Gemeinschaftliches Testament (Berliner Testament) und Eröffnung
Sehr geehrte Rechtssuchende,
in meinem heutigen Blogbeitrag möchte ich ein aktuelles und für viele Ehepaare äußerst relevantes Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken beleuchten. Es geht um eine Frage, die oft erst nach dem Tod eines Partners an Bedeutung gewinnt, aber weitreichende Konsequenzen für den überlebenden Ehegatten hat: Wann und in welchem Umfang wird ein gemeinschaftliches Testament eröffnet? Die Entscheidung vom 16. Mai 2024 (Az. 8 W 13/24) schafft hier Klarheit und gibt Anlass, bestehende Testamente genau zu prüfen.
Was ist ein gemeinschaftliches Testament und was bedeutet die „Wir-Form“?
Ein gemeinschaftliches Testament, auch Ehegattentestament genannt, ist eine besondere Form der Verfügung von Todes wegen, die gemäß § 2265 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nur von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden kann. Der große Vorteil liegt in der Bindungswirkung sogenannter wechselbezüglicher Verfügungen (§ 2270 BGB). Das bedeutet, die Anordnungen der Partner sind voneinander abhängig. Der klassische Fall ist das „Berliner Testament“, bei dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben nach dem Tod des länger lebenden Partners.
Viele Paare nutzen bei der Abfassung Formulierungen wie: „Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.“ oder „Wir ordnen für unseren Todesfall an: …“. Diese „Wir-Form“ unterstreicht den gemeinsamen Willen und ist weit verbreitet. Doch genau diese Formulierung stand im Zentrum der juristischen Auseinandersetzung vor dem OLG Zweibrücken.
Wann und wie wird ein Testament grundsätzlich eröffnet?
Nach dem Tod einer Person (dem Erbfall) hat das Nachlassgericht die Aufgabe, jede Verfügung von Todes wegen, die sich in seiner Verwahrung befindet oder ihm vorgelegt wird, offiziell zu eröffnen, sobald es vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat. Dies ist in § 348 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt. Das Gericht fertigt über die Eröffnung eine Niederschrift an und teilt den Inhalt des Testaments den gesetzlichen Erben sowie allen im Testament bedachten Personen schriftlich mit. Dieser Vorgang dient dazu, alle potenziell Beteiligten über den letzten Willen des Verstorbenen zu informieren.
Was war die konkrete Rechtsfrage im Fall des OLG Zweibrücken?
Im entschiedenen Fall war eine verheiratete Frau verstorben. Sie hatte mit ihrem Ehemann ein notarielles gemeinschaftliches Testament errichtet, das sich in amtlicher Verwahrung befand. Nach ihrem Tod beantragte der Witwer beim Nachlassgericht, das Testament nur teilweise zu eröffnen. Seine eigene Verfügung, die er gemeinsam mit seiner Frau getroffen hatte, sollte geheim bleiben und geschwärzt werden. Er berief sich auf sein schutzwürdiges Interesse, dass sein eigener letzter Wille nicht vorzeitig bekannt wird. Das Nachlassgericht kündigte jedoch an, das Testament vollständig, also ohne Schwärzungen, eröffnen zu wollen. Dagegen wehrte sich der Witwer.
Wie hat das Gericht entschieden und mit welcher Begründung?
Das OLG Zweibrücken gab dem Nachlassgericht Recht. Das gemeinschaftliche Testament muss bereits nach dem Tod der erstverstorbenen Ehefrau vollständig eröffnet und allen Beteiligten bekannt gegeben werden.
Die Richter begründeten dies sorgfältig: Grundsätzlich erstreckt sich eine Testamentseröffnung auf das gesamte Schriftstück. Eine Ausnahme besteht bei gemeinschaftlichen Testamenten dann, wenn sich die Verfügungen des überlebenden Ehegatten von denen des Verstorbenen klar „trennen“ lassen. In einem solchen Fall überwiegt das Geheimhaltungsinteresse des Überlebenden, und seine Anordnungen werden geschwärzt.
Genau hier liegt jedoch die entscheidende Weiche: Verwenden die Ehegatten die „Wir-Form“ oder leiten ihre Verfügungen mit Phrasen wie „der Überlebende von uns“ oder „der Längstlebende von uns“ ein, so handelt es sich nicht mehr um eine trennbare, rein persönliche Verfügung des überlebenden Partners. Vielmehr hat auch der Erstverstorbene diese Verfügung mitgetroffen. Es ist eine gemeinsame Anordnung beider Ehegatten. Folglich gibt es keine trennbaren Teile mehr, und das gesamte Testament muss eröffnet werden. Das Geheimhaltungsinteresse des überlebenden Ehegatten muss in diesem Fall hinter dem Interesse an einer vollständigen Bekanntgabe des letzten Willens des Verstorbenen zurücktreten.
Warum ist diese Entscheidung für testierende Ehepaare so wichtig?
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Auswirkungen. Viele Ehepaare gehen davon aus, dass ihre gemeinsamen Regelungen für den zweiten Erbfall (also nach dem Tod des Längerlebenden) erst dann relevant und bekannt werden. Das Urteil zeigt: Dies ist ein Trugschluss, wenn man die „Wir-Form“ verwendet hat. Der überlebende Partner muss sich darüber im Klaren sein, dass sein eigener letzter Wille – zumindest der Teil, der im gemeinschaftlichen Testament steht – allen gesetzlichen Erben und Bedachten sofort nach dem ersten Erbfall offengelegt wird.
Dies kann zu erheblichen Spannungen führen. Die Schlusserben (oft die Kinder) erfahren möglicherweise Jahrzehnte früher als erwartet, was sie einmal erben werden – oder eben auch nicht. Enterbte Kinder erfahren von ihrer Enterbung. Dies kann das Verhältnis zum noch lebenden Elternteil nachhaltig belasten und zu vorzeitigen Konflikten über den Nachlass führen.
Anhand welcher Beispiele lässt sich die Rechtslage verdeutlichen?
Beispiel (Der Fall des OLG Zweibrücken): Die Eheleute schreiben: „Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Nach dem Tod des Längstlebenden von uns soll unser gemeinsames Vermögen an unsere Tochter Sabine fallen.“ Stirbt der Ehemann, wird das gesamte Testament eröffnet. Die Tochter Sabine erfährt sofort von ihrer Einsetzung als Schlusserbin. Ein enterbter Sohn würde ebenfalls sofort von seiner Enterbung Kenntnis erlangen. Eine Trennung der Verfügungen ist aufgrund der „Wir-Form“ nicht möglich.
Beispiel (Trennbare Verfügungen): In einem gemeinschaftlichen Testament verfügt der Ehemann: „Ich vermache meinem Freund Franz meine Münzsammlung.“ Die Ehefrau verfügt: „Ich vermache meiner Nichte Anna meinen Schmuck.“ Hier sind die Verfügungen klar getrennt und persönlich zugeordnet. Stirbt der Ehemann, wird nur die Verfügung bezüglich der Münzsammlung eröffnet. Die Verfügung der Ehefrau bezüglich des Schmucks wird geschwärzt und bleibt geheim.
Beispiel (Das typische Berliner Testament): Die Eheleute formulieren: „Unser gemeinschaftlicher letzter Wille: Wir, die Eheleute Max und Maria Mustermann, setzen uns gegenseitig zu unbeschränkten Alleinerben ein. Erbe des Längstlebenden von uns sollen unsere beiden Kinder, Klaus und Julia, zu gleichen Teilen sein.“ Auch hier handelt es sich um eine untrennbare, gemeinsame Verfügung. Nach dem Tod von Max erfährt nicht nur Maria von ihrer Alleinerbenstellung, sondern auch Klaus und Julia von ihrer Einsetzung als Schlusserben.
Welche konkreten Handlungsempfehlungen ergeben sich daraus für Sie?
Überprüfen Sie Ihr bestehendes Testament: Wenn Sie mit Ihrem Ehepartner ein gemeinschaftliches Testament verfasst haben, prüfen Sie die genauen Formulierungen. Haben Sie die „Wir-Form“ oder ähnliche gemeinschaftliche Wendungen benutzt?
Werden Sie sich der Konsequenzen bewusst: Seien Sie sich im Klaren darüber, dass bei einer gemeinsamen Formulierung der gesamte Inhalt nach dem ersten Erbfall offengelegt wird. Ist dies in Ihrer familiären Situation unproblematisch oder könnte es zu Konflikten führen?
Holen Sie juristischen Rat ein: Die Gestaltung eines Testaments, insbesondere eines gemeinschaftlichen, ist komplex. Ein auf Erbrecht spezialisierter Rechtsanwalt oder ein Notar kann Sie umfassend beraten. Er kann Ihnen helfen, eine Formulierung zu finden, die sowohl rechtssicher ist als auch Ihrem Wunsch nach Geheimhaltung so weit wie möglich entspricht.
Ziehen Sie Alternativen in Betracht: Wenn die Geheimhaltung der Verfügungen des überlebenden Ehegatten für Sie oberste Priorität hat, gibt es Alternativen zum klassisch formulierten gemeinschaftlichen Testament. Man könnte beispielsweise über zwei getrennte Einzeltestamente nachdenken, die inhaltlich aufeinander abgestimmt sind. Dies geht jedoch zulasten der Bindungswirkung. Eine andere Möglichkeit wäre ein Erbvertrag, der ebenfalls präzise Gestaltungsmöglichkeiten bietet.
Fazit
Das Urteil des OLG Zweibrücken ist eine wichtige Erinnerung daran, dass im Erbrecht die genaue Wortwahl entscheidend ist. Die weit verbreitete und gut gemeinte „Wir-Form“ in gemeinschaftlichen Testamenten hat zur Folge, dass das Testament nach dem ersten Todesfall vollständig eröffnet wird. Das Geheimhaltungsinteresse des überlebenden Partners tritt dann zurück. Wer dies vermeiden möchte, muss sein Testament sorgfältig gestalten und sollte hierfür unbedingt fachkundigen Rat in Anspruch nehmen.
Für eine weitergehende Beratung stehe ich Ihnen in meiner Kanzlei gerne zur Verfügung.
Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht
Christian Keßler
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