Wenn zweimal Klingeln zur Straftat wird – Die Nachstellung nach § 238 StGB im Fokus
Was ist unter Nachstellung (§ 238 StGB) zu verstehen?
Nachstellung – umgangssprachlich auch als Stalking bekannt – ist ein Straftatbestand, der seit 2007 im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) geregelt ist. Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber vor allem den Schutz von Personen verbessern, die durch aufdringliche, sich wiederholende Annäherungsversuche oder Überwachungshandlungen in ihrer Lebensführung beeinträchtigt werden. Der § 238 StGB stellt bestimmte Handlungen unter Strafe, die geeignet sind, das Opfer massiv in seinem Alltag einzuschränken – insbesondere, wenn dies wiederholt und gezielt geschieht.
Konkret erfasst werden Handlungen wie das Auflauern, das ständige Verfolgen, das unaufgeforderte Kontaktieren über verschiedene Kommunikationswege oder sogar das Beauftragen Dritter, Informationen über die betroffene Person zu beschaffen.
Wie hat sich der Straftatbestand der Nachstellung seit 2007 verändert?
Die ursprüngliche Fassung des § 238 StGB von 2007 sah die Nachstellung als sogenanntes Erfolgsdelikt vor. Strafbar war nur, wer „beharrlich“ handelte und dadurch die Lebensgestaltung des Opfers „schwerwiegend“ beeinträchtigte. Damit war eine gewisse Eingriffsschwelle gegeben, denn es musste ein konkreter Erfolg – also eine erhebliche Veränderung im Leben des Opfers – nachweisbar sein.
Zudem war der Tatbestand als Privatklagedelikt ausgestaltet. Das bedeutete, dass Betroffene meist selbst Anzeige erstatten und die Strafverfolgung durchsetzen mussten, sofern die Staatsanwaltschaft kein öffentliches Interesse annahm.
2017 änderte sich das: Aus dem Erfolgsdelikt wurde ein Gefährdungsdelikt. Nun reichte es aus, dass die Tat „objektiv geeignet“ war, das Opfer zu beeinträchtigen – ein tatsächlicher Erfolg musste nicht mehr eintreten. Zudem wurde aus der Privatklage ein Offizialdelikt, also ein Fall, den die Strafverfolgungsbehörden nun von Amts wegen verfolgen müssen.
2021 folgte die nächste Reform: Die Begriffe „beharrlich“ und „schwerwiegend“ wurden durch „wiederholt“ und „nicht unerheblich“ ersetzt. Ziel war eine einfachere Rechtsanwendung – in der Praxis bedeutete dies aber vor allem: Die Anforderungen an eine Strafbarkeit wurden weiter abgesenkt.
Was kritisieren Juristen an § 238 StGB?
Kritiker bemängeln vor allem, dass § 238 StGB durch seine weite Fassung mit dem Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz kollidieren könnte. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz verlangt, dass der Bürger genau erkennen kann, welches Verhalten verboten ist und welche Konsequenzen drohen.
Besonders problematisch erscheint vielen Juristen die Auffangklausel in § 238 Abs. 1 Nr. 8 StGB, die jede „vergleichbare Handlung“ unter Strafe stellt – ohne zu sagen, was genau darunter fällt. Bereits 2009 äußerte der Bundesgerichtshof (BGH) Zweifel an dieser Vorschrift (Az. 3 StR 244/09). Durch die Reformen von 2017 und 2021 hat sich dieses Problem noch verschärft, da durch die Abkehr vom Erfolgsdelikt wichtige Abgrenzungskriterien weggefallen sind.
Wie leicht kann man sich heute nach § 238 StGB strafbar machen?
Die Schwelle zur Strafbarkeit liegt inzwischen sehr niedrig. Beispiel: Ein Ex-Partner klingelt zwei Mal an der Wohnung der Ex-Partnerin, um einen vergessenen Pullover zurückzubringen. Wenn er dabei in Kauf nimmt, dass dies beim Gegenüber Angst oder Stress auslöst, kann dies bereits als Nachstellung gewertet werden – obwohl es objektiv betrachtet um eine scheinbar harmlose Handlung geht.
Der Täter muss nicht einmal beabsichtigen, dem Opfer zu schaden – bedingter Vorsatz genügt. Das bedeutet: Wer eine solche Wirkung auch nur billigend in Kauf nimmt, handelt bereits vorsätzlich im strafrechtlichen Sinne.
Welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen bei einem Vorwurf der Nachstellung?
Trotz des weiten Anwendungsbereichs bietet das Gesetz Ansatzpunkte für eine Eingrenzung:
Die Handlung muss unbefugt erfolgen. Wenn etwa ein berechtigtes Interesse besteht – z. B. die Rückgabe eines Gegenstands – kann dies die Strafbarkeit ausschließen.
Die Handlung muss darauf abzielen, in den persönlichen Lebensbereich des Opfers einzugreifen. Ein einmaliges oder sozialadäquates Verhalten ist regelmäßig nicht strafbar.
Zudem muss eine wiederholte und nicht unerhebliche Beeinträchtigung gegeben sein. Eine gewisse Bagatellgrenze bleibt also bestehen.
In der Verteidigungspraxis ist es daher besonders wichtig, den Kontext der angeblichen Nachstellungen genau zu untersuchen und sozialadäquate, berechtigte oder gar erwünschte Verhaltensweisen klar von strafbarem Stalking abzugrenzen.
Was sagt die Statistik zur Wirksamkeit des § 238 StGB?
Die Polizeiliche Kriminalstatistik weist jährlich zwischen 16.000 und 25.000 Fälle von Nachstellung aus – Tendenz eher steigend. Die Aufklärungsquote liegt bei rund 90 %, was auf eine gute Ermittlungsarbeit der Polizei hindeutet.
Dennoch ist die Verurteilungsquote extrem niedrig: 2022 gab es laut Bundesamt für Statistik nur 576 Verurteilungen – das sind gerade einmal 2,9 % der angezeigten Fälle. Diese Diskrepanz zeigt deutlich: Die rechtliche Umsetzung der Nachstellung ist komplex und die Anforderungen an die Subsumtion nicht immer klar.
Welche Beispiele verdeutlichen die rechtliche Problematik?
Beispiel 1 – Rückgabe eines Gegenstands nach Trennung
Ein Mann bringt eine vergessene Jacke zurück, klingelt zweimal bei seiner Ex-Partnerin. Diese fühlt sich bedroht und zeigt ihn an. Obwohl der Mann keine Schädigungsabsicht hatte, könnte die Handlung als Nachstellung gewertet werden – wenn er wusste, dass sie Angst vor ihm hat.
Beispiel 2 – Kontaktaufnahme über soziale Netzwerke
Eine Frau schreibt ihrem Ex-Partner wiederholt Nachrichten auf Instagram, obwohl dieser sie gebeten hatte, keinen Kontakt mehr aufzunehmen. Auch wenn die Nachrichten sachlich sind, kann bereits das wiederholte, unerwünschte Anschreiben als Nachstellung strafbar sein.
Beispiel 3 – Auftauchen am Arbeitsplatz
Ein Mann besucht regelmäßig das Café, in dem seine ehemalige Freundin arbeitet – angeblich nur zum Kaffeetrinken. Wenn dies gezielt erfolgt, um ihr nahe zu sein, und sie sich dadurch in ihrer Lebensgestaltung eingeschränkt fühlt, kann dies strafbar sein.
Gibt es verfassungsrechtliche Bedenken?
Ja – insbesondere § 238 Abs. 1 Nr. 8 StGB steht unter dem Verdacht, gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot zu verstoßen. Wenn der Gesetzgeber Strafnormen zu vage formuliert, können Bürger nicht mehr sicher erkennen, welches Verhalten strafbar ist. Dies widerspricht Art. 103 Abs. 2 GG.
Auch der BGH hat 2009 ausdrücklich angemerkt, dass der Auffangtatbestand wegen seiner unklaren Formulierung verfassungsrechtlich bedenklich sei – und das bereits vor den Reformen, die die Vorschrift nochmals ausweiteten.
Welche künftigen Entwicklungen sind denkbar?
Ein Blick ins Ausland zeigt: Weitere Verschärfungen sind nicht ausgeschlossen. In Großbritannien und anderen Ländern wird bereits über den Tatbestand des “Coercive Control” diskutiert – also über strafbare psychische Kontrolle und emotionale Manipulation im Rahmen von Beziehungen. Im deutschen Koalitionsvertrag ist bereits angedeutet, dass § 238 StGB erneut angepasst werden soll.
Damit könnte sich die Tendenz fortsetzen, immer mehr Verhaltensweisen unter den Strafbarkeitsbereich zu fassen – mit allen verfassungsrechtlichen Risiken.
Was sollten Betroffene und Beschuldigte jetzt wissen?
Für Personen, die sich gestalkt fühlen: Dokumentieren Sie alle Vorfälle (Zeit, Ort, Inhalt) und wenden Sie sich frühzeitig an Polizei oder eine Opferberatungsstelle. Ein früh gestellter Strafantrag und ein Antrag auf Erlass einer Schutzanordnung (§ 1 GewSchG) können helfen.
Für Beschuldigte: Nehmen Sie Vorwürfe ernst, äußern Sie sich nicht vorschnell gegenüber Polizei oder Dritten und suchen Sie unverzüglich anwaltlichen Rat. Denn bereits wenige – vermeintlich harmlose – Handlungen können heute unter Strafe stehen.
Fazit
Die Nachstellung nach § 238 StGB ist ein politisch motivierter Straftatbestand mit hoher Relevanz, aber geringer Rechtssicherheit. Während der Opferschutz verbessert werden soll, gerät das Spannungsverhältnis zum Verhältnismäßigkeits- und Bestimmtheitsgrundsatz zunehmend aus dem Gleichgewicht. Eine sachliche Bewertung im Einzelfall, begleitet durch anwaltlichen Beistand, ist unerlässlich – sowohl zur Vermeidung von Bagatellverurteilungen als auch zum effektiven Schutz tatsächlich Betroffener.
Ihr Rechtsanwalt und Strafverteidiger (Fachanwalt für Strafrecht)
Christian Keßler
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