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Verrechnungspreise und Steuerstrafrecht – Wann droht eine Strafbarkeit?

Verrechnungspreise zwischen verbundenen Unternehmen sind längst nicht mehr nur ein Thema der steuerlichen Betriebsprüfung. In den letzten Jahren rücken sie zunehmend in den Fokus der Steuerfahndung – mit teils gravierenden Folgen für Geschäftsleitung und Steuerabteilungen. Doch wann genau droht eine Strafbarkeit? Wie kann man sich absichern? Und was tun im Ernstfall?

Dieser Beitrag erklärt die wichtigsten steuerstrafrechtlichen Risiken bei Verrechnungspreisen, beleuchtet die gesetzlichen Grundlagen und gibt praktische Hinweise für Unternehmer, Geschäftsführer und Berater.


Was sind Verrechnungspreise – und warum sind sie steuerlich relevant?

Verrechnungspreise sind Preise, die zwischen verbundenen Unternehmen (z. B. innerhalb eines Konzerns) für Lieferungen oder Dienstleistungen angesetzt werden. Da diese Preise nicht am freien Markt entstehen, sondern intern festgelegt werden, besteht die Gefahr, dass Gewinne künstlich verlagert werden – etwa in Niedrigsteuerländer.

Damit die Besteuerung korrekt erfolgen kann, verlangt § 1 Abs. 1 AStG, dass Verrechnungspreise dem sogenannten Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Das heißt: Die Preise müssen so festgelegt sein, wie sie auch zwischen fremden Dritten vereinbart worden wären.


Wann liegt eine Steuerhinterziehung durch unrichtige Angaben vor (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO)?

Eine Steuerhinterziehung begeht, wer gegenüber dem Finanzamt vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt. Das kann auch bei Verrechnungspreisen der Fall sein – und zwar dann, wenn:

  • die verwendeten Verrechnungspreise außerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen „Bandbreite“ (§ 1 Abs. 3a AStG) liegen,

  • der Steuerpflichtige dies weiß oder zumindest billigend in Kauf nimmt,

  • und dadurch eine Steuerverkürzung eintritt.

Wichtig ist: Es gibt nicht den „einen richtigen“ Verrechnungspreis. Entscheidend ist vielmehr, ob sich der Preis innerhalb eines akzeptablen Rahmens bewegt. Diesen Rahmen – also die Bandbreite – bestimmt das Gesetz anhand der jeweils „am besten geeigneten“ Verrechnungspreismethode (§ 1 Abs. 3 Satz 5 AStG). Ist mehr als eine Methode gleich gut geeignet, hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht.


Wie gefährlich ist eine Abweichung von den Verwaltungsvorschriften?

Die Finanzverwaltung orientiert sich bei der Prüfung regelmäßig an den „Verwaltungsgrundsätzen-Verrechnungspreise“ (zuletzt BMF vom 12.12.2024) und den OECD-Verrechnungspreisleitlinien. Diese entfalten zwar keine unmittelbare Bindung gegenüber dem Steuerpflichtigen, sind aber dennoch von großer Bedeutung: Denn sie bestimmen die Erwartungshaltung der Finanzverwaltung – und damit, ob eine Angabe als „unrichtig“ angesehen wird.

Wer davon abweicht, sollte das in der Steuererklärung ausdrücklich offenlegen. Eine ordnungsgemäße Offenlegung kann helfen, den Vorwurf des Vorsatzes zu entkräften – was im Steuerstrafrecht entscheidend ist.


Wie wird der Verkürzungsbetrag im Strafverfahren bestimmt?

Im Besteuerungsverfahren liegt die Beweislast oft beim Steuerpflichtigen – im Strafverfahren nicht. Hier muss das Gericht nach § 261 StPO eigenständig beurteilen, ob eine Steuerverkürzung eingetreten ist. Dabei ist zugunsten des Steuerpflichtigen stets der günstigste Preis innerhalb der zulässigen Bandbreite anzusetzen. Das bedeutet: Selbst wenn das Finanzamt im Steuerbescheid eine höhere Steuer festsetzt, kann im Strafverfahren die Steuerverkürzung entfallen.


Wann liegt Vorsatz vor?

Ein Steuerpflichtiger handelt vorsätzlich, wenn er weiß – oder für möglich hält und billigend in Kauf nimmt –, dass die von ihm angesetzten Preise unangemessen sind und dadurch eine Steuerverkürzung eintritt. Das ist insbesondere der Fall, wenn:

  • bekannte marktübliche Vergleichspreise bewusst nicht verwendet werden, oder

  • die Preise willkürlich festgelegt werden.

Aber: Wer sich im Rahmen einer anerkannten Methode bewegt, eine sorgfältige Dokumentation erstellt und ggf. einen qualifizierten Berater einbindet, handelt in der Regel nicht vorsätzlich. Hier kann eine gute Dokumentation entlastend wirken.


Was ist mit Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO)?

Auch wer eine Berichtigung unterlässt, obwohl er erkennt, dass seine früheren Angaben unzutreffend waren, kann sich strafbar machen. Grundlage ist § 153 AO. Eine Berichtigungspflicht besteht insbesondere dann, wenn:

  • der Steuerpflichtige „positiv erkennt“, dass die Steuererklärung falsch oder unvollständig war,

  • und er zumindest für möglich hält, dass eine Steuerverkürzung eingetreten ist.

Ein klassischer Fall ist der nachträgliche Hinweis aus einer Betriebsprüfung, der zeigt, dass bestimmte Gewinnmargen zu hoch angesetzt waren. Ob hier eine Berichtigungspflicht für Folgejahre besteht, hängt davon ab, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.


Beispiel 1: Routinefunktionen der Vertriebsgesellschaft

Die A-GmbH verkauft Produkte an ihre eigene Vertriebsgesellschaft im Ausland. Sie setzt dafür eine Umsatzrendite von 10 % an. Im Rahmen einer Betriebsprüfung erklärt das Finanzamt, 3–6 % seien angemessen. Die GmbH akzeptiert dies und lässt die Bescheide bestandskräftig werden.

Ob nun eine Berichtigung für Folgejahre notwendig ist, hängt davon ab, ob der Sachverhalt (Funktion und Risiko der Vertriebsgesellschaft) sich geändert hat. Bleibt alles gleich, kann eine Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 4 AO bestehen – muss aber nicht, wenn keine positive Kenntnis der Unrichtigkeit vorliegt.


Beispiel 2: Abweichung von Verwaltungsvorschriften ohne Offenlegung

Ein Unternehmen verwendet eine nicht empfohlene Methode zur Verrechnungspreisermittlung, ohne dies im Rahmen der Steuererklärung offenzulegen. Die Methode selbst ist aber sachlich vertretbar.

Solange keine willkürliche oder manipulative Gestaltung vorliegt und eine Dokumentation besteht, fehlt es regelmäßig am Vorsatz – ein Strafverfahren dürfte nicht eingeleitet werden. Wird jedoch eine „billigende Inkaufnahme“ der Abweichung festgestellt, kann eine Steuerhinterziehung vorliegen.


Beispiel 3: Gutgläubiger Geschäftsführer

Ein Geschäftsführer reicht eine Steuererklärung ein, die auf der Verrechnungspreisdokumentation der Konzernsteuerabteilung beruht. Er prüft die Unterlagen nicht im Detail, vertraut aber auf die Expertise der zuständigen Mitarbeiter.

In einem solchen Fall ist Vorsatz in der Regel ausgeschlossen, da sich der Geschäftsführer auf die Arbeit sachkundiger Dritter verlassen darf – sofern keine groben Fehler offensichtlich sind.


Was tun bei steuerstrafrechtlichem Ermittlungsverfahren?

Wird ein Verfahren eingeleitet, empfiehlt es sich:

  • unverzüglich einen spezialisierten Anwalt für Steuerstrafrecht einzuschalten,

  • keine Angaben gegenüber der Steuerfahndung ohne anwaltlichen Beistand zu machen,

  • vorhandene Dokumentationen (Verrechnungspreise, Betriebsprüfungen, Auskünfte von Beratern) zusammenzustellen,

  • ggf. mit dem Anwalt eine Selbstanzeige (§ 371 AO) oder eine Nachmeldung nach § 153 AO zu prüfen.


Fazit: Wie lassen sich Risiken minimieren?

  • Verwenden Sie eine sachlich vertretbare, dokumentierte Verrechnungspreismethode.

  • Offenlegen statt verschweigen: Abweichungen von Verwaltungsvorgaben sollten kenntlich gemacht werden.

  • Setzen Sie auf externe Expertise – insbesondere bei komplexen grenzüberschreitenden Sachverhalten.

  • Führen Sie regelmäßige Überprüfungen und Updates der Verrechnungspreisdokumentation durch – auch außerhalb der Betriebsprüfung.

  • Reagieren Sie sensibel auf Hinweise aus Außenprüfungen, auch mit Blick auf Folgejahre.

Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

Christian Keßler

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(Diese Informationen erfolgen nicht im Rahmen eines konkreten Vertragsverhältnisses. Der Verfasser übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Verfasser, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich im weitest zulässigen Rahmen ausgeschlossen.)

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Veröffentlichung

Mi, 27. August 2025

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