Der gescheiterte Versuch: Wann die Steuerhinterziehung schon strafbar ist, obwohl noch keine Steuer verkürzt wurde
Der gescheiterte Versuch: Wann die Steuerhinterziehung schon strafbar ist, obwohl noch keine Steuer verkürzt wurde
Im Strafrecht ist nicht nur die vollendete Tat strafbar, sondern oft auch schon der Versuch. Im Steuerstrafrecht ist dies in § 370 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) ausdrücklich geregelt. Diese Vorschrift ist für Rechtsuchende von entscheidender Bedeutung, denn sie verschiebt den Zeitpunkt der Strafbarkeit stark nach vorne: Bereits die Abgabe der unrichtigen Erklärung genügt, um ein versuchtes Delikt zu begründen, selbst wenn das Finanzamt die Steuererklärung noch gar nicht bearbeitet hat oder die Hinterziehung frühzeitig aufgedeckt wird.
Wann beginnt der "Versuch" der Steuerhinterziehung?
Der Versuch der Steuerhinterziehung beginnt mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Tatbegehung, wenn der Täter nach seiner Vorstellung zur Verwirklichung des Tatbestandes ansetzt.
Die entscheidende Handlung: Beim Regelfall der unrichtigen Angabe (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) gilt: Der Versuch beginnt in dem Moment, in dem die unrichtige Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht oder zur Weiterleitung gebracht wird (z.B. Übergabe an den Steuerberater zur elektronischen Übermittlung).
Wichtiges Detail: Es ist nicht erforderlich, dass die Finanzbehörde die Erklärung bereits geprüft oder gar einen Bescheid erlassen hat. Schon die Abgabe der unrichtigen Erklärung in den Verkehr ist das unmittelbare Ansetzen zur Verkürzung, auch wenn der Erfolg (die Steuerverkürzung) noch aussteht.
Wie wird der Versuch im Vergleich zur vollendeten Tat bestraft?
Die Strafe für den Versuch ist gemäß § 23 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) in der Regel milder als die für die vollendete Tat. Die Höchststrafe für den Versuch der Steuerhinterziehung ist damit niedriger als die für die vollendete Tat.
Wichtiges Detail: Der Versuch der Steuerhinterziehung ist eine verjährungsrelevante Tat. Die Verfolgungsverjährung beginnt bereits mit der Beendigung des Versuchs, also mit dem Einreichen der unrichtigen Erklärung.
Wie wird die Versuchsstrafbarkeit in der Praxis beurteilt?
Anwendungsbeispiel 1: Die rechtzeitige Korrektur durch den Steuerberater
Der Unternehmer U übergibt seinem Steuerberater S unrichtige Unterlagen mit dem Ziel, die Steuer zu hinterziehen. S bemerkt den Fehler und korrigiert die Unterlagen, bevor die Steuererklärung an das Finanzamt übermittelt wird.
Bewertung: Hier liegt kein strafbarer Versuch vor, da die unrichtige Erklärung noch nicht in den Machtbereich des Finanzamtes gelangt ist. Es fehlt am unmittelbaren Ansetzen zur Tat.
Anwendungsbeispiel 2: Die Steuererklärung wird abgelehnt
Ein Steuerpflichtiger reicht eine unrichtige Erklärung ein, das Finanzamt merkt den Fehler aber sofort und erlässt einen Bescheid in korrekter Höhe.
Bewertung: Die Tat ist im Moment der Einreichung versucht und durch den (korrekten) Bescheid fehlgeschlagen oder nicht vollendet. Der Steuerpflichtige wird trotzdem wegen versuchter Steuerhinterziehung belangt, da der Vorsatz und das unmittelbare Ansetzen gegeben waren. Die Strafe kann aber milder ausfallen als bei der vollendeten Tat.
Anwendungsbeispiel 3: Der Rücktritt vom Versuch
Der Steuerpflichtige Z reicht eine unrichtige Umsatzsteuervoranmeldung ein. Ihm wird jedoch bewusst, dass er erwischt werden könnte, und er sendet unverzüglich vor Ende der Frist eine korrigierte, richtige Voranmeldung nach.
Bewertung: Hier liegt zwar zunächst ein Versuch vor, Z könnte aber gemäß § 24 StGB (Rücktritt vom Versuch) straffrei ausgehen. Da die Finanzbehörde noch keinen Schaden erlitten hat, ist ein tätiger Rücktritt denkbar. Dies ist ein hochkomplexer juristischer Bereich, bei dem die Vollständigkeit und die Freiwilligkeit des Rücktritts entscheidend sind.
Was sollten Rechtsuchende jetzt konkret unternehmen?
Wird Ihnen ein Versuch vorgeworfen, muss Ihr Anwalt unverzüglich die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts prüfen. Auch wenn der Versuch schon eingeleitet wurde, kann die freiwillige und vollständige Abwendung der Steuerverkürzung zur Straffreiheit führen. Im Zweifel ist jedoch auch hier die Selbstanzeige nach § 371 AO der sicherste Weg, wenn die Rücktrittsvoraussetzungen nicht zweifelsfrei vorliegen.
Ihr Rechtsanwalt und Strafverteidiger (Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Erbrecht)
Christian Keßler
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