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Kosten

 

Die Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich nach einer erfolgten individuellen Vergütungsvereinbarung bzw. nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Nachfolgend soll die Vergütung an einigen Beispielen dargestellt werden, wobei bezifferte Beträge keine Umsatzsteuer beinhalten.

 

I. Zivilsachen

In Zivilsachen (z.B. Vertragsangelegenheiten, Familien- und Erbsachen, Schadensersatzansprüche u.ä.) ist maßgebliche Grundlage für die Berechnung der Vergütung regelmäßig der einer Angelegenheit zuzumessende Gegenstandswert bzw. Streitwert (z. B. bei einer Geldforderung die Höhe der Forderung, bei einer Wohnungskündigung der Jahresgrundmietzins). Mit steigendem Streitwert erhöhen sich auch die Anwaltsgebühren.

 

Wie hoch je nach Streitwert eine 1,0-Gebühr (oder eine andere Gebühr) ausfällt, ersehen Sie aus der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG (http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_2.html).

 

1. Außergerichtliche Interessenwahrnehmung

Beauftragen Sie uns mit der außergerichtlichen Wahrnehmung Ihrer Interessen gegenüber Dritten, so wird unsere Vergütung, falls keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, nach der Höhe des Gegenstandswertes sowie innerhalb eines Gebührenrahmens (0,5 – 2,5) nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache berechnet. In durchschnittlichen Sachen erhält der Rechtsanwalt eine 1,3- Geschäftsgebühr (Regelgebühr). Ist die Tätigkeit umfangreich und/oder schwierig, kann eine höhere Gebühr als die 1,3-Regelgebühr gefordert werden. Eine 1,3-Geschäftsgebühr bei einem Gegenstandswert von € 10.000,00 beträgt z.B. derzeit € 973,66.

 

Kann eine außergerichtliche Einigung erreicht werden, so fällt zusätzlich noch eine 1,5-Einigungsgebühr an.

 

War bereits Klagauftrag erteilt und wird der Vorgang außergerichtlich z.B. durch mündliche Verhandlungen der Rechtsanwälte in dieser Sache doch noch erledigt, kann eine 1,2-Terminsgebühr entstehen.

 

2. Gerichtliche Zivilverfahren

Werden wir im gerichtlichen Zivilverfahren für Sie tätig, so richtet sich – wiederum auf der Grundlage des Streitwertes – die anwaltliche Vergütung gemäß dem RVG nach einem Katalog mit festen Gebührensätzen. So entsteht z. B. für die erstinstanzliche Prozessvertretung eine Verfahrensgebühr in Höhe des 1,3-fachen der vollen (1,0-)Gebühr, für die Wahrnehmung eines Termins eine 1,2-Terminsgebühr, für eine besonders umfangreiche Beweisaufnahme eine 0,3-Zusatzgebühr und für den Fall einer Einigung zusätzlich eine 1,0-Einigungsgebühr.

 

3. Beratung

Sollen wir ausschließlich beratend für Sie tätig sein, so empfiehlt sich der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung. Nehmen Sie als Verbraucher eine Beratung in Anspruch, ohne dass eine Gebührenvereinbarung getroffen wurde, so beträgt die zu zahlende Gebühr maximal € 250,00 und für ein erstes Beratungsgespräch maximal € 190,00 (jeweils zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer).

 

4. Wer hat die Kosten Ihres Anwaltes in Zivilsachen zu tragen?

4.1. Der Auftraggeber zahlt

Aufgrund des Auftragsverhältnisses hat selbstverständlich der Mandant die durch die Inanspruchnahme seines Anwaltes entstehenden Kosten zu tragen.

 

Eine andere Frage ist, ob und inwieweit diese Kosten vom Gegner oder von dritter Seite zu erstatten bzw. zu übernehmen sind.

 

So kann der Gegner unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes oder im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung (allerdings nicht in Arbeitsrechtssachen bis zum Abschluss der ersten Instanz) als Unterlegener zur Kostenerstattung verpflichtet sein.

 

Auch kommt eine Übernahme der Anwaltsvergütung durch eine Rechtsschutzversicherung in Betracht.

 

4.2. Staatliche Hilfsmöglichkeiten

 

Wenn Sie aufgrund Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Kosten nicht selbst tragen können und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kann Ihnen von Seiten des Staates im Hinblick auf die Kosten Ihres Anwaltes im vorgerichtlichen Bereich Beratungshilfe und im gerichtlichen Bereich Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe gewährt werden.

 

Den erforderlichen Beratungshilfeschein müssen Sie bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben, beantragen und vor der ersten Besprechung in unserer Kanzlei vorlegen.

 

Der Antrag auf Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe ist von Ihnen auszufüllen und mit den notwendigen Nachweisen uns vorzulegen (Hinweise zum Formular erhalten Sie hier); er wird dann über unsere Kanzlei bei Gericht eingereicht.

 

II. Straf- und Bussgeldsachen

Auch in Straf- und Bußgeldsachen (z.B. Vergehen/Verbrechen bzw. Ordnungswidrigkeiten) richtet sich die Anwaltsvergütung grundsätzlich nach dem RVG.

 

Dabei sieht das RVG Gebührenrahmen vor und unterscheidet nach Verfahrensabschnitten (so Ermittlungsverfahren und Hauptverfahren) sowie danach, vor welchem Gericht und in welcher Instanz der Rechtsanwalt tätig wird. So werden Sie z. B. für die Verteidigung in einem Verfahren vor dem Amtsrichter, sofern keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde und die Sache von Schwierigkeit und Umfang her durchschnittlich ist, bei Abrechnung sogenannter Mittelgebühren mit Kosten in Höhe von ca. € 1.500 zzgl. Auslagenersatz (z. B. Porto, Kopien) und Umsatzsteuer zu rechnen haben.

 

Werden Sie in einem Strafverfahren freigesprochen, so hat die Staatskasse die bei Ihnen angefallenen notwendigen Kosten zu erstatten.

 

III. Hinweis

Im Zusammenhang mit den Kosten können viele Besonderheiten gegeben sein und dementsprechend viele Fragen/Probleme auftauchen, die an dieser Stelle wegen ihrer Komplexität nicht angesprochen werden können. Es empfiehlt sich deshalb, die Vergütungsfrage möglichst frühzeitig und offen anzusprechen, damit Überraschungen von vornherein vermieden werden.