Die härtere Strafe: Wann aus Steuerhinterziehung ein "besonders schwerer Fall" wird
Die härtere Strafe: Wann aus Steuerhinterziehung ein "besonders schwerer Fall" wird
Die einfache Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO droht mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Doch das Gesetz sieht für bestimmte Konstellationen eine drastische Erhöhung des Strafrahmens vor: den besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 AO. In diesem Fall beträgt die Freiheitsstrafe sechs Monate bis zu zehn Jahren. Dies ist die Schwelle zur Verbrechenskriminalität und hat erhebliche Konsequenzen für die Verjährung und die Möglichkeiten der Selbstanzeige.
Welche Regelbeispiele definieren den besonders schweren Fall?
Der Gesetzgeber hat in § 370 Abs. 3 Satz 2 AO mehrere sogenannte Regelbeispiele genannt, bei deren Vorliegen in der Regel (also nicht zwingend) ein besonders schwerer Fall angenommen wird:
Großes Ausmaß der Verkürzung: Die Steuern werden in großem Ausmaß verkürzt.
Amtsträger-Missbrauch: Der Täter missbraucht seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger.
Mithilfe eines Amtsträgers: Der Täter nutzt die Mithilfe eines Amtsträgers aus.
Verwendung falscher Belege: Der Täter verwendet gefälschte oder verfälschte Belege oder Urkunden.
Bandenchef-Struktur: Der Täter handelt als Mitglied einer Bande, die fortgesetzt Steuerstraftaten begeht.
Was ist das "große Ausmaß" der Steuerverkürzung?
Das Regelbeispiel der Verkürzung in großem Ausmaß ist das häufigste in der Praxis. Die Rechtsprechung des BGH hat hier konkrete Grenzwerte entwickelt, die eine Verbrechensschwelle darstellen:
Ab einer hinterzogenen Steuersumme von 50.000 Euro je Einzeltat liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor.
Ab einer Hinterziehung von 100.000 Euro wird in der Rechtsprechung nahezu unwiderlegbar von einem besonders schweren Fall ausgegangen.
Ab 1.000.000 Euro handelt es sich um eine Tat, die in der Regel nicht mehr mit einer Bewährungsstrafe geahndet wird (sogenannte "Millionengrenze").
Wichtiges Detail: Wenn die Steuersumme unter 50.000 Euro liegt, kann ein besonders schwerer Fall trotzdem bejaht werden, wenn die Tat hochkomplex oder besonders verwerflich war (z.B. durch die Verwendung einer Vielzahl von Falschurkunden).
Wie wirken sich die Regelbeispiele auf die Strafe aus?
Anwendungsbeispiel 1: Die Nutzung falscher Rechnungen
Ein Unternehmer erstellt über Jahre hinweg fingierte Rechnungen von Scheinfirmen, um seine Betriebsausgaben künstlich zu erhöhen. Die gesamte Hinterziehungssumme beträgt 45.000 Euro.
Bewertung: Obwohl die 50.000-Euro-Grenze nicht erreicht wird, liegt hier ein besonders schwerer Fall vor, weil der Täter unter Verwendung falscher Belege gehandelt hat (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 AO). Der Strafrahmen ist somit erhöht (sechs Monate bis zehn Jahre).
Anwendungsbeispiel 2: Der korrupte Amtsträger
Ein Sachbearbeiter im Finanzamt (Amtsträger) korrigiert die Steuerbescheide seiner Bekannten gegen Bezahlung nach unten.
Bewertung: Hier liegt ein besonders schwerer Fall vor, weil der Täter seine Stellung als Amtsträger missbraucht hat (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AO). Die Tat ist verwerflich, da sie das Vertrauen in die Verwaltung massiv untergräbt.
Anwendungsbeispiel 3: Das komplizierte Auslandskonstrukt
Ein Steuerpflichtiger hinterzieht über fünf Jahre hinweg 40.000 Euro durch ein kompliziertes, schwer durchschaubares Konstrukt mit Briefkastenfirmen in mehreren Ländern. Die Summe liegt unter 50.000 Euro.
Bewertung: Obwohl die Summe gering ist, kann aufgrund der planmäßigen, besonders raffinierten und schwer zu entdeckenden Vorgehensweise im Einzelfall auf einen besonders schweren Fall geschlossen werden. Dies ist jedoch strittig und muss im Strafprozess durch die Verteidigung angegriffen werden.
Was sollten Rechtsuchende jetzt konkret unternehmen?
Wird Ihnen eine Hinterziehung im großen Ausmaß vorgeworfen, müssen Sie sich der erhöhten Strafdrohung bewusst sein. Die Verjährungsfrist für den besonders schweren Fall beträgt 10 Jahre statt der üblichen 5 Jahre (ab 50.000 Euro). Dies ist auch für die Selbstanzeige entscheidend, da diese für die gesamte 10-Jahres-Frist nach § 371 Abs. 1 AO gelten muss. Die sofortige und umfassende anwaltliche Beratung ist hier zwingend notwendig.
Ihr Rechtsanwalt und Strafverteidiger (Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Erbrecht)
Christian Keßler
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