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Lebzeitige Zuwendungen und Anrechnung auf den Pflichtteil - so geht's

Der Pflichtteilsanspruch dient dazu, den nahen Angehörigen des Verstorbenen eine finanzielle Mindestbeteiligung am Nachlass für den Fall zu sichern, dass der Erblasser den Berechtigten durch ein Testament (Verfügung von Todes wegen) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Bei lebzeitigen Zuwendungen ist es immer wieder streitig, inwiefern diese auf den Pflichtteil anzurechnen sind.

Lebzeitige Zuwendungen nach § 2315 BGB ermöglichen es dem Erblasser, zwei Ziele auf einmal zu erreichen. Einerseits kann er durch eine wirksame Anrechnungsbestimmung sicherstellen, dass die Zuwendung die spätere Inanspruchnahme des Erben verringert und somit eine geeignete Methode zur Pflichtteilsreduzierung darstellt. Andererseits klärt die Anrechnungsbestimmung als empfangsbedürftige Erklärung gegenüber dem Zuwendungsempfänger, dass sich die Zuwendung unmittelbar auf den späteren Pflichtteilsanspruch auswirkt.

Beispiel für eine Anrechnungsklausel im Pflichtteilsrecht

Eine mögliche Anrechnungsklausel könnte folgendermaßen lauten:

"Der Empfänger hat heute von (...) eine Zuwendung von 80.000 EUR erhalten. Dieser Betrag ist zuzüglich Inflationsbereinigung auf sein Pflichtteilsrecht nach dem (...) anrechenbar."

Eine weitere Option wäre:

"Der Empfänger hat heute von (...) eine Zuwendung von 80.000 EUR erhalten. Dieser Betrag ist zuzüglich Inflationsbereinigung auch mit Wirkung für seine Abkömmlinge auf sein Pflichtteilsrecht nach dem (...) anrechenbar."

Es ist zu beachten, dass die Anrechnungsbestimmung grundsätzlich nicht nachholbar ist, es sei denn, der Erblasser hat sich eine entsprechende Option vorbehalten. Die Anrechnung hat immer nur für den jeweiligen Zuwendungsempfänger Bedeutung und es kommt nicht zu einer "gerechten" Ausgleichsberechnung. Der Zeitpunkt der Zuwendung durch den Erblasser ist entscheidend für den Wert der Anrechnung.

 

Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht

 

Christian Keßler


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Veröffentlichung

Mi, 24. Mai 2023

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