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Erbschaftssteuermeldung durch Banken und Vermögensverwalter

Banken und Vermögensverwalter müssen Kontostände dem Finanzamt melden!

Für das Finanzamt sind Banken und Sparkassen oft eine wichtige Informationsquelle, wenn der Verstorbene dort Konten hatte.

Gemäß § 33 Erbschaftsteuergesetz sind Banken als Vermögensverwalter verpflichtet, dem Finanzamt spätestens einen Monat nach Kenntnis vom Tod sämtliche Kontoguthaben, Einlagen, Wertpapiere und Forderungen des Verstorbenen sowie andere verwahrte Vermögensgegenstände zu melden.

Wenn der Erbe zur Bank geht, um das Konto aufzulösen und das Guthaben auszuzahlen, muss er sich bewusst sein, dass diese Bankgeschäfte gleichzeitig wie eine Filiale des Finanzamtes abgewickelt werden. Die Bank wird dem Erben die ihm zustehenden Gelder auszahlen, aber gleichzeitig dem Finanzamt darüber Bericht erstatten.

Es sollte nicht darauf gehofft werden, dass die Bank ihre Meldepflicht in Ausnahmefällen ignoriert, da das Unterlassen der Meldung gemäß § 33 Abs. 4 Erbschaftsteuergesetz eine Steuerordnungswidrigkeit darstellt und zu einer Geldbuße für die Bank führt.

Das Finanzamt interessiert sich nicht für Bagatellfälle. Beträge unter 5.000 Euro müssen von den Banken nicht gemeldet werden, gemäß § 1 Abs. 4 der Erbschaftsteuerdurchführungsverordnung.

Der Erbe selbst erfährt nicht unbedingt von der Meldung an das Finanzamt. Die Bank ist gesetzlich nicht verpflichtet, dem Erben eine Kopie der Meldung zukommen zu lassen. Oft übermitteln die Banken jedoch entsprechende Kopien, insbesondere wenn darum gebeten wird. Diese Erbschaftsteuermitteilungen der Banken sind hilfreich bei der Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses zum Todeszeitpunkt, insbesondere für die Ermittlung von Pflichtteilsansprüchen.

 

Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht

 

Christian Keßler


(Diese Informationen erfolgen nicht im Rahmen eines konkreten Vertragsverhältnisses. Der Verfasser übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Verfasser, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich im weitest zulässigen Rahmen ausgeschlossen.)

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Veröffentlichung

Mo, 29. Mai 2023

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