenn Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments bestehen oder eine Erbausschlagung in Erwägung gezogen wird.

 

Beispiel:

Ein Neffe wurde im Testament seiner Tante als Alleinerbe eingesetzt. Er möchte prüfen, ob ein weiteres Testament existiert, das eventuell eine andere Person bevorzugt. Hier besteht ein berechtigtes Interesse.

 

2. Der Pflichtteilsberechtigte

Auch wer enterbt wurde, aber pflichtteilsberechtigt ist (§ 2303 BGB), darf regelmäßig Einsicht nehmen, um die Höhe seines Anspruchs zu prüfen.

 

Beispiel:

Ein Sohn wurde durch Testament enterbt. Um seinen Pflichtteilsanspruch zu beziffern, verlangt er Einsicht in das Nachlassverzeichnis und die Akten beim Nachlassgericht.

 

3. Der Vermächtnisnehmer

Auch ein im Testament bedachter Vermächtnisnehmer hat regelmäßig ein Einsichtsrecht – insbesondere zur Prüfung der Wirksamkeit und Auslegung des Vermächtnisses (§§ 2174 ff. BGB).

 

Beispiel:

Eine Nachbarin wurde mit einem Geldbetrag von 10.000 € im Testament bedacht. Sie möchte prüfen, ob die Bedingung des Vermächtnisses erfüllt ist, und verlangt daher Einsicht.


Wann wird der Antrag auf Einsicht abgelehnt?

Ein Einsichtsantrag wird abgelehnt, wenn:

 

  • kein nachvollziehbarer Bezug zum Nachlass besteht,

  • bloße Vermutungen oder allgemeine Interessen geäußert werden,

  • die behauptete Betroffenheit nur spekulativ ist.

 

So im entschiedenen Fall: Die Verweise des Antragstellers auf Urkunden aus dem Jahr 1907 und auf „Grundrechte“ waren weitgehend unverständlich und in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem Nachlass seiner Tante zu bringen.


Welche Rechte und Pflichten hat das Nachlassgericht?

Das Nachlassgericht prüft jeden Antrag auf Einsicht pflichtgemäß, aber auch restriktiv. Es muss nicht von sich aus Nachforschungen anstellen, wenn der Antragsteller seine Betroffenheit nicht substantiiert darlegt.

 

Wichtig: Es genügt nicht, dass das Gericht vielleicht ein Erbrecht feststellen könnte – es ist Sache des Antragstellers, hierzu plausibel vorzutragen.


Was kann man tun, wenn der Antrag abgelehnt wurde?

Gegen die Ablehnung eines Einsichtsantrags kann Beschwerde gemäß § 58 ff. FamFG eingelegt werden. Diese ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung beim Beschwerdegericht einzulegen.

 

Dabei sollte der Antragsteller nochmals konkret und nachvollziehbar darlegen, weshalb die Einsicht zur Durchsetzung oder Abwehr eines Rechts erforderlich ist. Pauschale Wiederholungen des Vortrags aus dem Erstverfahren sind nicht erfolgversprechend.


Fazit: Wie gehe ich konkret vor, wenn ich Einsicht in Nachlassakten beantragen möchte?

  1. Ermitteln Sie genau, welcher Nachlassfall betroffen ist.

  2. Sammeln Sie Nachweise zu Ihrer Person und Ihrer etwaigen erbrechtlichen Stellung.

  3. Formulieren Sie einen konkreten Antrag beim Nachlassgericht unter Bezug auf § 13 FamFG.

  4. Legen Sie dar, welche konkreten Informationen Sie benötigen und warum.

  5. Geben Sie ggf. an, wozu Sie diese Informationen benötigen (z. B. Geltendmachung eines Pflichtteils).

 

 

Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht

 

Christian Keßler
(Diese Informationen erfolgen nicht im Rahmen eines konkreten Vertragsverhältnisses. Der Verfasser übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Verfasser, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich im weitest zulässigen Rahmen ausgeschlossen.)

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Mi, 23. Juli 2025

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