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Streitiges Verfahren zum Europäischen Nachlasszeugnis

Sehr geehrte Rechtssuchende,

 

die Globalisierung und die Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union führen dazu, dass immer mehr Erbfälle einen internationalen Bezug aufweisen. Ein Bankkonto in Österreich, eine Ferienimmobilie in Spanien oder, wie im heute zu besprechenden Fall, Nachlassgegenstände in Rumänien – das sind keine Seltenheiten mehr. Um die Abwicklung solcher grenzüberschreitender Erbschaften zu vereinfachen, hat die EU die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) geschaffen.

Ein Kernstück dieser Verordnung ist das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ). Es wurde konzipiert als ein universelles Instrument, das Erben den Nachweis ihrer Rechtsstellung in fast allen EU-Mitgliedstaaten erleichtern soll. Gedacht war es als "zügige, unkomplizierte und effiziente" Lösung.

Doch was passiert, wenn dieses schnelle Verfahren auf die harte Realität eines erbitterten Erbstreits trifft? Was, wenn die Erbfolge alles andere als unkompliziert ist und Miterben die Gültigkeit des Testaments anzweifeln?

Genau mit dieser praxisrelevanten Konstellation musste sich das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Beschluss vom 21. März 2025 (Az. 15 Wx 1493/23) befassen. Die Entscheidung, die im Einklang mit einer brandaktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) steht, hat erhebliche Konsequenzen für jeden, der einen Erbfall mit Auslandsbezug abwickeln muss.

Im Folgenden analysiere ich für Sie diesen Beschluss und zeige Ihnen Schritt für Schritt auf, was diese Rechtsprechung für Ihre Praxis bedeutet und welche Handlungsanweisungen sich daraus ableiten.


 

Was ist ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) und wofür wird es benötigt?

 

Bevor wir in den Fall einsteigen, müssen wir das zentrale Instrument verstehen. Das Europäische Nachlasszeugnis, geregelt in der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO), ist ein amtliches Dokument, das von den Behörden eines EU-Mitgliedstaats (in Deutschland das Nachlassgericht) ausgestellt wird.

Sein Zweck ist es, in anderen EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark und Irland) als verbindlicher Nachweis für die Erbfolge zu dienen. Es legt fest, wer Erbe geworden ist, welche Anteile am Nachlass ihm zustehen und welche Befugnisse er hat.

Einfach gesagt: Wenn Sie als deutscher Erbe ein Konto bei einer Bank in Rumänien auflösen oder eine Immobilie in Italien auf sich umschreiben lassen möchten, legen Sie dort das ENZ vor. Die rumänische Bank oder das italienische Grundbuchamt muss dieses Zeugnis anerkennen, ohne dass Sie dort einen nationalen Erbschein beantragen müssen. Das ENZ soll den deutschen Erbschein im EU-Ausland ersetzen und die Abwicklung massiv vereinfachen.


 

Worum ging es in dem konkreten Fall vor dem OLG Frankfurt?

 

Der Sachverhalt war ein klassischer Erbstreit. Ein Mann war verstorben und hatte seine Lebensgefährtin durch ein Testament zur Alleinerbin eingesetzt. Der Erblasser besaß unter anderem Nachlassgegenstände in Rumänien.

Um auf dieses Auslandsvermögen zugreifen zu können, beantragte die Lebensgefährtin beim zuständigen deutschen Nachlassgericht die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ), das sie als Alleinerbin ausweisen sollte.

Daraufhin traten die Brüder des Verstorbenen auf den Plan. Sie erhoben beim Nachlassgericht formell Einwände gegen die Erteilung des ENZ. Ihr zentrales Argument: Das Testament sei unwirksam, da der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung gesundheitsbedingt nicht mehr testierfähig gewesen sei.

Das erstinstanzliche Gericht lehnte den Antrag der Lebensgefährtin auf Ausstellung des ENZ daraufhin ab, und zwar allein aufgrund der Tatsache, dass die Brüder Widerspruch eingelegt hatten. Die Lebensgefährtin legte gegen diese Ablehnung Beschwerde beim OLG Frankfurt ein.


 

Wie hat das OLG Frankfurt entschieden und warum wurde das ENZ nicht ausgestellt?

 

Das OLG Frankfurt bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Beschwerde der Lebensgefährtin zurück. Es wird kein ENZ ausgestellt.

Die Begründung ist für die Praxis von enormer Bedeutung und offenbart den fundamentalen Unterschied zwischen dem ENZ-Verfahren und dem deutschen Erbscheinsverfahren.

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a) der EuErbVO. Diese Vorschrift ist eine "Soll-Vorschrift", die das Gericht zur Ablehnung verpflichtet. Sie besagt sinngemäß: Die ausstellende Behörde (das Nachlassgericht) lehnt die Ausstellung des ENZ ab, wenn die zu bescheinigenden Sachverhalte (also hier: "Wer ist Erbe?") im Ausstellungsverfahren bestritten werden.

Im vorliegenden Fall wurde die Kernaussage – die Erbenstellung der Lebensgefährtin basierend auf dem Testament – durch die Brüder aktiv bestritten, indem sie die Testierfähigkeit des Erblassers in Zweifel zogen. Das Gericht stellte fest: Aufgrund dieser vorgebrachten Einwände könne die Wirksamkeit des Testaments und damit die Erbenstellung der Antragstellerin nicht als "feststehend" angesehen werden.


 

Prüft das Gericht die Einwände nicht? Was, wenn sie "an den Haaren herbeigezogen" sind?

 

Das ist der entscheidende Haken und die wichtigste Erkenntnis aus dem Beschluss. Man könnte nun annehmen, das Gericht müsse die Einwände der Brüder zumindest kurz prüfen – sind sie plausibel, gibt es Beweise?

Das OLG Frankfurt, und hierin folgt es einer bahnbrechenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 23. Januar 2025 (Az. C-187/23), erteilt dieser Annahme eine klare Absage.

Das Gericht stellte klar: Ein ENZ darf selbst dann nicht ausgestellt werden, wenn die Einwände "unbegründet oder unsubstantiiert erscheinen".

Das bedeutet: Es kommt im ENZ-Verfahren nicht darauf an, ob die Einwände berechtigt sind. Es kommt nur darauf an, dass sie erhoben wurden und der Sachverhalt dadurch "bestritten" ist. Das ENZ-Verfahren ist, so die Gerichte, nicht dafür ausgelegt, streitige Sachverhalte umfassend zu prüfen, Beweise zu erheben (z. B. ein psychiatrisches Gutachten zur Testierfähigkeit einzuholen) oder Zeugen zu vernehmen.

Das ENZ-Verfahren ist ein reines "Schönwetter-Instrument" für unstreitige, klare Fälle.


 

Warum wird der Streit nicht einfach im ENZ-Verfahren geklärt?

 

Das OLG Frankfurt stellt klar, dass eine "Sachentscheidung" – also eine endgültige Klärung, ob das Testament nun gültig ist oder nicht – im ENZ-Verfahren (oder dem dazugehörigen Beschwerdeverfahren) nicht stattfindet.

Der Grund liegt im Design des Verfahrens. Die EuErbVO wollte ein "zügiges, unkompliziertes und effizientes" Verfahren schaffen. Eine komplexe Beweisaufnahme über die Testierfähigkeit eines Verstorbenen, die oft Monate oder Jahre dauert und teure Sachverständigengutachten erfordert, ist das genaue Gegenteil von "zügig und unkompliziert".

Dieser "große" Streit muss in dem dafür vorgesehenen nationalen Verfahren ausgetragen werden. In Deutschland ist das das streitige Erbscheinsverfahren.

Das ENZ-Verfahren ist also ein reines Zertifizierungsverfahren für bereits feststehende Tatsachen, kein Verfahren zur Klärung von streitigen Tatsachen.


 

Konkrete Handlungsanweisungen: Was muss ich jetzt tun?

 

Diese Rechtsprechung zwingt zu strategischem Vorgehen. Der "einfache" Antrag auf ein ENZ kann sich als teurer Umweg erweisen.

Schritt 1: Analyse der Erb- und Konfliktsituation Bevor Sie einen Antrag stellen, analysieren Sie die Lage:

  • Gibt es Vermögen im EU-Ausland?

  • Ist die Erbfolge zu 100% unstreitig? (z.B. notarielles Testament, das von allen akzeptiert wird, oder klare gesetzliche Erbfolge ohne weitere Beteiligte).

Schritt 2: Vorgehen bei unstreitiger Lage Wenn die Erbfolge klar und unbestritten ist:

  • Stellen Sie den Antrag auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses. Es ist das schnellste und kostengünstigste Mittel, um im EU-Ausland handlungsfähig zu werden.

Schritt 3: Vorgehen bei streitiger oder unklarer Lage Wenn Sie wissen oder auch nur erwarten, dass andere Angehörige (Miterben, Pflichtteilsberechtigte, Verwandte) Einwände erheben werden:

  • Beantragen Sie das ENZ NICHT! Der Antrag wird, wie das OLG Frankfurt zeigt, mit hoher Wahrscheinlichkeit scheitern und nur Zeit und Geld kosten (Gerichts- und Anwaltsgebühren).

  • Gehen Sie stattdessen sofort den Weg über das nationale deutsche Erbscheinsverfahren.

  • Beantragen Sie einen deutschen Erbschein und teilen Sie dem Gericht mit, dass die Erbfolge streitig ist.

  • Das Nachlassgericht ist nun gezwungen, den Streit zu entscheiden. Es wird Beweise erheben, Zeugen hören oder Gutachten einholen.

  • Dieses Verfahren dauert länger, aber es ist das einzige Verfahren, das den Streit verbindlich klären kann.

Schritt 4: Nach Klärung des Streits Erst wenn das Erbscheinsverfahren abgeschlossen ist und Sie einen deutschen Erbschein in Händen halten (der die streitigen Punkte geklärt hat), dann können Sie in einem zweiten Schritt ein ENZ beantragen. Der Sachverhalt gilt dann als "feststehend", und dem Antrag auf das ENZ wird stattgegeben.

 

Fazit

 

Die Entscheidung des OLG Frankfurt, im Einklang mit dem EuGH, schärft das Profil des Europäischen Nachlasszeugnisses. Es ist und bleibt ein Instrument für die einfache, unstreitige Abwicklung. Es ist kein Werkzeug zur Lösung von Erbstreitigkeiten.

Wer versucht, einen schwelenden Familienkonflikt über das ENZ-Verfahren abzukürzen, wird scheitern. Die Gerichte verweisen solche Fälle konsequent dorthin, wo sie hingehören: in das streitige Erbscheinsverfahren.

Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist hier entscheidend, um den richtigen verfahrensrechtlichen Weg zu wählen und nicht in eine teure und zeitaufwändige Sackgasse zu geraten. Wenn Sie einen Erbfall mit Auslandsbezug betreuen müssen, stehe ich Ihnen in meiner Kanzlei für eine strategische Einschätzung gerne zur Verfügung.

 

Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht

 

Christian Keßler
(Diese Informationen erfolgen nicht im Rahmen eines konkreten Vertragsverhältnisses. Der Verfasser übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Verfasser, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich im weitest zulässigen Rahmen ausgeschlossen.)

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Mi, 03. Dezember 2025

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