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Erbrecht

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Zum Tätigkeitsbereich der Anwaltskanzlei Linke & Baumgartner gehört die Beratung und Vertretung im Erbrecht in Waldshut-Tiengen, am Hochrhein und im gesamten Bundesgebiet. Unser Anwalt Christian Keßler ist in diesem Bereich tätig und trägt den Titel Fachanwalt für Erbrecht.

 

Sie haben ein Schreiben des Nachlassgerichts in Waldshut-Tiengen erhalten und möchten sich deshalb rechtlich beraten lassen? Sie haben einen nahen Angehörigen verloren und möchten deshalb Ihre Möglichkeiten erörtert haben?

 

Wir unterstützen Erben, Miterben, Pflichtteilsberechtigte oder Vermächtnis-Nehmer im Erbfall, bei Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft oder der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen.

 

In einem ersten Beratungsgespräch besprechen wir mit Ihnen die Gestaltungsmöglichkeiten für ein Testament oder einen Erbvertrag, beantworten Ihre Fragen zur gesetzlichen Erbfolge und zum Pflichtteil oder erläutern Ihnen erbschaftssteuerliche und schenkungsteuerliche Aspekte.

 

Wir erstellen für Sie auch Erbschaftssteuererklärungen und Schenkungssteuererklärungen.

 

Weiterhin ist Rechtsanwalt Christian Keßler auch als Nachlasspfleger und Testamentsvollstrecker tätig und kann durch die dabei erlangte Expertise im Erbrecht ideal beraten.

 

Das Thema „Erben und Vererben“ betrifft jeden irgendwann. Zumeist wenn ein Angehöriger stirbt und die Nachlassangelegenheiten zu regeln sind.

 

Ein Todesfall in der Familie ist zumeist Anlass, sich vermehrt Gedanken zu machen, ob die gesetzliche Erbfolge den eigenen Wünschen entspricht oder ob man seine auf andere Weise sein Vermögen aufgeteilt haben möchte.

 

Deshalb stellen sich viele Fragen.

Wer wird Erbe?

Hat der Verstorbene weder Testament noch Eine sonstige Verfügung von Todes wegen hinterlassen, tritt die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vorgesehene gesetzliche Erbfolge ein. Diese bestimmt, dass zunächst Kinder und Ehepartner zu gleichen Teilen erben. Sind keine Kinder vorhanden, treten an die Stelle je nach Verwandtschaftsgrad die übrigen Angehörigen.


Wer kann Pflichtteilsansprüche geltend machen?

Der im Testament enterbte überlebende Ehegatte sowie die Kinder und Enkel des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt, § 2303 ff. BGB. Sollten keine Abkömmlinge vorhanden sein, steht den Eltern des Erblassers ein Pflichtteil zu. Die Pflichtteilsberechtigten haben gegen den oder die testamentarisch eingesetzten Erben einen Anspruch auf Geldzahlung in Höhe der Hälfte des Wertes ihres jeweiligen gesetzlichen Erbteils.


Welche steuerlichen Belastungen können auf die Erben zukommen?

Ob und in welcher Höhe Erbschaftsteuer zu entrichten ist, richtet sich nach dem Wert des Nachlasses und dem Verwandtschaftsverhältnis des Erben zum Erblasser. Jedem Erben steht ein persönlicher Freibetrag zu – unter anderem 500.000 € für den Ehegatten und 400.000 € für ein Kind.


Digitaler Nachlass

Viele Geschäfte werden heutzutage ausschließlich online abgewickelt. Für diese Geschäfte gilt ebenfalls das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Ihre Erben sollten sich nach Ihrem Tod möglichst schnell einen Überblick verschaffen können, welche Online-Dienste Sie genutzt haben und welche Regelungen dort für den Todesfall gelten. Hierfür sind entsprechende schriftliche Verfügungen von Ihnen sinnvoll.

Auch als Erbe gibt es einiges zu bedenken.


Benötige ich einen Erbschein und wo erhalte ich diesen?

Zum Nachweis des Erbrechts benötigen Sie grundsätzlich einen Erbschein, insbesondere wenn Sie ein Grundstück umschreiben oder ein Konto des Erblassers auflösen lassen wollen oder Geld vom Konto des Erblassers abheben möchten. Die Beantragung eines Erbscheins kann in speziellen Fällen auch entbehrlich sein. Der Erbschein ist beim Nachlassgericht zu beantragen.

 

Was kann ich tun, wenn der Verstorbene Schulden hinterlassen hat? Wie kann ich meine Haftung begrenzen?

Sind Sie aufgrund Gesetzes oder auf Grund eines Testaments Erbin oder Erbe, sollten Sie prüfen, ob Sie die Erbschaft annehmen wollen. Möchten Sie – aus welchen Gründen auch immer – eine überschuldete Erbschaft annehmen, gibt es Möglichkeiten, um zu vermeiden, dass Sie mit Ihrem privaten Vermögen haften. Sie können die Haftung für die geerbten Schulden auf die sogenannte Erbmasse beschränken, d.h. eventuelle Gläubiger können sich zwar mit ihren Forderungen an die Erbmasse halten, Ihr eigenes Vermögen bleibt jedoch vor fremdem Zugriff gesichert.

 

Soll ich ein Testament machen?

Wenn die gesetzliche Erbfolge nicht Ihren Wünschen entspricht, größeres Vermögen vorhanden ist oder ein Unternehmen betroffen ist, dann ist es empfehlenswert, ein Testament zu machen.

 

Das deutsche Erbrecht unterscheidet zwischen gesetzlicher Erbfolge und gewillkürter Erbfolge, also der selbst gewählten bzw. gewollten Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge ist, wie der Name bereits zu erkennen gibt, durch das Gesetz vorgegeben, folgt bestimmten verwandtschaftlichen Beziehungen und kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn der Erblasser keine (wirksame) Verfügung von Todes wegen angeordnet hat. Von gewillkürter Erbfolge spricht man, wenn der Erblasser abweichend von der gesetzlichen Erbfolge, in einer Verfügung von Todes wegen den/die Erben frei bestimmt hat.

 

Eine solche Verfügung von Todes wegen eröffnet die Möglichkeit, zu Lebzeiten Regelungen darüber zu treffen, was nach dem Tod mit dem eigenen Vermögen geschehen soll.  Der Gesetzgeber hat hierfür verschiedene Formen, wie das Testament und den Erbvertrag, vorgesehen.

 

Wegen der umfangreichen erbrechtlichen Regelungsmöglichkeiten und der für juristische Laien oft nur schwer zu durschauenden Fachbegriffe (z.B. Vollerbschaft, Schlusserbschaft, Vorerbschaft, Nacherbschaft, etc.) kann anwaltliche Hilfe bspw. dann sinnvoll sein, wenn:

 

  •  ein naher Angehöriger verstorben ist und nun Klarheit im Hinblick auf die eigenen Rechte/Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Todesfall geschaffen werden soll;
  •  man gemeinsam mit anderen geerbt hat und die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt werden soll;
  •  der „letzte Willen“ klar und widerspruchsfrei formuliert werden soll;
  •  ein Pflichtteil ausgeschlossen werden soll.
  •  …

 

Was ist bei Erstellung eines Testaments zu beachten?

Der Erblasser muss sein Testament vollständig handschriftlich verfassen und unterschreiben. Ehepaare dürfen auch ein gemeinschaftliches Testament errichten. In diesem Falle müssen beide das von einem der Ehegatten eigenhändig geschriebene Testament unterschreiben. Schließlich ist dringend zu empfehlen, die Zeit und den Ort der Niederschrift im Testament festzuhalten.

 

Das Bundesjustizministerium stellt zu dem Thema erben und vererben auch eine ausführliche Broschüre zur Verfügung.

 

Das Bundesjustizministerium stellt auch zu dem Thema Patientenverfügung eine ausführliche Broschüre zur Verfügung.

 

Unser Team kann auf über 30 Jahre anwaltliche Tätigkeit am Kanzleistandort in Waldshut-Tiengen zurückgreifen und steht mit sachkundiger Hilfe zur Seite – ganz nach unserem Motte „mein-rechtsanwalt-hilft“.