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Die Erbschaftsteuer - Einleitung

 

Die Erbschaftsteuer ermöglicht dem Staat, am Vermögenszuwachs des Erben teilzuhaben. Sie entsteht, wenn der Erbe durch eine unentgeltliche Bereicherung an wirtschaftlicher Leistungskraft gewinnt. Die Einordnung der Erbschaftsteuer in das Steuersystem ist schwierig, da sie als Einkommens-, Verkehrs- oder Substanzsteuer betrachtet werden kann. In Deutschland ist die Erbschaftsteuer keine sogenannte Nachlasssteuer, sondern basiert auf dem Konzept der Erbanfallsteuer. Die Schenkungsteuer ergänzt die Erbschaftsteuer, um Steuerumgehungen durch lebzeitige Verfügungen zu verhindern. 

 

Das Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) ist in fünf Abschnitte unterteilt:

 

1. Steuerpflicht (§§ 1-9)
2. Wertermittlung (§§ 10-13a)
3. Berechnung der Steuer (§§ 14-19a)
4. Steuerfestsetzung und Erhebung (§§ 20-35)
5. Ermächtigungs- und Schlussvorschriften (§§ 36 und 37a)

 

Ein vereinfachtes Prüfungsschema für den Erwerb von Todes wegen beinhaltet folgende Schritte:

 

1. Steuertatbestand: Erwerb von Todes wegen (§ 3)
2. Persönliche Steuerpflicht (§ 2)
3. Bemessungsgrundlage: Steuerpflichtiger Erwerb (§ 10)
4. Tarif (§§ 19 und 19a)

 

Das Schema gilt auch für Schenkungen unter Lebenden (§ 7 ErbStG). Für die Praxis ist die Auslegung des ErbStG durch die Finanzverwaltung in den ErbSt-Richtlinien (ErbStR 2011) und den ErbSt-Hinweisen (ErbStH 2011) von Bedeutung. Sie enthalten die maßgebliche Verwaltungsauffassung, die in der Regel zur Orientierung bei der Gestaltungsberatung herangezogen wird, um langwierige und kostspielige Finanzgerichtsprozesse zu vermeiden.

 

Das ErbStG bezieht sich in vielen Bestimmungen auf zivilrechtliche Begriffe, die zu erbschaftsteuerrechtlichen Tatbestandsmerkmalen werden. Allerdings gibt es keinen durchgängig umgesetzten Grundsatz der Maßgeblichkeit des bürgerlichen Rechts für das Erbschaftsteuerrecht. Die Auslegung des ErbStG erfolgt nach den allgemeinen Auslegungskriterien.

 

Die Vorschriften des ErbStG gelten auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen. In Zweifelsfällen soll der Gesetzgeber die steuerlichen Folgen von Erwerben von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden gleich behandeln. Wann "etwas anderes bestimmt ist", ist nicht immer leicht zu ermitteln.

 

 

Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht

 

Christian Keßler


(Diese Informationen erfolgen nicht im Rahmen eines konkreten Vertragsverhältnisses. Der Verfasser übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Verfasser, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich im weitest zulässigen Rahmen ausgeschlossen.)

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Veröffentlichung

Mi, 07. Juni 2023

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