Hinterziehungszinsen und fiktive Festsetzungsdauer: Was das Urteil des FG Münster für die Schenk- und Erbschaftsteuer bedeutet
Sehr geehrte Rechtssuchende,
das Erben oder Empfangen einer Schenkung bringt nicht nur Freude, sondern auch erhebliche steuerliche Pflichten mit sich. Wer diese Pflichten vorsätzlich verletzt, begeht eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung (AO). Die Konsequenzen sind strafrechtlicher Art und führen immer zur Nachzahlung der hinterzogenen Steuer sowie zur Festsetzung empfindlicher Hinterziehungszinsen gemäß § 235 AO.
Ein zentrales Problem in diesem Zusammenhang ist die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem die Steuerhinterziehung bei der Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer als vollendet gilt und ab wann die Zinsen zu laufen beginnen. Das Finanzgericht (FG) Münster hat hierzu mit seinem Urteil vom 24.11.2016 (Az. 3 K 1627/15 Erb) eine wichtige Klarstellung vorgenommen, die für alle Betroffenen von großer Bedeutung ist, da sie den Beginn des Zinslaufs und damit die Höhe der Zinslast beeinflusst.
Wie bestimmt sich der Zeitpunkt der Steuerhinterziehung bei Schenk- und Erbschaftsteuer?
Die strafrechtliche Verfolgung einer Steuerhinterziehung durch pflichtwidriges Unterlassen, wie der Nichtanzeige einer Erbschaft oder Schenkung (Verletzung der Pflichten aus § 30 ErbStG und § 31 ErbStG), hängt vom Zeitpunkt der sogenannten Tatvollendung ab. Die Schenkung- und Erbschaftsteuer sind sogenannte Veranlagungssteuern, die nicht periodisch wiederkehren.
Da es bei diesen Steuern keinen klaren, allgemeinen Veranlagungsstichtag gibt, gilt eine Steuer dann als verkürzt (Tatvollendung), wenn die Steuerfestsetzung wegen der pflichtwidrigen Unterlassung des Steuerpflichtigen nicht zu dem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Anzeigepflicht und Erklärungspflicht fiktiv erfolgt wäre. Dieser fiktive Zeitpunkt ist maßgeblich für die Tatvollendung und damit auch für den Beginn der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Im Grundsatz gilt: Je später die fiktive Festsetzung, desto vorteilhafter für den Steuerpflichtigen, da der Zinslauf später beginnt und die Verjährung später eintritt.
Was genau sind Hinterziehungszinsen und wann beginnen sie zu laufen?
Hinterziehungszinsen sind eine finanzielle Sanktion, die nicht primär strafrechtlichen Charakter hat, sondern den Zinsvorteil abschöpfen soll, den der Steuerpflichtige dadurch erlangt hat, dass er die Steuer zu spät zahlt (§ 235 Abs. 1 AO).
Der Zinslauf dieser Hinterziehungszinsen beginnt gemäß § 235 Abs. 2 Satz 1 AO mit dem Eintritt der Steuerverkürzung oder der Erlangung des Steuervorteils. Wie oben erläutert, fällt dieser Zeitpunkt bei der Schenkung- und Erbschaftsteuer, wenn die Hinterziehung durch Unterlassen erfolgt, mit dem Zeitpunkt der fiktiven Steuerfestsetzung zusammen.
Die korrekte Berechnung dieses fiktiven Festsetzungszeitpunkts ist daher entscheidend für die Höhe Ihrer Zinslast und war Gegenstand des Urteils des FG Münster.
Wie berechnet das Finanzgericht den Beginn des Zinslaufs?
Das FG Münster hat in seinem Urteil einen Berechnungsweg dargelegt, der die tatsächlichen behördlichen Abläufe stärker berücksichtigt, als dies der Bundesgerichtshof (BGH) in früheren Entscheidungen (zum Verjährungsbeginn) pauschal angenommen hatte. Das Gericht lehnt die Annahme ab, dass die Bearbeitung der Steuererklärung und die Bekanntgabe des Bescheids bereits innerhalb der Frist zur Abgabe der Steuererklärung erfolgen könnte.
Die Berechnung des fiktiven Festsetzungszeitpunkts gliedert sich nach Auffassung des FG Münster in drei notwendige Schritte, deren Fristen addiert werden müssen (beginnend mit dem Zeitpunkt der Steuerentstehung, also Todestag oder Tag der Schenkung, § 9 ErbStG):
Schritt 1: Anzeigefrist des Erwerbs
Zunächst muss die gesetzliche Anzeigepflicht der Erbschaft oder Schenkung berücksichtigt werden. Nach § 30 Abs. 1 ErbStG hat der Erwerber drei Monate Zeit, dem Finanzamt den Erwerb anzuzeigen.
Schritt 2: Abgabefrist für die Steuererklärung
Nach Kenntnis der Anzeige fordert das Finanzamt den Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Schenkung-/Erbschaftsteuererklärung auf (§ 31 ErbStG). Die Frist zur Abgabe muss laut § 31 Abs. 1 Satz 2 ErbStG mindestens einen Monat betragen. Diese Frist steht dem Steuerpflichtigen in voller Länge zu.
Schritt 3: Durchschnittliche Bearbeitungsdauer des Finanzamts
Erst nach Ablauf der Frist zur Abgabe der Steuererklärung kann mit den eigentlichen Veranlagungsarbeiten im Finanzamt begonnen werden. Das FG Münster setzt an dieser Stelle nicht einen pauschalen Wert an, sondern die durchschnittliche Bearbeitungsdauer des zuständigen Finanzamtes, wie sie dieses intern in seinem Controlling ermittelt hat (im konkreten Fall acht Monate).
Konkrete Handlungsanweisung zur Berechnung: Der Beginn des Zinslaufs für Hinterziehungszinsen liegt somit fiktiv 3 Monate (Anzeige) + 1 Monat (Erklärung) + durchschnittliche Bearbeitungsdauer des FA (z.B. 8 Monate) = 12 Monate nach dem Tag der Steuerentstehung. Für Betroffene, die nachträglich Steuern erklären müssen (z.B. im Rahmen einer Selbstanzeige), bedeutet dies eine Verschiebung des Zinslaufs nach hinten und damit eine Reduzierung der Zinslast.
Welche Fristen sind für Erben und Beschenkte gesetzlich vorgeschrieben?
Die Kenntnis und Einhaltung dieser Fristen ist die wichtigste Prävention gegen eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen:
Anzeigepflicht: Sie sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erwerb das zuständige Finanzamt schriftlich zu informieren (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Diese Anzeige ist auch dann erforderlich, wenn Sie glauben, dass die Freibeträge ausreichen.
Erklärungspflicht: Erst wenn Sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden, müssen Sie eine detaillierte Schenkung-/Erbschaftsteuererklärung abgeben (§ 31 Abs. 1 ErbStG). Die Frist zur Abgabe beträgt mindestens einen Monat.
Die vorsätzliche oder leichtfertige Verletzung dieser Pflichten führt zur Steuerverkürzung und löst die Rechtsfolgen des § 370 AO (Strafbarkeit) bzw. § 378 AO (Ordnungswidrigkeit) aus.
Welche Konsequenzen hat die tatsächliche Bearbeitungsdauer des Finanzamts?
Ein wichtiger Punkt, den das FG Münster in seinem Urteil betont: Für die Berechnung des Zinslaufs ist es unerheblich, ob das Finanzamt im konkreten Fall tatsächlich deutlich länger für die Bearbeitung benötigt hat.
Im verhandelten Fall hatte das Finanzamt tatsächlich über drei Jahre benötigt, um die Schenkungsteuer festzusetzen. Die Klägerin argumentierte, dass die Bearbeitungsdauer daher länger als die vom Finanzamt angesetzten fiktiven sechs Monate angesetzt werden müsse. Das FG Münster stellte jedoch klar, dass nur die durchschnittliche Veranlagungsdauer als Vergleichsmaßstab herangezogen werden darf. Andernfalls würde derjenige, der pflichtwidrig keine Steuererklärung abgibt, besser gestellt als derjenige, der fristgerecht seine Pflichten erfüllt und dessen Bescheid sich aufgrund einer Überlastung des Amtes verzögert. Die tatsächliche, möglicherweise lange Bearbeitungszeit des Finanzamts wirkt sich also nicht zugunsten des Steuersünders aus, um den Beginn des Zinslaufs weiter nach hinten zu verschieben.
Die Komplexität der Fristberechnung und die hohen finanziellen Risiken der Hinterziehungszinsen von 0,5 % pro Monat (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO, wobei die Höhe der Nachzahlungszinsen nach § 233a AO aktuell vom BVerfG überprüft wird) machen es unumgänglich, in Erbfällen mit steuerlicher Berührung frühzeitig einen spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren. Nur durch eine korrekte und vollständige Offenlegung lässt sich das Risiko eines Steuerstrafverfahrens und unnötiger Zinsbelastungen minimieren.
Ihr Rechtsanwalt und Strafverteidiger (Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Erbrecht)
Christian Keßler
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