Doppelbesteuerung von Renten
Der Bundesfinanzhof hat eine Entscheidung hinsichtlich einer möglichen doppelten Besteuerung von Renten für künftige Rentnergenerationen getroffen (Urt. v. 19.05.2021, Az. X R 33/19). Geklagt hatte im vorliegenden Fall ein Steuerberater, welcher der Auffassung war, dass seine bezogenen Renten zumindest teilweise doppelt besteuert würden, was verfassungswidrig sei.
Fraglich war, ob Übergangsregelungen zu einer Doppelbesteuerung der Renten führen. Der ehemalige selbständige Steuerberater war gesetzlich rentenversichert. Wegen steuerlicher Übergangsregelungen konnte er diese nur teilweise absetzen.
Wegen der Übergangsregelungen nahm das Finanzamt an, dass 46 % der ausgezahlten Rente steuerfrei sind und die restlichen 54 % besteuert werden müssen. Nach den vom Steuerberater vorgelegten eigenen Berechnungen war es rechnerisch jedoch so, dass weit mehr als 46 % der Rentenbeiträge aus seinem bereits versteuerten Einkommen bezahlt worden seien, weshalb er von einer verfassungswidrigen doppelten Besteuerung ausging.
Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, dass Wertsteigerungen bei Renten „unabhängig davon, ob sie inflationsbedingt sind oder eine reale Erhöhung darstellen“, der Besteuerung unterliegen. Zum steuerfreien Rentenbezug seien die jährlichen Rentenfreibeträge des Beziehers und die Beträge eines möglicherweise länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente zu rechnen.
Nicht zu berücksichtigen ist nach der Entscheidung jedoch der Grundbetrag, der das „steuerliche Existenzminimum“ sichern soll.
Bei der Entscheidung des Finanzgerichts sah der Bundesfinanzhof deshalb keine Fehler und wies damit die Klage des Steuerberaters ab.
Ihr Rechtsanwalt
Christian Keßler
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