Pflichtteilsstrafklausel und Auslegung
Sehr geehrte Rechtssuchende,
der Wunsch, den überlebenden Ehepartner nach dem eigenen Tod umfassend abzusichern, ist in Deutschland der häufigste Beweggrund für die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments, dem sogenannten Berliner Testament nach § 2269 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Die Eheleute setzen sich dabei zunächst gegenseitig als Alleinerben ein (Vollerben). Erst wenn der Zweite stirbt, erben die Kinder (Schlusserben).
Diese Konstruktion hat einen entscheidenden Nachteil: Die Kinder sind nach dem Tod des ersten Elternteils enterbt und haben einen sofort fälligen Pflichtteilsanspruch (§ 2303 BGB) gegen den überlebenden Elternteil. Wenn die Kinder diesen Pflichtteil einfordern, wird der Nachlass des Verstorbenen aufgelöst und der überlebende Partner finanziell stark belastet.
Um diesen "Angriff" auf den Nachlass abzuwehren und den überlebenden Ehegatten zu schützen, wird nahezu jedes Berliner Testament mit einer sogenannten Pflichtteilsstrafklausel versehen. Die Wirksamkeit dieser Klauseln hängt jedoch von ihrer präzisen Formulierung und der richterlichen Auslegung ab.
Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken vom 9. Juli 2025 (Az. 8 W 56/24) liefert nun eine wichtige Klarstellung, wie die oft verwendete Formulierung „entgegen dem Willen“ des überlebenden Ehegatten zu verstehen ist. Die Entscheidung stärkt die Position des überlebenden Ehepartners massiv und ist eine Warnung an alle potenziellen Erben.
Was ist eine Pflichtteilsstrafklausel und wozu dient sie?
Die Pflichtteilsstrafklausel ist ein testamentarisches Instrument, das darauf abzielt, die Kinder davon abzuhalten, den Pflichtteil nach dem Tod des ersten Elternteils einzufordern.
Ihre Funktion: Die Klausel stellt die Kinder vor eine Wahl:
Entweder: Sie verzichten auf den Pflichtteil nach dem ersten Todesfall und erben dafür nach dem Tod des zweiten Elternteils das volle Erbe als Schlusserben.
Oder: Sie fordern den Pflichtteil nach dem ersten Todesfall und werden im Gegenzug für den zweiten Erbfall (nach dem Tod des überlebenden Elternteils) enterbt und auf den bloßen Pflichtteil reduziert.
Die Klausel soll den Nachlass für den überlebenden Ehegatten zusammenhalten und seine wirtschaftliche Existenz sichern, indem sie die Geltendmachung der Ansprüche für die Kinder unattraktiv macht. Ohne eine solche Klausel wären die Kinder in einer "Sowohl-als-auch-Situation": Sie könnten den Pflichtteil sofort bekommen und würden später trotzdem erben.
Worum ging es in dem konkreten Fall vor dem OLG Zweibrücken?
Der Fall, der dem OLG Zweibrücken zur Entscheidung vorlag, ist ein Lehrbuchbeispiel für die Tücken dieser Klauseln:
Das Testament: Ein Ehepaar setzt sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Vollerben ein. Die Kinder sind Schlusserben.
Die Strafklausel: Das Testament enthielt die Formulierung: "Für den Fall, dass eines der Kinder nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten entgegen dem Willen des überlebenden Ehegatten einen Pflichtteilsanspruch […] geltend macht und diesen auch erhält, bestimmen wir, dass er nicht Erbe des Längstlebenden wird."
Der erste Erbfall: Nach dem Tod des Mannes forderte die gemeinsame Tochter Auskunft über den Nachlass und später den Pflichtteil.
Die Reaktion der Mutter: Die Mutter (die überlebende Ehefrau) reagierte nicht streitig. Sie erkannte den Auskunftsanspruch an, erteilte die Auskünfte und zahlte den geforderten Pflichtteil aus. Es kam also zu keiner streitigen Auseinandersetzung vor Gericht.
Der zweite Erbfall: Nach dem Tod der Mutter beantragte der Sohn einen Alleinerbschein. Er argumentierte, die Schwester sei wegen der Pflichtteilsforderung im ersten Erbfall automatisch enterbt worden. Die Schwester hielt dagegen, die Klausel greife nicht, da die Mutter dem Anspruch nicht widersprochen habe.
Wie ist die Formulierung „entgegen dem Willen“ auszulegen? (Der Kern der Entscheidung)
Der zentrale Streitpunkt war die Auslegung der Worte „entgegen dem Willen“ des überlebenden Ehegatten.
Die Tochter argumentierte, die Klausel setze voraus, dass der überlebende Elternteil (die Mutter) den Pflichtteil ausdrücklich verweigert hätte. Da die Mutter den Anspruch anerkannt und bezahlt hatte, sei sie dem Anspruch nicht „entgegengetreten“; er sei also nicht „gegen ihren Willen“ erfolgt.
Das OLG Zweibrücken sah dies jedoch anders und gab dem Sohn recht. Es bestätigte, dass die Tochter durch die Strafklausel von der Schlusserbfolge ausgeschlossen ist.
Die Kernaussage des Gerichts: Die Formulierung „entgegen dem Willen“ ist objektiv auszulegen. Sie setzt keine aktive Verweigerung des überlebenden Ehegatten voraus.
Ziel der Erblasser: Das Gericht ging davon aus, dass die Eheleute mit der Klausel verhindern wollten, dass ein Kind überhaupt konfrontativ herantritt, um den Nachlass zu zerschlagen. Der Zweck der Klausel – Nachlasszusammenhalt – wäre bei einer strengen Auslegung unterlaufen.
Unilateraler Akt reicht aus: Ein entgegenstehender Wille sei bereits dann festzustellen, wenn der Pflichtteilsberechtigte „einseitig und in konfrontativer Weise“ an den Erben herantritt, um seine Ansprüche durchzusetzen.
Ausschluss subjektiver Gefühle: Eine andere Auslegung würde zu großer Rechtsunsicherheit führen. Es müsste das Gericht im Nachhinein das subjektive Empfinden des überlebenden Ehegatten klären: War er wirklich traurig? War er wirklich dagegen? Das OLG stellte klar: Die Rechtsfolge kann nicht vom persönlichen Umgang der Beteiligten mit Konflikten abhängen.
Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs mit anwaltlicher Hilfe – selbst wenn der Anspruch anerkannt und bezahlt wird – reicht demnach aus, um die Strafklausel auszulösen.
Welche gesetzlichen Konsequenzen hat die ausgelöste Strafklausel?
Wird die Pflichtteilsstrafklausel wirksam ausgelöst, tritt die in ihr vorgesehene Rechtsfolge ein. Im Regelfall ist dies die Enterbung des Kindes für den zweiten Erbfall (nach dem Tod des überlebenden Ehegatten).
Das Kind verliert dann seine Position als Schlusserbe. Juristisch gesehen wird es so behandelt, als hätte es die Erbschaft nach dem Erstverstorbenen ausgeschlagen, weshalb es im zweiten Erbfall nur den Pflichtteil erhält, geregelt in § 2306 BGB.
Im konkreten Fall der Tochter: Sie verlor ihr Erbrecht nach der Mutter. Sie kann nach dem Tod der Mutter nur noch den Pflichtteil (also die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils) geltend machen. Der volle Nachlass der Mutter geht an den Sohn. Die Bestimmung der Eheleute – den Nachlass im zweiten Erbfall ungeteilt an die verbliebenen Schlusserben weiterzugeben – wurde damit durchgesetzt.
Konkrete Handlungsanweisungen: So sichern Sie sich ab
Die Entscheidung des OLG Zweibrücken unterstreicht die Notwendigkeit von Klarheit im Testament und Vorsicht bei der Geltendmachung von Ansprüchen.
Für Erblasser (Die Klausel richtig formulieren):
Eindeutige Formulierung wählen: Die Formulierung „entgegen dem Willen“ ist zu unbestimmt und sollte vermieden werden. Verwenden Sie stattdessen eine unmissverständliche Formulierung wie: "Macht ein Schlusserbe nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil oder Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend, gleichgültig auf welche Weise (auch durch Auskunftsverlangen oder außergerichtliche Mahnung), so ist er für den zweiten Erbfall von der Erbfolge ausgeschlossen."
Expertenrat einholen: Lassen Sie Ihr gemeinschaftliches Testament von einem Fachanwalt für Erbrecht oder einem Notar entwerfen, der solche Klauseln exakt auf Ihren Fall zuschneidet.
Für den überlebenden Ehegatten (Schuldner der Auskunft):
Ruhe bewahren und dokumentieren: Wenn Sie von einem Kind kontaktiert werden, prüfen Sie genau, ob es den Pflichtteil fordert oder nur fragt.
Keine Emotionen zeigen: Reagieren Sie emotionslos auf Forderungen. Ihre subjektive Stimmung ist irrelevant; allein der Akt der Geltendmachung durch das Kind ist entscheidend.
Anwalt einschalten: Wenden Sie sich sofort an Ihren Rechtsanwalt. Dieser kann die Anspruchsstellung des Kindes prüfen und gegebenenfalls den Anspruch anerkennen und bezahlen, ohne dass dies als aktive Verweigerung interpretiert wird. Wichtig: Die Anerkennung der Forderung (durch den Erben) verhindert die Auslösung nicht, denn die Auslösung liegt im Handeln des Kindes.
Für die Kinder (Pflichtteilsberechtigte):
Vollständige Risikoanalyse: Lassen Sie vor jeder Handlung prüfen, wie hoch der Pflichtteil nach dem ersten Elternteil ist und wie groß das erwartete Erbe nach dem zweiten Elternteil ist. In 90% der Fälle ist das erwartete Schlusserbe wirtschaftlich wertvoller.
Keine Alleingänge: Fordern Sie niemals ohne anwaltliche Beratung Auskunft oder den Pflichtteil. Der OLG-Beschluss zeigt: Schon das Auskunftsverlangen per Anwaltsschreiben kann die Enterbung auslösen.
Alternative wählen: Wenn Sie finanzielle Not haben, bitten Sie den überlebenden Elternteil um eine freiwillige Schenkung oder ein Darlehen, aber fordern Sie nicht den Pflichtteil.
Die Pflichtteilsstrafklausel ist ein scharfes Schwert. Das OLG Zweibrücken hat klargestellt, dass es bei ihrer Auslegung nicht auf die Gnade des überlebenden Ehegatten ankommt, sondern auf das Handeln des fordernden Kindes.
Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht
Christian Keßler
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