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Die Erbschaftsteuer - Erklärung zur Steuerentstehung nach § 9 ErbStG

§ 9 ErbStG regelt die Entstehung von Steuerschuld in Deutschland. Diese Bestimmung klärt, wann eine Steuerschuld im Rahmen der Erbschaftssteuer entsteht und konkretisiert die allgemeine Regel aus § 38 AO. Die Fälligkeit der Steuerschuld wird durch den Zahlungszeitpunkt im Steuerbescheid definiert (§ 220 AO).

 

Die Schlüsselbestimmungen des § 9 ErbStG betreffen:

 

  1. Die Kriterien für die persönliche Steuerpflicht (§ 2 ErbStG).
  2. Die Bewertung des Vermögens (§ 11 ErbStG).
  3. Die Steuerklasse (§ 15 ErbStG).
  4. Die Zeiträume, die in § 14 und § 27 ErbStG genannt sind.
  5. Die Anrechnung von ausländischer Erbschaftsteuer (§ 21 I 4 ErbStG).
  6. Die Anwendung von Gesetzesänderungen (§ 37 ErbStG).

 

Der grundlegende Gedanke hinter § 9 ErbStG ist es, dass die Steuerpflicht erst eintritt, wenn der Erbe tatsächlich über einen Vermögenszugewinn verfügt. Erst wenn der Erbe einen Gewinn erzielt, der in Geld umgewandelt werden kann, ist die staatliche Besteuerung gerechtfertigt. 

 

Es gibt jedoch einige Ausnahmen zu dieser Regel. Zum Beispiel entsteht die Steuerschuld beim Erhalt einer Abfindung nicht beim Erhalt der Abfindung selbst, sondern schon bei der Vereinbarung über die Abfindung (§ 9 I Nr. 1g ErbStG). Ähnlich verhält es sich bei den Zeitpunkten der Geltendmachung und Erfüllung der jeweiligen Ansprüche (§ 9 I Nr. 1b und j ErbStG).

 

Es gibt einige Spezialfälle im Bereich der Erbschaftssteuer, die im Detail diskutiert werden sollten, darunter:

  1. Die Steuerentstehung bei Erbschaften, die unter bestimmten Bedingungen erfolgen (§ 9 I Nr. 1a ErbStG).
  2. Der Umgang mit bedingten Erwerben nach § 5 BewG.
  3. Die Unterschiede zwischen betagten und befristeten Forderungen und deren Auswirkungen auf die Steuerpflicht.

Die genauen Regeln zur Steuerentstehung sind komplex und hängen von vielen Faktoren ab, einschließlich des Zeitpunkts des Todes des Erblassers, der Art des Erwerbs und anderen Bedingungen. Daher sollte eine professionelle Beratung in Anspruch genommen werden, um sicherzustellen, dass die Steuerschuld korrekt ermittelt und bezahlt wird.

 

Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht

 

Christian Keßler


(Diese Informationen erfolgen nicht im Rahmen eines konkreten Vertragsverhältnisses. Der Verfasser übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Verfasser, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich im weitest zulässigen Rahmen ausgeschlossen.)

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Veröffentlichung

Mi, 21. Juni 2023

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