Bannerbild | zur StartseiteKanzleifoto | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
  • Teilen auf Facebook
  • Instagram
 

Zwangsvollstreckung im Erbrecht: Wann droht dem Erben ein Zwangsgeld wegen des Nachlassverzeichnisses?

Sehr geehrte Rechtssuchende,

 

der Pflichtteilsanspruch ist für enterbte Angehörige oft der letzte Rettungsanker. Doch dieser Anspruch ist nur das Papier wert, auf dem er steht, wenn der Erbe – derjenige, der die Informationen besitzt – die Auskunft verweigert. Das Gesetz gewährt dem Pflichtteilsberechtigten deshalb das Recht, vom Erben Auskunft über den gesamten Nachlassbestand zu verlangen, oft in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses nach § 2314 Abs. 1 S. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Was aber, wenn der Erbe trotz gerichtlicher Verurteilung zur Vorlage untätig bleibt? Hier greifen die scharfen Instrumente der Zwangsvollstreckung. Ein brandaktueller Beschluss des Oberlandesgerichts München (OLG München, Beschl. v. 8.10.2025 – 33 W 1013/25 e) beleuchtet, unter welchen strengen Voraussetzungen dem Erben ein Zwangsgeld auferlegt werden darf und welche Pflichten er gegenüber dem beauftragten Notar hat. Dieses Urteil ist ein wichtiges Signal für Pflichtteilsberechtigte, aber auch eine ernste Warnung an Erben.


 

1. Welche Pflicht hat der Erbe bei Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs?

 

Der wichtigste Schritt zur Berechnung des Pflichtteils ist die Auskunft. Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Anspruch darauf, dass der Erbe ihm ein Verzeichnis über den Bestand des Nachlasses vorlegt.

Der Pflichtteilsberechtigte kann zudem verlangen, dass dieses Verzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird. Dieser Anspruch ist in § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB festgeschrieben.

Die entscheidende juristische Unterscheidung:

  • Der Erbe schuldet die Beauftragung: Der Erbe hat die Rechtspflicht, einen Notar seiner Wahl mit der Erstellung des Verzeichnisses zu beauftragen.

  • Der Notar schuldet die Erstellung: Die tatsächliche Aufnahme des Verzeichnisses ist Sache des Notars und dessen Amtstätigkeit.

Der Erbe bleibt jedoch in der Pflicht, alle ihm bekannten und verfügbaren Unterlagen und Informationen an den Notar weiterzugeben und aktiv an der Erstellung mitzuwirken. Das ist die sogenannte Mitwirkungspflicht. Die Verpflichtung des Erben ist eine vertretbare Handlung (Beauftragung) und gleichzeitig eine unvertretbare Handlung (Abgabe der Versicherung an Eides statt, Mitwirkung).


 

2. Wann kann dem Erben ein Zwangsgeld zur Erzwingung der Auskunft drohen?

 

Wird der Erbe durch ein Gericht zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt und kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann der Pflichtteilsberechtigte die Zwangsvollstreckung beantragen.

Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach § 888 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), da es sich um eine unvertretbare Handlung handelt (die Mitwirkung des Erben kann nur dieser selbst erbringen). Das Gericht droht dem Erben dann ein Zwangsgeld (oder Zwangshaft) an.

Die Kernaussage des OLG München: Ein Zwangsgeld darf nur festgesetzt werden, wenn der Erbe seiner Pflicht, die Verzeichniserstellung zu fördern, schuldhaft nicht nachkommt.

Das OLG München betont: Der Erbe hat zwar die Pflicht, einen Notar zu beauftragen und ihm alle relevanten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Hat er dies aber getan und liegt die Verzögerung nun allein in der Sphäre des Notars (z.B. wegen Überlastung), so kann dem Erben kein Zwangsgeld auferlegt werden. Das OLG stellte fest: Wenn der Erbe alles getan hat, um seiner Verpflichtung effektiv nachzukommen, ist der weitere Zwang nicht mehr "erfolgsversprechend" und damit unzulässig.


 

3. Welche Pflichten hat der Erbe gegenüber einem säumigen Notar?

 

Der Erbe ist nicht nur passiver Informationsträger. Das OLG München präzisiert, dass der Erbe aktiv auf den Notar einwirken muss, wenn dieser die Erstellung des Verzeichnisses verzögert.

Die Pflicht des Erben umfasst konkret:

  1. Beauftragung: Schnelle Auswahl und Beauftragung eines Notars.

  2. Bereitstellung: Aushändigung aller relevanten Unterlagen (Kontounterlagen, Grundbuchauszüge, Schenkungsverträge etc.).

  3. Aktive Mitwirkung: Auf Aufforderung des Notars hin Erscheinen, Beantwortung von Fragen.

Das OLG München geht jedoch noch weiter und verlangt vom Erben, dass er die Verzögerung durch den Notar aktiv bekämpft. Die obergerichtliche Rechtsprechung (die das OLG München hier zitiert) hat entwickelt, dass der Erbe sogar gehalten ist, gegen einen säumigen Notar die dienstaufsichtsrechtliche Beschwerde nach § 15 Abs. 2 Bundesnotarordnung (BNotO) einzulegen.

 

Anwendungsbeispiel 1: Die unterlassene Beschwerde (§ 15 Abs. 2 BNotO)

 

Der Erbe E wird zur Vorlage verurteilt. Er beauftragt Notar N und übergibt die Unterlagen. N ist jedoch notorisch überlastet und lässt die Sache monatelang liegen, ohne zu arbeiten. E unternimmt nichts.

  • Rechtslage: E ist in Verzug. Ihm droht das Zwangsgeld.

  • Handlungsanweisung: E muss aktiv die Beschwerde gegen N bei der Aufsichtsbehörde (in Bayern: der Präsident des Landgerichts) einlegen, um zu dokumentieren, dass er alles in seiner Macht Stehende tut. Nur wenn E diesen Schritt unternimmt, kann er das Zwangsgeld abwenden, da die Verzögerung dann nicht mehr schuldhaft ihm zuzurechnen ist.

Wichtiges Detail: Das OLG München leitet diese Pflicht zur Notarbeschwerde aus der allgemeinen Pflicht des Schuldners ab, alle zumutbaren Anstrengungen zur Leistungserfüllung zu unternehmen. Das Zwangsgeld zielt auf den Willen des Erben. Kann er den Nachweis erbringen, dass er alles getan hat, um seinen Verpflichtungen nachzukommen (einschließlich der Beschwerde), kann ihm kein schuldhaftes Zuwiderhandeln vorgeworfen werden.


 

4. Was geschieht, wenn der Erbe die notarielle Urkunde nicht vorlegen kann?

 

Die Pflicht des Erben ist die Verschaffung des Nachlassverzeichnisses. Er muss die Urkunde beim Notar in Auftrag geben und dann das fertige Dokument dem Pflichtteilsberechtigten vorlegen.

Im konkreten Fall des OLG München hatte der Erbe sämtliche Unterlagen an den Notar übergeben und mit dem Notar kommuniziert, dass das Verzeichnis zeitnah erstellt werden würde. Der Erbe konnte also nachweisen, dass er alle erforderlichen Schritte eingeleitet hatte.

 

Anwendungsbeispiel 2: Nachweis der Entlastung (§ 888 ZPO)

 

Der Erbe H legt dem Gericht E-Mails, Übergabeprotokolle der Unterlagen und die Beauftragung des Notars vor. Das OLG München prüfte diesen Nachweis.

  • Entlastung: Das Gericht stellte fest, dass H alles getan hatte, um seiner Verpflichtung nachzukommen. Die Verzögerung lag nun allein beim Notar.

  • Folge: Die Zwangsmittelfestsetzung (Zwangsgeld) wurde aufgehoben. Der Erbe H war entlastet, weil er seine Mitwirkungspflicht erfüllt hatte. Das Zwangsgeld kann nur für eine schuldhafte Verletzung der Pflicht verhängt werden, nicht für eine Verzögerung, die außerhalb der Kontrolle des Schuldners liegt, wenn dieser sich zuvor rechtstreu verhalten hat.

Nützliches Detail: Für Pflichtteilsberechtigte bedeutet dies: Hat der Erbe zwar den Notar beauftragt, aber keine Unterlagen geliefert oder Fragen nicht beantwortet, bleibt das Zwangsgeld weiterhin ein wirksames Druckmittel. Nur wenn der Erbe nachweislich seine volle Mitwirkung erbracht hat, entfällt das Zwangsgeld.


 

5. Welche Rolle spielt der Notar in diesem Zwangsvollstreckungsverfahren?

 

Der Notar ist zwar der Urkundsbeamte, aber im Verhältnis zum Pflichtteilsberechtigten nur ein Erfüllungsgehilfe des Erben.

Der Notar wird nicht direkt vom Pflichtteilsberechtigten, sondern vom Erben bezahlt und beauftragt. Das Zwangsgeld richtet sich daher ausschließlich gegen den Erben.

 

Anwendungsbeispiel 3: Der Notar als Akteur

 

Der Erbe V beauftragt Notar N. N vergisst, die Kontenabfragen vorzunehmen. Der Pflichtteilsberechtigte P geht zum Gericht und beantragt Zwangsgeld gegen V.

  • Der Notar als Erfüllungsgehilfe: Die Fehler des Notars N werden dem Erben V in der Regel zugerechnet, es sei denn, V hat die Verzögerung aktiv bekämpft (s. Beispiel 1).

  • Handlungsanweisung: Um das Zwangsgeld zu vermeiden, muss V nicht nur behaupten, N sei schuld, sondern V muss dokumentieren, dass er N mehrfach zur Eile gemahnt, alle Informationen geliefert und ggf. die Notarbeschwerde eingeleitet hat.

Die Urteile wie das des OLG München zeigen: Die Pflicht zur Beschaffung des Nachlassverzeichnisses ist eine Bringschuld des Erben. Er kann sich nicht einfach auf die langsame Arbeitsweise des Notars berufen. Er muss den Notar aktiv steuern und kontrollieren.


 

6. Konkrete Handlungsanweisungen für Erben und Pflichtteilsberechtigte

 

Dieses Urteil verschärft die Anforderungen an Erben, liefert aber zugleich eine genaue Anleitung, wie Zwangsgelder vermieden werden können.

 

➡️ Anweisungen für den Erben:

 

  • Sofort handeln: Beauftragen Sie den Notar unverzüglich nach der Aufforderung des Pflichtteilsberechtigten oder spätestens nach der gerichtlichen Verurteilung.

  • Dokumentieren: Führen Sie detaillierte Protokolle über die Übergabe von Unterlagen an den Notar (mit Datum und Unterschrift/Bestätigung).

  • Aktiv bleiben: Überwachen Sie den Notar. Setzen Sie Fristen. Weisen Sie auf die gerichtliche Verurteilung hin.

  • Beschwerde einlegen: Droht ein Zwangsgeld und liegt die Verzögerung beim Notar, müssen Sie nachweislich die Beschwerde gemäß § 15 Abs. 2 BNotO einlegen. Dies ist Ihr einziger Weg, dem Vorwurf der Schuldhaftigkeit zu entgehen und das Zwangsgeld abzuwenden.

 

➡️ Anweisungen für den Pflichtteilsberechtigten:

 

  • Prüfen Sie die Mitwirkung: Stellen Sie dem Gericht dar, welche Schritte der Erbe unterlassen hat (z.B. keine Belege geliefert, keine Fragen beantwortet).

  • Auf Notarbeschwerde drängen: Hat der Erbe den Notar zwar beauftragt, aber es gibt keine Fortschritte, fordern Sie ihn auf, die Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO einzulegen. Dies ist ein wichtiger Prüfstein für die Ernsthaftigkeit der Erfüllung.

Fazit: Der Beschluss des OLG München ist ein wichtiger Leitfaden für die Zwangsvollstreckung im Erbrecht. Er bekräftigt, dass das Zwangsgeld ein wirksames Druckmittel gegen untätige Erben ist, aber auch, dass der Erbe sich entlasten kann, wenn er alle zumutbaren Mittel – einschließlich der Beschwerde gegen den Notar – ausgeschöpft hat. Als Rechtsanwalt unterstütze ich Sie gerne dabei, diese komplexen Pflichten zu erfüllen oder durchzusetzen.

 

Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht

 

Christian Keßler
(Diese Informationen erfolgen nicht im Rahmen eines konkreten Vertragsverhältnisses. Der Verfasser übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Verfasser, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich im weitest zulässigen Rahmen ausgeschlossen.)

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Mi, 14. Januar 2026

Weitere Meldungen

Pflichtteil und Schenkungen: Muss der Erbe die Schenkungsverträge in Kopie vorlegen?

LG Duisburg Urteil zur Pflichtteilsergänzung: Erben müssen Schenkungsverträge in Kopie vorlegen, ...

Wirksamkeit eines Pflichtteilsverzichts

LG Ulm Urteil: Pflichtteilsverzicht bei Erwachsenenadoption ist meist wirksam. Formfehler, ...