Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteKanzleifoto | zur Startseite
  • Teilen auf Facebook
  • Instagram
 

Zum Anwesenheit des Pflichtteils-Berechtigten bei der notariellen Erstellung des Nachlassverzeichnisses

Sehr geehrte Rechtssuchende,

 

als Pflichtteilsberechtigter stehen Sie oft vor der Herausforderung, Ihre Ansprüche gegenüber den Erben geltend machen zu müssen, ohne den genauen Umfang des Nachlasses zu kennen. Sie sind auf die Auskünfte des Erben angewiesen, doch was, wenn Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit bestehen? Das Gesetz gibt Ihnen hierfür ein mächtiges Werkzeug an die Hand: das notarielle Nachlassverzeichnis. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe (Oberlandgericht (OLG) Karlsruhe, Beschl. v. 30.03.2023 (14 W 27/23)) hat die Rechte von Pflichtteilsberechtigten in diesem Zusammenhang nun erheblich gestärkt. In diesem Beitrag erläutere ich Ihnen als Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, was diese Entscheidung für Sie bedeutet und welche konkreten Schritte Sie unternehmen können.

Was ist ein notarielles Nachlassverzeichnis und warum ist es so wichtig?

Wenn Sie als naher Angehöriger, beispielsweise als Kind, Ehegatte oder Elternteil, durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, steht Ihnen gegebenenfalls ein Pflichtteilsanspruch zu. Dieser Anspruch ist ein reiner Geldanspruch, der sich auf die Hälfte des Wertes Ihres gesetzlichen Erbteils beläuft. Um diesen Anspruch beziffern zu können, müssen Sie den Wert des gesamten Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes kennen. Hierzu gewährt Ihnen § 2314 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einen umfassenden Auskunftsanspruch gegen den Erben. Zunächst können Sie ein privat vom Erben erstelltes Verzeichnis verlangen. Bietet dieses jedoch Anlass zu Misstrauen, können Sie auf einer höheren Stufe die Aufnahme eines Verzeichnisses durch einen Notar fordern. Dies verspricht eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit, da der Notar als neutrale Amtsperson verpflichtet ist, den Nachlassbestand selbst und eigenständig zu ermitteln und nicht nur die Angaben des Erben zu beurkunden.

Was bedeutet das Recht, bei der Erstellung des Verzeichnisses „hinzugezogen“ zu werden?

Der § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB gibt dem Pflichtteilsberechtigten das Recht, bei der Aufnahme des Verzeichnisses „hinzugezogen“ zu werden. Was genau unter dieser "Hinzuziehung" zu verstehen ist, war unter Juristen lange Zeit höchst umstritten. Die eine Meinung ging davon aus, es handele sich um ein reines Formalrecht, das dem Pflichtteilsberechtigten keine echten Kontrollmöglichkeiten gäbe. Die andere Seite forderte ein echtes, physisches Anwesenheitsrecht, um die Arbeit des Notars kontrollieren zu können. Das OLG Karlsruhe hat mit seinem Beschluss vom 30.03.2023 (Az. 14 W 27/23) diese Kontroverse nun zugunsten der Pflichtteilsberechtigten entschieden. Im Kern urteilte das Gericht, dass das Hinzuziehungsrecht dem Gläubiger ermöglichen muss, dem Notar bei der Erstellung des Verzeichnisses bildhaft „über die Schulter schauen“ zu dürfen. Andernfalls, so das Gericht, liefe das gesetzliche Recht des Pflichtteilsberechtigten faktisch leer.

Wie weit geht dieses Anwesenheitsrecht und darf ich auch Belege einsehen?

Das Gericht stellte klar, dass das „Über-die-Schulter-Schauen“ kein permanentes Anwesenheitsrecht bei sämtlichen Ermittlungshandlungen des Notars begründet. Der Pflichtteilsberechtigte kann also nicht verlangen, den Notar bei jeder einzelnen Recherche oder bei jedem Gespräch zu begleiten. Das Recht auf Anwesenheit besteht jedoch, so das OLG, bei der für das Verzeichnis maßgeblichen, abschließenden Zusammenstellung durch den Notar. Hier verdichtet sich die Kontrollfunktion. Eng damit verbunden ist die ebenfalls lange umstrittene Frage der Belegeinsicht. Grundsätzlich besteht im Pflichtteilsrecht kein Anspruch auf Vorlage von Belegen. Das OLG Karlsruhe hat hier eine praxisrelevante und wichtige Differenzierung vorgenommen: Auch wenn der Pflichtteilsberechtigte keine Kopien der Belege verlangen kann, so darf er doch während der abschließenden Sitzung beim Notar Einsicht in diejenigen Unterlagen und Belege nehmen, die der Notar zur Erstellung des Verzeichnisses heranzieht. Dieses Recht ist entscheidend, um beurteilen zu können, ob der Notar seiner Aufgabe mit der gebotenen Sorgfalt nachgekommen ist.

 

Anhand welcher Beispiele lässt sich die Anwendung des Gesetzes verdeutlichen?

  1. Beispiel: Die enterbte Tochter T verlangt von der Alleinerbin, ihrer Stiefmutter S, ein notarielles Nachlassverzeichnis unter Hinzuziehung. Der Notar lädt S und T zu einem Termin, in dem das Verzeichnis auf Basis der von S vorgelegten Kontoauszüge, Depotauszüge und Grundbuchauszüge final erstellt werden soll. Während dieses Termins darf T anwesend sein und die Unterlagen, die dem Notar vorliegen, einsehen, um die Vollständigkeit der Angaben zu überprüfen.

  2. Beispiel: Der Sohn V ist Miterbe zu 1/4, hat aber den Verdacht, dass seine Schwester B, die zur Miterbin zu 3/4 eingesetzt wurde, vom Erblasser zu Lebzeiten erhebliche Schenkungen erhalten hat, die im privaten Nachlassverzeichnis fehlen. V verlangt nun ein notarielles Verzeichnis. Der Notar fordert von B die Kontoauszüge der letzten zehn Jahre an. B weigert sich. Der Notar vermerkt dies im Verzeichnis. V kann nun, gestützt auf die unvollständige Auskunft, Klage auf Ergänzung und ggf. auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erheben. Das Weigerungsverhalten der B ist ein starkes Indiz dafür, dass das Verzeichnis nicht mit der nötigen Sorgfalt erstellt wurde.

  3. Beispiel: Pflichtteilsberechtigter P verlangt, bei der Inventarisierung des Hausrats in der Villa des Erblassers durch den Notar anwesend zu sein. Dies ist von seinem Hinzuziehungsrecht gedeckt. Er verlangt darüber hinaus aber auch, bei den Telefonaten des Notars mit den Banken des Erblassers mitzuhören und Entwürfe des Verzeichnisses vorab zur Korrektur zu erhalten. Diese Forderungen gehen zu weit. Das Recht beschränkt sich auf die Anwesenheit bei den wesentlichen Akten der Aufnahme, insbesondere der abschließenden Zusammenstellung, nicht aber auf jeden einzelnen Ermittlungsschritt.

Welche konkreten Schritte sollten Sie als Pflichtteilsberechtigter nun einleiten?

Sollten Sie Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit eines Ihnen vorgelegten privaten Nachlassverzeichnisses haben oder will der Erbe gar keine Auskunft erteilen, empfehle ich Ihnen folgendes Vorgehen:

 

  1. Schriftliche Aufforderung: Fordern Sie den Erben schriftlich (am besten per Einschreiben mit Rückschein oder Einwurf-Einschreiben) auf, ein notarielles Nachlassverzeichnis gemäß § 2314 BGB erstellen zu lassen. Teilen Sie in diesem Schreiben unmissverständlich mit, dass Sie von Ihrem Recht auf Hinzuziehung bei der Aufnahme Gebrauch machen werden.

  2. Fristsetzung: Setzen Sie dem Erben eine angemessene Frist zur Beauftragung eines Notars (in der Regel sind vier bis sechs Wochen ausreichend).

  3. Ankündigung rechtlicher Schritte: Kündigen Sie für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs an, Ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.

  4. Klageerhebung: Reagiert der Erbe nicht, muss der Anspruch im Wege einer Stufenklage (§ 254 ZPO) bei Gericht eingeklagt werden. Auf der ersten Stufe wird die Auskunftserteilung durch Vorlage des notariellen Verzeichnisses verlangt, auf der zweiten Stufe kann die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bei Zweifeln an der Sorgfalt gefordert werden, und auf der dritten Stufe erfolgt die Bezifferung und Geltendmachung des Zahlungsanspruchs.

  5. Zwangsvollstreckung: Kommt der Erbe einem entsprechenden Urteil nicht nach, kann die Verpflichtung zur Auskunftserteilung mit Zwangsgeldern, ersatzweise Zwangshaft, durchgesetzt werden, wie es auch im vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall geschah.

 

Dieses Vorgehen sichert Ihre Rechte effektiv und baut den notwendigen Druck auf den Erben auf, seiner gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen. Die aktuelle Rechtsprechung stärkt Ihnen dabei den Rücken. Zögern Sie nicht, bei erbrechtlichen Auseinandersetzungen frühzeitig anwaltlichen Rat in meiner Kanzlei einzuholen, um Ihre Ansprüche vollumfänglich und strategisch klug durchzusetzen.

 

Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht

 

Christian Keßler
(Diese Informationen erfolgen nicht im Rahmen eines konkreten Vertragsverhältnisses. Der Verfasser übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Verfasser, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich im weitest zulässigen Rahmen ausgeschlossen.)

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Mi, 20. August 2025

Weitere Meldungen

Zwangsvollstreckung im Erbrecht: Wann droht dem Erben ein Zwangsgeld wegen des Nachlassverzeichnisses?

OLG München: Erben müssen zur Vorlage notarieller Nachlassverzeichnisse aktiv werden, sonst droht ...

Pflichtteil und Schenkungen: Muss der Erbe die Schenkungsverträge in Kopie vorlegen?

LG Duisburg Urteil zur Pflichtteilsergänzung: Erben müssen Schenkungsverträge in Kopie vorlegen, ...