Wer muss die Kosten eines Erbscheinsverfahrens tragen, wenn bewusst falsche Angaben gemacht werden?
Ein wegweisender Beschluss des OLG Celle vom 09.01.2025 (Az. 6 W 156/24) klärt die Konsequenzen für Beteiligte, die im Erbscheinsverfahren unwahre Angaben machen.
Worum geht es in dem Fall?
In dem vom Oberlandesgericht (OLG) Celle entschiedenen Fall beantragten zwei Miterben beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der sie und vier weitere Personen zu je 1/6 als Erben ausweist. Eine andere Miterbin trat diesem Antrag entgegen und machte geltend, sie sei Alleinerbin aufgrund eines handschriftlichen Testaments der Erblasserin. Dieses angebliche Testament habe die Erblasserin, so die Behauptung, eigenhändig geschrieben und unterschrieben.
Wie sich im Verfahren jedoch herausstellte, hatte nicht die Erblasserin den Text verfasst, sondern die Beteiligte selbst – einzig die Unterschrift stammte von der Erblasserin. Damit war das Testament formunwirksam (§ 2247 Abs. 1 BGB). Denn das Gesetz verlangt, dass ein eigenhändiges Testament vom Erblasser selbst geschrieben und unterschrieben wird.
Welche rechtlichen Konsequenzen hatte diese falsche Angabe?
Die Beteiligte hatte wider besseres Wissen erklärt, das Testament sei von der Erblasserin selbst geschrieben worden. Diese bewusste Falschbehauptung zog erhebliche Folgen nach sich. Das Gericht entschied, dass sie nicht nur unterlag, sondern auch die Kosten des gesamten Erbscheinsverfahrens einschließlich der Rechtsanwaltskosten der übrigen Beteiligten zu tragen habe.
Diese Kostenentscheidung wurde auf § 81 FamFG gestützt, wonach das Gericht nach billigem Ermessen über die Kostentragung entscheidet. Die Vorschrift erlaubt auch in Nachlasssachen die Verlagerung der Kosten auf Beteiligte, die schuldhaft falsche Angaben machen.
Warum ist das Urteil besonders relevant?
Die Entscheidung zeigt deutlich, dass auch in nichtstreitigen Verfahren wie dem Erbscheinsverfahren eine Beteiligte nicht beliebig Behauptungen aufstellen darf, um eine für sie günstige Entscheidung zu erreichen. Wer wesentliche Tatsachen vorsätzlich falsch darstellt, muss mit empfindlichen Konsequenzen rechnen – unabhängig davon, ob man sich rechtlich irrt.
Die Grenze wird dort überschritten, wo es nicht mehr um ein Missverständnis, sondern um gezielte Täuschung über Tatsachen geht. Das OLG Celle stellte klar: Es kommt nicht darauf an, ob ein juristischer Laie die rechtliche Bedeutung eines handschriftlichen Testaments kennt. Entscheidend ist, ob bewusst eine falsche Tatsachendarstellung erfolgt ist.
Was gilt rechtlich für handschriftliche Testamente?
Ein Testament ist gemäß § 2247 Abs. 1 BGB nur dann wirksam, wenn der Erblasser den Text vollständig eigenhändig niederschreibt und unterschreibt. Es reicht nicht aus, dass der Erblasser lediglich ein vorformuliertes oder von Dritten geschriebenes Dokument unterschreibt.
Im Fall des OLG Celle hatte die Beteiligte das Testament selbst geschrieben – nicht die Erblasserin. Allein die Unterschrift der Erblasserin genügt nicht, um ein formwirksames Testament zu begründen.
Was ist bei der Kostenentscheidung nach dem FamFG zu beachten?
Nach § 81 FamFG kann das Nachlassgericht in Erbscheinsverfahren die Kosten nach billigem Ermessen verteilen. Dabei berücksichtigt es unter anderem:
das Maß des Obsiegens oder Unterliegens,
das Verhalten der Beteiligten im Verfahren,
die familiäre Nähe zum Erblasser,
ob der Beteiligte schuldhaft oder unverschuldet gehandelt hat.
Insbesondere dann, wenn schuldhaft falsche Angaben zu einer wesentlichen Tatsache gemacht werden, soll das Gericht nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. z. B. BayObLG FamRZ 1999, 447) die Kosten diesem Beteiligten auferlegen.
Beispiel 1: Der bewusste Irrtum über die Handschrift
In einem Erbscheinsverfahren legt ein Beteiligter ein angeblich eigenhändiges Testament vor. In Wahrheit stammt der Text jedoch von ihm selbst, nur die Unterschrift ist von der Erblasserin. Wird dies aufgedeckt, sind die Voraussetzungen eines wirksamen Testaments nicht erfüllt. Der Beteiligte hat wider besseres Wissen falsche Angaben gemacht und muss – wie im Fall des OLG Celle – alle Kosten tragen.
Rechtsgrundlage: § 2247 BGB, § 81 FamFG.
Beispiel 2: Die unsichere Erbfolge durch unklare Angaben
Ein Miterbe gibt im Erbscheinsverfahren an, dass es kein Testament gebe. Später stellt sich heraus, dass er von einem notariellen Testament wusste, es aber bewusst verschwiegen hat, weil es ihn schlechter stellte. Auch in diesem Fall kann das Gericht wegen vorsätzlicher Täuschung eine vollständige Kostentragung auferlegen.
Rechtsgrundlage: § 2356 BGB (Angabe im Erbscheinsverfahren), § 81 FamFG.
Beispiel 3: Der gutgläubige Irrtum
Eine Beteiligte reicht ein Testament ein, das sie im Nachlass der Erblasserin gefunden hat. Sie erklärt, es sei von der Erblasserin verfasst, ist sich aber unsicher. Später stellt sich heraus, dass es tatsächlich von Dritten geschrieben wurde, die Beteiligte hatte dies aber nicht erkannt. In einem solchen Fall liegt kein schuldhaftes Verhalten vor. Die Kosten werden dann regelmäßig gegeneinander aufgehoben oder verbleiben bei der Staatskasse.
Was können Beteiligte im Erbscheinsverfahren daraus lernen?
1. Keine Angaben ohne sichere Tatsachengrundlage:
Wer nicht sicher ist, ob ein Testament von der Erblasserin eigenhändig stammt, sollte dies dem Nachlassgericht mitteilen und keine unbedingten Behauptungen aufstellen.
2. Besser: Hinweis auf Unsicherheiten im Antrag:
Antragsteller und andere Beteiligte sollten immer offen darlegen, wie das Testament aufgefunden wurde, wer es möglicherweise geschrieben hat und ob Zweifel bestehen. Dadurch kann eine Kostenlast vermieden werden.
3. Im Zweifel: Rechtsberatung einholen
Eine anwaltliche Prüfung eines Testaments vor Einreichung bei Gericht kann vor schwerwiegenden Fehlern schützen – und am Ende auch vor Kosten, wie sie im Fall des OLG Celle angefallen sind.
4. Wahrheitsgemäße Angaben im Antrag (§ 2356 BGB):
Im Erbscheinsverfahren müssen die Angaben vollständig und richtig sein. Wer bewusst unvollständige oder falsche Tatsachen darstellt, riskiert nicht nur Kosten, sondern in Extremfällen auch strafrechtliche Konsequenzen (z. B. wegen falscher Versicherung an Eides statt, § 156 StGB).
Fazit: Wahrhaftigkeit schützt vor Kostenrisiken
Das Urteil des OLG Celle ist ein klares Signal an alle Beteiligten von Nachlassverfahren: Unwahre Tatsachenangaben – insbesondere zur Formwirksamkeit eines Testaments – bleiben nicht folgenlos. Es genügt nicht, ein Ziel zu verfolgen, das subjektiv für gerecht gehalten wird – wer bewusst falsche Angaben macht, um den Erbschein zu erhalten, trägt die Kosten.
Das Nachlassgericht trifft die Kostenentscheidung nach Ermessen – dieses Ermessen kann jedoch empfindlich zulasten derjenigen ausfallen, die schuldhaft täuschen. Eine sorgfältige Prüfung der Testamentsform und der tatsächlichen Umstände ist daher unerlässlich.
Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht
Christian Keßler
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