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Wirksamkeit eines Pflichtteilsverzichts

Sehr geehrte Rechtssuchende,

 

Als Rechtsanwalt für Erbrecht begegnet mir in meiner Kanzlei häufig die irrige Annahme, dass notarielle Verträge, insbesondere solche mit großer emotionaler und finanzieller Tragweite, im Nachhinein leicht angefochten werden können, wenn sich die familiären Beziehungen abkühlen. Ein aktuelles und äußerst lehrreiches Urteil des Landgerichts Ulm (LG Ulm, Urt. v. 29.7.2024 – 20 O 189/23) zeigt jedoch mit aller Deutlichkeit: Die Hürden für die Unwirksamkeit eines Pflichtteilsverzichts liegen hoch.

In diesem Beitrag analysiere ich für Sie diesen Fall, in dem es um eine Erwachsenenadoption, angeblich versprochene Millionen-Schenkungen und einen Pflichtteilsverzicht ging. Wir gehen Schritt für Schritt durch die rechtlichen Fallstricke, die das Gericht geprüft hat. Dies ist essenziell für jeden, der sich mit Nachfolgeplanung, Adoptionen oder der Anfechtung von Erbverträgen beschäftigt.


Was war der Kern des Streits vor dem Landgericht Ulm?

 

Im Zentrum stand eine Feststellungsklage. Die Kläger, drei als Erwachsene adoptierte Personen, wollten gerichtlich feststellen lassen, dass ihr im Jahr 2015 erklärter Pflichtteilsverzicht unwirksam ist.

 

Der Hintergrund ist klassisch und doch dramatisch: Ein wohlhabendes Ehepaar adoptierte die Kläger. Bedingung für diese Adoption war jedoch, dass die "neuen" Kinder notariell auf ihren Pflichtteil verzichten. Jahre später, nachdem es zum Zerwürfnis kam und Schenkungen widerrufen wurden, argumentierten die Kläger, der Verzicht sei nichtig. Sie führten an, sie seien unter Druck gesetzt worden, die Beurkundung habe fehlerhaft in einem Privathaus stattgefunden und ihnen seien im Gegenzug mündlich riesige Vermögenswerte (Immobilien, Schießzentrum, Jagdkosten) versprochen worden, die nie flossen.

 

Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte die Wirksamkeit des Verzichts. Warum das Gericht so entschied, zeige ich Ihnen anhand der entscheidenden Rechtsfragen.


Führt ein Verstoß gegen notarielle Sollvorschriften zur Nichtigkeit des Vertrags?

 

Ein Hauptargument der Kläger war, dass der Notar ihnen den Vertragsentwurf nicht zwei Wochen vor dem Termin zugesandt habe, was gegen § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 Beurkundungsgesetz (BeurkG) verstoße. Zudem fand die Beurkundung im Wohnzimmer der Beklagten bei "Kaffee und Kuchen" statt, was die Warnfunktion der Beurkundung untergraben habe.

 

Das Gericht stellte hierzu zwei wichtige Dinge fest:

  1. Kein Verbrauchervertrag: Die strenge Zwei-Wochen-Frist des § 17 BeurkG gilt nur für Verbraucherverträge. Das bedeutet, ein Unternehmer muss beteiligt sein. Bei einer Adoption und einem Pflichtteilsverzicht zwischen Privatpersonen handelt es sich aber nicht um einen Verbrauchervertrag.

  2. Keine Nichtigkeit bei Verstoß: Selbst wenn man annehmen würde, dass die Frist hätte eingehalten werden müssen oder dass der Ort (Privathaus) unüblich war, führt ein solcher Verstoß gegen eine bloße "Sollvorschrift" nicht dazu, dass der Vertrag nichtig ist. Die Wirksamkeit der Urkunde bleibt unberührt.

Anwendungsbeispiel 1: Der Unterschied beim Vertragspartner

Stellen Sie sich vor, Sie kaufen eine Eigentumswohnung von einem Bauträger (Unternehmer). Hier muss der Notar Ihnen den Entwurf zwei Wochen vorher zukommen lassen, damit Sie sich als Verbraucher beraten lassen können.

Im vorliegenden Fall der Adoption stehen sich jedoch Privatleute gegenüber. Hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass kein strukturelles Ungleichgewicht wie zwischen Konzern und Verbraucher herrscht. Eine verkürzte Prüfungszeit führt hier also nicht zur Unwirksamkeit.


Was gilt bei angeblich "heimlichen" Gegenleistungen (Schenkungen)?

 

Dies ist ein häufiger Streitpunkt im Erbrecht. Die Kläger behaupteten, der Verzicht sei nur erfolgt, weil man ihnen im Gegenzug mündlich Millionenwerte versprochen habe (eine Abfindungsvereinbarung). Da diese Schenkungsversprechen nicht mitbeurkundet wurden, sei der ganze Vertrag wegen Formmangels nichtig (§ 125 BGB, § 2348 BGB).

  1. Das Gericht glaubte den Klägern schon rein tatsächlich nicht, dass diese Versprechen verbindlich gemacht wurden. Aber selbst wenn es solche Absprachen gegeben hätte, greift hier ein spannendes juristisches Konzept: Die Heilung.

  2. Das Gericht schloss sich der herrschenden Meinung an, dass die notarielle Beurkundung des Pflichtteilsverzichts auch Formfehler eines zugrundeliegenden Kausalgeschäfts (der Absprache "Verzicht gegen Geld") heilt9.

    Ist es sittenwidrig, eine Adoption von einem Pflichtteilsverzicht abhängig zu machen?

    Die Kläger argumentierten mit Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB). Sie seien in einer Zwangslage gewesen, es habe ein Machtgefälle gegeben und der Termin habe kurz vor einer Hochzeit stattgefunden, um Druck auszuüben.

    Das Gericht erteilte dem eine klare Absage. Sittenwidrigkeit ist die absolute Ausnahme.

    Es ist nicht sittenwidrig, wenn Adoptiveltern sagen: "Wir adoptieren euch nur, wenn ihr auf den Pflichtteil verzichtet". Das ist Ausfluss der Privatautonomie. Niemand ist gezwungen, jemanden zu adoptieren. Wenn die Bedingung (Verzicht) nicht erfüllt wird, kommt eben die Adoption nicht zustande.

    Das Gericht betonte, dass es sich um Erwachsene handelte, die mitten im Berufsleben standen. Ein "emotionaler Druck" macht einen Vertrag nicht automatisch sittenwidrig.

     

    Welche Fristen gelten, wenn man sich getäuscht fühlt?

     

    Ein entscheidender praktischer Punkt für meine Mandanten ist die Verjährung und Anfechtungsfrist. Die Kläger erklärten Ende 2022 die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB), weil die Eltern angeblich nie vorhatten, echte familiäre Bande zu knüpfen, sondern es nur ein "Geschäft" war.

    Hier war das Gericht rigoros: Die Anfechtungsfrist beträgt gemäß § 124 Abs. 1 BGB ein Jahr.

    Diese Frist beginnt, sobald man die Täuschung entdeckt oder die Zwangslage endet. Da die Kläger angaben, ihnen sei schon kurz nach der Adoption (2015/2016) klar geworden, dass es den Eltern nur ums Geschäft ging, war die Anfechtung im Jahr 2022 hoffnungslos verfristet.


    Zusammenfassung und konkrete Tipps für Rechtssuchende

     

    Das Urteil des LG Ulm bestätigt die hohe Bestandsfestigkeit notarieller Urkunden im Erbrecht. Wer unterschreibt, ist gebunden – "Gefühle" oder mündliche Nebenabreden zählen vor Gericht selten.

     

    Das nehme ich als Rechtsanwalt aus diesem Urteil mit:

     

    1. Alles muss in die Urkunde: Verlassen Sie sich niemals auf mündliche Zusagen im Vorfeld eines Notartermins. Wenn Ihnen als Gegenleistung für einen Verzicht Geld oder Immobilien versprochen werden, muss das zwingend im notariellen Vertrag stehen. Im Ulmer Fall stand dort ausdrücklich: "Eine Gegenleistung ... ist jeweils nicht zu erbringen". Das bricht Ihnen später das Genick.

    2. Sollvorschriften sind keine "Freikarte": Nur weil ein Notar vielleicht eine Frist nicht perfekt einhält oder den Ort der Beurkundung verlegt, wird der Vertrag nicht automatisch unwirksam. Spekulieren Sie nicht auf Formfehler.

    3. Fristenwahrung: Wenn Sie glauben, getäuscht oder bedroht worden zu sein, müssen Sie sofort handeln. Warten Sie Jahre, ist das Anfechtungsrecht nach § 124 BGB erloschen.

    4. Adoption als Deal: Seien Sie sich bewusst, dass eine Erwachsenenadoption ein Rechtsgeschäft ist. Bedingungen wie ein Pflichtteilsverzicht sind legal und üblich.

     

    Ihr nächster Schritt

     

    Haben Sie einen Erbverzicht oder Pflichtteilsverzicht unterschrieben und fühlen sich benachteiligt? Oder planen Sie eine vorweggenommene Erbfolge mit Verzichtsverträgen?

    Ich kann für Sie Folgendes tun:

    Ich prüfe Ihre bestehenden Verträge auf echte Nichtigkeitsgründe (die selten sind, aber vorkommen) oder erstelle für Sie wasserdichte Entwürfe, damit Sie nicht wie die Parteien in Ulm Jahre später vor Gericht landen.

    Nutzen Sie meine Erfahrung im Erbrecht und Steuerrecht für eine rechtssichere Gestaltung.

Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht

 

Christian Keßler
(Diese Informationen erfolgen nicht im Rahmen eines konkreten Vertragsverhältnisses. Der Verfasser übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Verfasser, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich im weitest zulässigen Rahmen ausgeschlossen.)

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Veröffentlichung

Mi, 31. Dezember 2025

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