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Erbschaftssteuerhinterziehung & Steuerhinterziehung in Erbfällen: Pflichten, Risiken und die richtige Reaktion

Sehr geehrte Rechtsuchende,

als Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung im Erbrecht, Steuerrecht und Steuerstrafrecht weiß ich, dass der Erbfall für die Erben oftmals nicht nur eine emotionale, sondern auch eine erhebliche organisatorische und rechtliche Herausforderung darstellt. Insbesondere die steuerlichen Verpflichtungen werden dabei nicht selten unterschätzt. Das Zusammentreffen von Nachlassabwicklung und steuerrechtlichen Pflichten birgt erhebliche Risiken, die bis hin zu einer eigenen Strafbarkeit wegen Erbschaftssteuerhinterziehung führen können. Darüber hinaus müssen sich Erben mitunter mit den steuerlichen Versäumnissen des Erblassers auseinandersetzen, was die Situation noch komplizierter macht.

In diesem Beitrag möchte ich Ihnen einen fundierten Überblick über die Fallstricke bei der Erbschaftssteuer und der Steuerhinterziehung in Erbfällen geben und Ihnen konkrete Handlungsempfehlungen für diese schwierigen Konstellationen an die Hand geben.


Was gilt als Erbschaftssteuerhinterziehung?

Erbschaftssteuerhinterziehung ist eine Straftat, die in § 370 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) normiert ist. Sie begehen eine Steuerhinterziehung, wenn Sie dem Finanzamt über steuerlich erhebliche Tatsachen vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben machen, oder wenn Sie es entgegen Ihrer Verpflichtung unterlassen, Angaben zu machen, und dadurch eine Verkürzung von Erbschaftssteuer bewirken. Eine Steuerhinterziehung kann somit durch aktives Tun (z.B. die vorsätzliche Falschangabe eines zu niedrigen Nachlasswertes in der Erbschaftsteuererklärung) oder durch Unterlassen (z.B. die vorsätzliche Nichtmeldung eines Erwerbs) begangen werden.

Der entscheidende Punkt ist der Vorsatz. Es muss Ihnen bewusst sein und Sie müssen es wollen, dass durch Ihre unrichtige oder unterlassene Angabe Steuern verkürzt werden. Die Konsequenzen sind gravierend: Nach § 370 Abs. 1 AO droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Liegt lediglich Leichtfertigkeit vor – also eine besonders grobe Fahrlässigkeit, aber kein Vorsatz –, handelt es sich nicht um eine Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 AO, sondern um eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO, die als Ordnungswidrigkeit geahndet wird. Der Übergang zwischen beiden ist fließend und muss im Einzelfall juristisch genau geprüft werden. Die Höchststrafe für die leichtfertige Steuerverkürzung ist eine Geldbuße.


Anzeigepflicht einer Erbschaft beim Finanzamt

Die erste und wichtigste Pflicht des Erben ist die Anzeige der Erbschaft gegenüber dem Finanzamt. Nach § 30 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ist jeder, der durch einen Erbfall oder eine Schenkung von Todes wegen einen Erwerb erhält, verpflichtet, dies dem zuständigen Finanzamt innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis vom Anfall des Erbes schriftlich anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht trifft Sie als Erben unabhängig davon, ob Sie der Meinung sind, dass aufgrund der Höhe des geerbten Vermögens und der Ihnen zustehenden Freibeträge (§ 16 ErbStG) überhaupt eine Erbschaftsteuer anfällt.

Die Mitteilung muss laut § 30 Abs. 1 ErbStG bestimmte Mindestangaben enthalten:

  • Name, Beruf und Anschrift des Erblassers und des Erwerbers.

  • Todesdatum und Sterbeort des Erblassers.

  • Gegenstand und Wert des Erwerbs (z.B. Bankguthaben, Immobilien).

  • Grund des Erwerbs (z.B. gesetzliche Erbfolge, Testament, Erbvertrag).

  • Das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erwerber.

  • Angabe früherer Zuwendungen des Erblassers an den Erwerber.

Die Erfüllung dieser Pflicht ist essenziell, um den Vorwurf einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen zu vermeiden. Es obliegt ausschließlich dem Finanzamt, über die Steuerpflicht zu entscheiden.


Gilt die Anzeigepflicht auch bei einem nachträglichen Erbe?

Ja, die Anzeigepflicht gilt auch bei sogenannten nachträglichen Erwerben oder erst später bekannt gewordenen Nachlassgegenständen. Erhalten Sie nach Abgabe der ersten Anzeige oder sogar nach Bestandskraft des Erbschaftsteuerbescheides Kenntnis von weiteren Vermögenswerten des Erblassers, die Sie von Todes wegen erworben haben – beispielsweise ein unbekanntes Bankkonto oder ein stiller Gesellschaftsanteil im Ausland –, so müssen Sie diesen nachträglichen Erwerb ebenfalls unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Kenntnisnahme, dem Finanzamt melden. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist ebenfalls § 30 Abs. 1 ErbStG, da der Erwerb von Todes wegen unterliegt und die Steuerpflicht erst durch die vollständige Meldung aller Erwerbe korrekt festgestellt werden kann. Ein Verstoß gegen diese nachträgliche Anzeigepflicht kann ebenfalls eine Steuerstraftat oder eine Ordnungswidrigkeit darstellen.


 

Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung

 

Die Erbschaftsteuererklärung ist von der bloßen Erbschaftsanzeige zu unterscheiden. Sie als Erbe müssen die Erbschaftsteuererklärung nicht von sich aus abgeben, sondern erst, wenn das Finanzamt Sie dazu auffordert. Diese Aufforderung erfolgt in der Regel, nachdem Sie Ihre Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG erfüllt haben oder das Finanzamt durch andere Stellen (z.B. Banken, Notare, Nachlassgericht, die ebenfalls eine Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG haben) Kenntnis von dem Erbfall erlangt hat. Die rechtliche Grundlage für die Anforderung einer Steuererklärung ist § 31 ErbStG.

Sobald Sie zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert werden, müssen Sie die erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß machen. Fehlerhafte, unvollständige oder gänzlich fehlende Angaben in der Erbschaftsteuererklärung stellen den häufigsten Fall der Erbschaftsteuerhinterziehung (§ 370 AO) dar. Unwissenheit schützt hier nicht vor Strafe. Nur die vollständige und korrekte Angabe aller Nachlasswerte – wie Konten, Immobilien, Wertpapiere, Unternehmensbeteiligungen – sichert Sie vor dem Risiko eines Steuerstrafverfahrens.


Was tun bei Steuerhinterziehung des Erblassers?

Eine besonders heikle und juristisch komplexe Situation entsteht, wenn Erben feststellen, dass der Erblasser selbst in der Vergangenheit Steuern hinterzogen hat (z.B. Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer). Solche Steuerschulden sind als Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig und mindern damit die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer – sofern sie rechtlich entstanden sind.

Noch wichtiger ist jedoch die eigene strafrechtliche Pflichtenlage des Erben. Erlangt ein Erbe Kenntnis von der Steuerhinterziehung des Erblassers oder müsste er diese bei gebotener Sorgfalt erkennen (Kennenmüssen), so trifft ihn eine Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 AO. Dies ist ein Kernpunkt des steuerstrafrechtlichen Risikos: Der Erbe kann selbst eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen begehen, wenn er es versäumt, die vom Erblasser unrichtig oder unvollständig gemachten Angaben nachträglich zu berichtigen, zu ergänzen oder zu vervollständigen.

Konkrete Handlungsanweisung: Sobald Sie als Erbe einen konkreten Verdacht schöpfen (z.B. bei der Auffindung eines Schwarzgeldkontos oder unbekannter Einkünfte), müssen Sie sofort handeln. Die Berichtigungspflicht tritt ein, und die bloße Untätigkeit kann zur eigenen Strafbarkeit führen. Hier ist die unverzügliche Hinzuziehung eines spezialisierten Rechtsanwalts für Steuerstrafrecht und Erbrecht zwingend erforderlich, um eine Strategie zu entwickeln.

  1. Sofortige juristische Prüfung: Es muss festgestellt werden, welche Steuern in welcher Höhe hinterzogen wurden.

  2. Strategische Offenlegung: In den meisten Fällen ist die Offenlegung der Steuerhinterziehung gegenüber dem Finanzamt unumgänglich, um der Berichtigungspflicht nachzukommen. Diese Offenlegung kann (wenn auch technisch keine Selbstanzeige des Erblassers mehr möglich ist) strafbefreiende Wirkung für den Erben entfalten, sofern sie ordnungsgemäß und vollständig erfolgt. Die Offenlegung kann im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung (als Abzug einer Nachlassverbindlichkeit) oder durch eine gesonderte Mitteilung (Berichtigung nach § 153 AO) erfolgen.

  3. Vollständigkeit als Maßstab: Die Berichtigung muss sich auf alle vom Erblasser hinterzogenen Steuern erstrecken. Eine unvollständige Berichtigung ist unwirksam und kann das Strafbarkeitsrisiko erhöhen.

Der Vorteil: Erfolgt die Korrektur durch den Erben, wird die dadurch ausgelöste Steuernachforderung des Finanzamts als Erblasserschuld behandelt. Diese mindert den Wert des steuerpflichtigen Erwerbs und damit die Erbschaftsteuer.


Fazit und Handlungsanweisungen

Die Verstrickung von Erbrecht und Steuerstrafrecht ist ein Hochrisikogebiet. Fehlende oder ungenaue Angaben können, selbst bei anfänglicher Unwissenheit, schnell den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen, sobald Sie als Erbe Kenntnis von den Tatsachen erlangen oder erlangen müssten.

Dringende Handlungsanweisungen:

  1. Erbschaftsanzeigefrist (3 Monate) strikt einhalten: Melden Sie den Erwerb nach § 30 ErbStG fristgerecht und vollständig beim Finanzamt, selbst wenn Sie davon ausgehen, dass keine Steuer anfällt.

  2. Vollständigkeit und Wahrheit: Achten Sie bei der vom Finanzamt angeforderten Erbschaftsteuererklärung (§ 31 ErbStG) auf die absolute Vollständigkeit und die korrekte Bewertung aller Vermögenswerte (Immobilien, Konten, Auslandsvermögen).

  3. Sofortige Expertenberatung bei Verdacht auf Altlasten: Sobald Sie den geringsten Verdacht haben, dass der Erblasser Steuern hinterzogen hat, konsultieren Sie unverzüglich einen Fachanwalt für Steuerstrafrecht und Erbrecht.

  4. Pflicht zur Berichtigung nutzen: Erfüllen Sie als Erbe bei Kenntnis von steuerlichen Fehlern des Erblassers Ihre Berichtigungspflicht nach § 153 AO unverzüglich. Eine strukturierte, vollständige Offenlegung ist der einzige Weg, eine eigene strafrechtliche Verfolgung zu verhindern.

Die steuerstrafrechtlichen Risiken in Erbfällen sind komplex, aber beherrschbar, wenn Sie proaktiv und unter Zuhilfenahme spezialisierter juristischer Expertise handeln.

 

Ihr Rechtsanwalt und Strafverteidiger (Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Erbrecht)

 

Christian Keßler
(Diese Informationen erfolgen nicht im Rahmen eines konkreten Vertragsverhältnisses. Der Verfasser übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Verfasser, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich im weitest zulässigen Rahmen ausgeschlossen.)

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Mi, 26. November 2025

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