Die strafrechtliche Relevanz von Schätzungen
Schätzung ist nicht gleich Schuld: Die strengen Anforderungen des BGH an die richterliche Feststellung bei Steuerhinterziehung
Im Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung wird die Höhe der verkürzten Steuer oft zur zentralen Streitfrage. Besonders problematisch wird es, wenn die Finanzverwaltung aufgrund mangelhafter oder fehlender Aufzeichnungen die Besteuerungsgrundlagen schätzen muss (§ 162 AO). Hier hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit wegweisenden Entscheidungen klargestellt: Ein Strafgericht darf sich nicht einfach auf die Schätzung des Finanzamtes verlassen. Die strafrechtliche Verurteilung erfordert eine eigenständige richterliche Überprüfung und Feststellung.
Warum muss das Strafgericht die Schätzung der Finanzbehörde selbst prüfen?
Die Steuerhinterziehung nach § 370 AO ist ein sogenannter Blankett-Tatbestand. Das bedeutet, der Tatbestand des Strafrechts (die Verkürzung) wird erst durch die Anwendung der Normen des materiellen Steuerrechts (z.B. EStG, UStG) ausgefüllt. Die Höhe der Steuerschuld ist damit eine strafrechtliche Vorfrage.
Das BGH-Urteil (z.B. BGH, Beschl. v. 14.9.2017 – 1 StR 426/17) stellt klar: Das Strafgericht ist zur eigenständigen Anwendung der steuerlichen Bestimmungen verpflichtet. Es darf die verkürzte Steuer nicht einfach einem Betriebsprüfungs- oder Steuerfahndungsbericht entnehmen. Dies gilt auch für Schätzungen: Die Schätzung muss eigenverantwortlich durch das Strafgericht erfolgen bzw. eine Schätzung der Finanzverwaltung eigenverantwortlich überprüft werden (§ 370 AO, BGH-Rechtsprechung).
Was bedeutet "eigenverantwortliche Überprüfung" für das Gericht?
Die eigenverantwortliche Überprüfung bedeutet, dass das Gericht in seiner Urteilsbegründung gemäß § 267 StPO darlegen muss, wie es zu der Höhe der hinterzogenen Steuer gekommen ist. Es muss die Schätzungsmethode (z.B. Kalkulation, Richtsatzsammlung) benennen und prüfen, ob die zugrundeliegenden Annahmen des Finanzamtes im konkreten Fall haltbar sind.
Wichtiges Detail: Im Strafverfahren gilt der Grundsatz "In dubio pro reo" (Im Zweifel für den Angeklagten). Führt die richterliche Überprüfung der Schätzung zu mehreren möglichen Ergebnissen, muss das Gericht die Berechnung zugrunde legen, die für den Angeklagten am günstigsten ist. Dies ist ein entscheidender Vorteil für die Verteidigung.
Wie wird die BGH-Anforderung an Schätzungen in der Praxis angewandt?
Anwendungsbeispiel 1: Die Schätzung der Gastronomie-Umsätze
Ein Restaurantbetreiber hat Mängel in den Kassenaufzeichnungen. Das Finanzamt schätzt den Umsatz anhand der Richtsatzsammlung mit einem Rohgewinnaufschlag von 30%.
Strafrechtliche Anforderung: Das Gericht muss prüfen, ob 30% im konkreten Fall angemessen sind. Die Verteidigung kann argumentieren, dass das Restaurant in schlechter Lage liegt oder aufgrund von Spezialangeboten einen geringeren Aufschlag erzielt. Das Gericht muss diese tatsächlichen Umstände berücksichtigen und darf die Schätzung nicht unreflektiert übernehmen.
Anwendungsbeispiel 2: Die Schätzung bei Bauhandwerkern (Margenvergleich)
Ein Bauunternehmer hat keine vollständigen Eingangsrechnungen. Das Finanzamt schätzt den Gewinn, indem es die Gewinne vergleichbarer Betriebe heranzieht.
Strafrechtliche Anforderung: Das Gericht muss die Vergleichbarkeit der herangezogenen Betriebe prüfen (gleiche Größe, gleiche Region, gleicher Schwerpunkt?). Ein bloßer Verweis auf den Prüfungsbericht ist unzulässig. Das Gericht muss darlegen, warum die angenommene Marge von z.B. 15% auf diesen Unternehmer übertragbar ist.
Anwendungsbeispiel 3: Die ungeprüfte Aussage des Prüfers
Im Prozess sagt der Steuerfahnder aus, dass die Steuer seiner Meinung nach um 60.000 Euro verkürzt wurde, ohne die genaue Kalkulation im Detail darzulegen.
Strafrechtliche Anforderung: Das Gericht darf sich bei der Höhe der Steuerschuld nicht allein auf die Aussage des Finanzbeamten verlassen (BGH-Beschluss). Es muss die zugrundeliegenden Tatsachen (fehlende Einnahmen, nicht belegbare Ausgaben) selbst feststellen und die daraus resultierende Steuerschuld mathematisch und rechtlich herleiten.
Was sollten Rechtsuchende jetzt konkret unternehmen?
Wenn in Ihrem Steuerstrafverfahren Schätzungen eine Rolle spielen, müssen Sie mit Ihrem Verteidiger einen eigenen steuerrechtlichen Sachverständigen hinzuziehen. Dieser kann die Schätzung des Finanzamtes angreifen und eine geringere, für Sie günstigere Schätzung darlegen. Dadurch zwingen Sie das Gericht, das günstigere Ergebnis im Zweifel anzuwenden. Jede Ungenauigkeit in der Schätzung ist ein Argument für die Verteidigung.
Ihr Rechtsanwalt und Strafverteidiger (Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Erbrecht)
Christian Keßler
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