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Die Erbschaftsteuer - Das Erlöschen der Erbschaftsteuer

Die Steuerschuld kann auf verschiedene Arten erlöschen, etwa durch Zahlung, Aufrechnung oder Erlass (§ 47 AO). Eine spezielle Regelung im Erbschaftsteuergesetz (§ 29 ErbStG) betrifft Fälle, in denen der Begünstigte nicht endgültig bereichert bleibt. In solchen Fällen müssen vorliegende Steuerbescheide gemäß § 175 I Nr. 1 S 2 AO aufgehoben werden.

 

Ein Beispiel für diese Regelung ist die Rückforderung eines Geschenkes (§ 29 I Nr. 1 ErbStG). Das Rückforderungsrecht kann aus einem Vertrag (wie einem Widerrufsvorbehalt) oder gesetzlichen Vorschriften resultieren. Hierzu zählen Fälle der Herausgabe wegen Insolvenzanfechtung oder nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

 

Wenn kein Rückforderungsrecht vorliegt oder dessen Bedingungen nicht erfüllt sind, handelt es sich um eine freiwillige Rückgabe, auch Rückschenkung genannt. Diese löst eine neue Schenkungsteuerschuld aus und fällt nicht unter § 29 I Nr. 1 ErbStG.

 

Die Steuerschuld erlischt auch rückwirkend, wenn eine Rückgabe gemäß § 528 I 2 erfolgt oder wenn eine Anrechnung im Rahmen des § 5 II ErbStG vorgenommen wird. In der Vergangenheit wurde § 29 ErbStG auch bei der Berechnung der fiktiven Ausgleichsforderung nach § 5 I ErbStG angewendet, was durch das ErbStRG geklärt wurde.

 

Zudem erlischt die Steuer, wenn der Erwerb innerhalb von 24 Monaten nach Steuerentstehung für öffentliche oder bestimmte gemeinnützige Zwecke verwendet wird (§ 29 I Nr. 4 ErbStG). In diesem Fall muss der Begünstigte Bund, Land, eine inländische Gemeinde oder eine Stiftung sein.

 

Im Fall einer solchen Zuwendung wird der Empfänger als Nießbraucher für den Zeitraum besteuert, in dem er Nutzungen aus dem zugewendeten Vermögen zieht (§ 29 II ErbStG). Diese Nutzungen müssen entsprechend §§ 13 ff BewG auf den Zeitpunkt der Schenkung kapitalisiert werden. Ausnahmen gelten im Fall des § 29 I Nr. 3 ErbStG sowie wenn der Beschenkte auch die gezogenen Nutzungen herausgeben muss (§ 818 I und III BGB).

 

Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht

 

Christian Keßler


(Diese Informationen erfolgen nicht im Rahmen eines konkreten Vertragsverhältnisses. Der Verfasser übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Verfasser, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich im weitest zulässigen Rahmen ausgeschlossen.)

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Veröffentlichung

Mi, 05. Juli 2023

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