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Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für ein Europäisches Nachlasszeugnis – was Erben wissen müssen

Was ist das Europäische Nachlasszeugnis und wann wird es benötigt?

Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) wurde durch die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO, Verordnung (EU) Nr. 650/2012) eingeführt. Es dient als Nachweis der Erbenstellung in grenzüberschreitenden Erbfällen innerhalb der EU. Im Gegensatz zum deutschen Erbschein ist es speziell auf internationale Sachverhalte zugeschnitten und wird von allen Mitgliedstaaten der EU – mit Ausnahme Dänemarks und Irlands – anerkannt.

 

Ein ENZ ermöglicht es den Erben, sich auch im Ausland auf ihre erbrechtliche Stellung zu berufen, etwa um dort über Vermögen des Erblassers zu verfügen (z. B. Bankkonten, Immobilien). Es ersetzt in diesen Fällen den inländischen Erbschein und vereinfacht die Abwicklung des Nachlasses erheblich.

 

Wer stellt das Europäische Nachlasszeugnis aus?

Nach Art. 4 EuErbVO ist für alle erbrechtlichen Angelegenheiten – also auch für die Ausstellung des ENZ – grundsätzlich das Gericht oder die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats zuständig, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dabei kommt es nicht auf die Staatsangehörigkeit an, sondern auf den tatsächlichen Lebensmittelpunkt.

 

Was versteht man unter dem „gewöhnlichen Aufenthalt“?

Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist in der EuErbVO nicht ausdrücklich definiert, wird aber von der Rechtsprechung und Literatur durch eine Gesamtbetrachtung konkretisiert. Maßgeblich sind insbesondere:

 

  • Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts,

  • familiäre, berufliche und soziale Bindungen,

  • Sprache und kulturelle Integration,

  • der Ort der tatsächlichen Lebensführung,

  • sowie steuerliche oder versicherungsrechtliche Anknüpfungspunkte.

 

Ein formaler Wohnsitz oder eine postalische Meldeadresse allein genügt nicht, um den gewöhnlichen Aufenthalt anzunehmen.

Was war Gegenstand des Urteils des OLG Saarbrücken vom 29.01.2025?

In dem zugrunde liegenden Fall war ein deutscher Staatsangehöriger in Frankreich verstorben. Zum Nachlass gehörte unter anderem Grundbesitz in Frankreich. Die Erben beantragten bei einem deutschen Nachlassgericht die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses. Die Frage war, ob das deutsche Gericht dafür überhaupt international zuständig ist.

 

Das Amtsgericht hatte dies bejaht. Die Beschwerdeinstanz, das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken, bestätigte diese Entscheidung (Beschluss vom 29.01.2025 – Az. 5 W 50/24). Zwar lebte der Erblasser zuletzt in Frankreich in einem eigenen Wohnhaus. Dennoch sah das Gericht seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, weil:

 

  • seine beruflichen und sozialen Bindungen ausschließlich in Deutschland lagen,

  • er nur die deutsche Sprache beherrschte,

  • seine familiären Kontakte in Deutschland bestanden,

  • er in Deutschland steuerlich geführt wurde,

  • und in Frankreich keine tragfähigen sozialen oder beruflichen Beziehungen bestanden.

 

Die tatsächliche Lebensgestaltung überwog daher zugunsten Deutschlands, obwohl sich der Wohnsitz formal in Frankreich befand.

Welche Folgen hat die Entscheidung für Erben mit internationalem Bezug?

Die Entscheidung verdeutlicht: Nicht der formale Wohnsitz, sondern die tatsächlichen Lebensumstände sind entscheidend. Wer etwa nur „zum Schein“ oder aus steuerlichen Gründen einen Wohnsitz im Ausland hat, ohne sich dort gesellschaftlich oder familiär zu integrieren, kann dennoch als in Deutschland „gewöhnlich ansässig“ gelten.

 

Für Erben bedeutet dies:

 

  1. Sorgfältige Prüfung des gewöhnlichen Aufenthalts: Wer das ENZ beantragt, muss darlegen, wo der Erblasser seinen Lebensmittelpunkt hatte. Es sollten möglichst viele belastbare Nachweise beigebracht werden (z. B. Steuerunterlagen, Nachweise über Mitgliedschaften, Zeugenangaben zu sozialen Kontakten).

  2. Zuständigkeit prüfen: Das Verfahren ist nur bei dem Gericht des zuständigen Mitgliedstaats zulässig. Falsche Anträge (z. B. in Frankreich, obwohl der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland war) führen zu Ablehnung.

  3. Komplexität beachten: Gerade bei mehreren Wohnsitzen oder Aufenthaltsorten innerhalb der EU ist eine juristische Prüfung unverzichtbar. Ein frühzeitiger anwaltlicher Rat erspart hier Zeit und Kosten.

 

Drei Fallbeispiele aus der Praxis

Beispiel 1: Deutsche Rentnerin in Spanien

Frau M., deutsche Staatsangehörige, lebt die letzten zwei Jahre ihres Lebens in Alicante. Dort besitzt sie eine Wohnung, bezieht aber weiterhin ihre Rente aus Deutschland, ist dort krankenversichert und fliegt regelmäßig nach Deutschland zu Kindern und Enkeln. Sie spricht kaum Spanisch, ist nicht in Vereinen oder gesellschaftlich integriert.

Ergebnis: Der gewöhnliche Aufenthalt liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit weiterhin in Deutschland, das spanische Haus ist nur ein Aufenthaltsort.

 

Beispiel 2: Unternehmer mit zwei Wohnsitzen

Herr B., Deutscher mit Haus in München, kauft sich 2019 ein Landhaus in der Toskana, wo er mit seiner Partnerin lebt. Er verlagert seine Firma, meldet sich steuerlich in Italien an und beteiligt sich aktiv am örtlichen Wirtschaftsleben. Seine Kinder leben in Deutschland, der Kontakt ist aber sporadisch.

Ergebnis: Der gewöhnliche Aufenthalt dürfte in Italien liegen. Zuständig für das ENZ wäre die italienische Behörde.

 

Beispiel 3: Rückkehrer nach Deutschland

Frau T., deutsche Staatsangehörige, lebte mehrere Jahre in Frankreich. Wegen gesundheitlicher Probleme kehrte sie sechs Monate vor ihrem Tod nach Deutschland zurück und zog zu ihrer Tochter. In dieser Zeit wurde sie pflegerisch betreut, ihr gesamter Lebensmittelpunkt verlagerte sich zurück nach Deutschland.

Ergebnis: Auch wenn der Wohnsitz in Frankreich bestand, liegt der gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt des Todes in Deutschland.

 

Welche Unterlagen sind für das Europäische Nachlasszeugnis erforderlich?

Für die Beantragung eines ENZ in Deutschland benötigt man typischerweise:

 

  • ein vollständig ausgefülltes Antragsformular (Formular nach Anhang 4 EuErbVO),

  • eine Sterbeurkunde,

  • Nachweis der Erbenstellung (z. B. Testament, Erbvertrag, gesetzliche Erbfolge),

  • Nachweise zum gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers,

  • Personalien und Adressen aller Beteiligten,

  • ggf. eine eidesstattliche Versicherung,

  • sowie die Zustimmung der übrigen Erben, wenn das Zeugnis gemeinschaftlich beantragt wird.

Was tun, wenn die Zuständigkeit zweifelhaft ist?

In grenzüberschreitenden Fällen sollte zunächst durch anwaltliche Prüfung geklärt werden, welches Land international zuständig ist. Es empfiehlt sich, bereits zu Lebzeiten eine letztwillige Verfügung mit ausdrücklicher Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO zu treffen. So kann der Erblasser z. B. bestimmen, dass deutsches Erbrecht Anwendung finden soll – unabhängig vom Wohnsitz. Eine solche Regelung schafft Rechtssicherheit für die Erben und erleichtert die Nachlassabwicklung.

 

Fazit und Praxistipp

Die Entscheidung des OLG Saarbrücken zeigt, dass der gewöhnliche Aufenthalt im Sinne der EuErbVO nicht mit dem Wohnsitz im melderechtlichen Sinne gleichzusetzen ist. Es bedarf einer umfassenden Würdigung aller Lebensumstände. Wer im Ausland lebt, ohne dort fest integriert zu sein, wird weiterhin als im Inland wohnhaft behandelt. Erben sollten dies bei der Beantragung eines Europäischen Nachlasszeugnisses frühzeitig prüfen und gegebenenfalls anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

 

Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht

 

Christian Keßler
(Diese Informationen erfolgen nicht im Rahmen eines konkreten Vertragsverhältnisses. Der Verfasser übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Verfasser, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich im weitest zulässigen Rahmen ausgeschlossen.)

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Mi, 06. August 2025

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