Die Täter- und Beteiligtenhaftung bei der Steuerhinterziehung
Wer steht in der Verantwortung? Täter und Gehilfen bei der Steuerhinterziehung
Die Steuerhinterziehung ist oft kein Einzelvergehen. In Unternehmen, Kanzleien oder im familiären Umfeld sind regelmäßig mehrere Personen involviert: der Geschäftsführer, der Buchhalter, der Steuerberater oder auch Familienmitglieder. Für die Strafverfolgung ist entscheidend, wer als Täter und wer als Beteiligter (Anstifter oder Gehilfe) zur Verantwortung gezogen werden kann. Die Abgrenzung ist nicht nur für die Höhe der Strafe wichtig, sondern auch für die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige.
Wer gilt als Täter der Steuerhinterziehung?
Der Täter ist die Person, die die Tat im Sinne von § 370 Abs. 1 AO selbst begeht oder als sogenannte mittelbare Täterin einen anderen Werkzeug-ähnlich für sich handeln lässt. Täter ist, wer die Herrschaft über die Tat hat und die Steuerhinterziehung als eigene Tat will.
Täter können sein:
Der Steuerpflichtige selbst.
Der Vertreter des Steuerpflichtigen (z.B. Geschäftsführer einer GmbH, Eltern eines Kindes) nach § 34 AO.
Der Treuhänder oder der Vermögensverwalter nach § 35 AO.
Wichtiges Detail: Nach § 370 Abs. 1 AO wird bestraft, wer dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Das bedeutet: Auch wer für einen Dritten die Steuern hinterzieht, ist Täter (z.B. der Geschäftsführer, der für die GmbH die Steuern hinterzieht).
Welche Rollen nehmen Gehilfen und Anstifter ein?
Die Beteiligung an einer Steuerhinterziehung richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches (StGB).
Anstifter (§ 26 StGB): Wer einen anderen vorsätzlich zu dessen Steuerhinterziehung bestimmt (überredet, beauftragt), wird wie ein Täter bestraft.
Gehilfe/Beihilfe (§ 27 StGB): Wer einem Täter vorsätzlich zu dessen Steuerhinterziehung Hilfe leistet (z.B. durch die Bereitstellung unrichtiger Unterlagen, das Führen einer Schattenbuchhaltung). Die Strafe für den Gehilfen ist milder als für den Täter.
Wichtiges Detail: Der Steuerberater oder der Buchhalter wird meist als Gehilfe belangt. Er wird aber dann als Täter angesehen, wenn er die Entscheidung zur Hinterziehung maßgeblich selbst trifft und die Tatbeherrschung innehat (z.B. durch eigenmächtiges Fälschen der Bilanzen gegen den Willen oder zumindest ohne genaue Kenntnis des Geschäftsführers).
Wie wird die Haftung in der Praxis abgegrenzt?
Anwendungsbeispiel 1: Der weisungsgebundene Buchhalter
Der Geschäftsführer G weist seinen Buchhalter B an, in der Bilanz bewusst private Aufwendungen als Betriebsausgaben auszuweisen. B führt dies aus, weiß aber, dass es unrichtig ist.
Bewertung: G ist Täter der Steuerhinterziehung, da er die Tatherrschaft hat und die Entscheidung trifft. B ist in der Regel Gehilfe, da er eine rein untergeordnete, weisungsgebundene Handlung zur Unterstützung der Haupttat vornimmt.
Anwendungsbeispiel 2: Der beratende Steuerberater
Steuerberater S rät seinem Mandanten M, nicht deklarierte Einnahmen aus dem Ausland auf ein neues Konto umzubuchen, bevor der automatische Informationsaustausch (AIA) greift, um die Entdeckung zu erschweren. M folgt diesem Rat und verschweigt die Einnahmen.
Bewertung: M ist Täter der Hinterziehung. S leistet Beihilfe. Sein Rat ist eine psychische Beihilfe zur Tat, indem er das Vertrauen des M in die Umgehungsmöglichkeiten bestärkt und ihm konkrete Handlungsanweisungen gibt.
Anwendungsbeispiel 3: Der faktische Geschäftsführer
Die GmbH wird formal von einem Strohmann als Geschäftsführer geleitet. Die tatsächlichen Entscheidungen und die Anweisungen zur Buchführung trifft aber der faktische Geschäftsführer F, der im Hintergrund die Fäden zieht.
Bewertung: F ist Täter der Steuerhinterziehung, da er als faktischer Geschäftsführer die Pflichten aus § 34 AO übernimmt und die Tatherrschaft innehat. Der Strohmann kann ebenfalls belangt werden, wenn er vorsätzlich an der Tat mitgewirkt hat.
Was sollten Rechtsuchende jetzt konkret unternehmen?
Sind Sie in ein Steuerstrafverfahren involviert, müssen Sie sofort mit Ihrem Anwalt klären, welche Beteiligtenrolle Ihnen zugewiesen wird. Ist Ihnen die Rolle des Gehilfen zugedacht, ist die drohende Strafe in der Regel geringer als die des Täters. Zudem muss geprüft werden, ob Ihnen der Vorsatz (als Gehilfe) nachgewiesen werden kann. Die Selbstanzeige muss immer für alle Beteiligten individuell und vollständig geprüft werden.
Ihr Rechtsanwalt und Strafverteidiger (Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Erbrecht)
Christian Keßler
(Diese Informationen erfolgen nicht im Rahmen eines konkreten Vertragsverhältnisses. Der Verfasser übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Verfasser, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich im weitest zulässigen Rahmen ausgeschlossen.)
Weitere Informationen
Veröffentlichung
Weitere Meldungen
Verjährungsfristen in der Steuerhinterziehung
Mi, 28. Januar 2026
Verjährungsfristen Steuerhinterziehung: 5 oder 10 Jahre für die Straftat? 10 Jahre für die ...
Das "große Ausmaß" der Hinterziehung
Mi, 21. Januar 2026
50.000-Euro-Grenze Steuerhinterziehung: Ab diesem Betrag gilt "großes Ausmaß", 10 Jahre ...




