Müssen Einnahmen aus Straftaten versteuert werden?
Sehr geehrte Rechtssuchende,
stellen Sie sich vor, Sie werden einer Straftat beschuldigt, aus der Sie Einnahmen erzielt haben. Nun klopft nicht nur der Staatsanwalt an Ihre Tür, um das Geld im Wege der Vermögensabschöpfung einzuziehen, sondern auch das Finanzamt, das auf diese Einnahmen Steuern erheben möchte. Ein doppelter Zugriff des Staates auf dasselbe Geld – ist das überhaupt zulässig?
Dieses Szenario ist keine Seltenheit und führt zu erheblicher Verunsicherung. Als Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht und Steuerrecht möchte ich heute Licht in dieses komplexe Thema bringen. Basierend auf aktuellen Gerichtsentscheidungen zeige ich Ihnen, wie die Rechtslage ist, wie Sie eine verfassungswidrige Doppelbelastung vermeiden können und welche konkreten Schritte Sie unternehmen sollten.
Müssen Einnahmen aus Straftaten überhaupt versteuert werden?
Die erste und grundlegendste Frage ist oft, ob auf illegale Einnahmen überhaupt Steuern anfallen. Die Antwort des Gesetzes ist eindeutig: Ja. In § 40 der Abgabenordnung (AO) hat der Gesetzgeber den Grundsatz verankert, dass es für die Besteuerung unerheblich ist, ob ein Verhalten gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt. 1Für das Finanzamt zählt primär das wirtschaftliche Ergebnis. 2Ob Sie Ihr Geld mit legaler Arbeit oder durch eine strafbare Handlung verdient haben, spielt für die grundsätzliche Steuerpflicht erst einmal keine Rolle. 3
Welche illegalen Einnahmen sind steuerpflichtig und welche nicht?
Auch wenn der Grundsatz aus § 40 AO klar scheint, bedeutet dies nicht, dass jede durch eine Straftat erlangte Vermögensmehrung automatisch steuerpflichtig ist. Es muss stets geprüft werden, ob die Einnahmen einer der gesetzlichen Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes (EStG) zugeordnet werden können. 4 Hier gibt es wichtige Unterschiede:
Steuerpflichtige Einnahmen: Einnahmen aus Straftaten sind dann steuerpflichtig, wenn die Tätigkeit Merkmale einer der Einkunftsarten erfüllt. Beispielsweise werden Gewinne aus organisiertem Drogenhandel, illegalem Glücksspiel oder Zuhälterei von der Rechtsprechung als Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) eingestuft, da hier nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht am Markt teilgenommen wird. 5 Auch Bestechungsgelder, die ein Mitarbeiter erhält, können als sogenannte „sonstige Einkünfte“ nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar sein, da sie als Entgelt für eine bestimmte „Leistung“ (z.B. die pflichtwidrige Bevorzugung eines Lieferanten) angesehen werden. 666
Nicht steuerpflichtige Einnahmen: Es gibt jedoch auch Straftaten, deren Erträge nicht der Einkommensteuer unterliegen. Die wichtigsten Beispiele sind die Unterschlagung und die Untreue. 7Wenn beispielsweise ein Geschäftsführer unbefugt Geld aus der Firmenkasse entnimmt, erbringt er gegenüber der Firma keine „Leistung“, für die er ein Entgelt erhält. 8Es fehlt an der für eine Besteuerung notwendigen Gegenseitigkeitsbeziehung. 9Sowohl der Bundesfinanzhof (BFH) als auch der Bundesgerichtshof (BGH) haben wiederholt klargestellt, dass durch solche Taten erlangte Gelder nicht steuerbare Vermögensmehrungen sind. 10101010101010
Was ist die Vermögensabschöpfung und was bedeutet der „doppelte Zugriff“?
Seit einer Gesetzesreform im Jahr 2017 sind die Strafgerichte verpflichtet, im Falle einer Verurteilung die Einziehung aller Vermögenswerte anzuordnen, die der Täter aus der Tat „erlangt“ hat (§§ 73 ff. Strafgesetzbuch - StGB). 11 Dies geschieht nach dem sogenannten Brutto-Prinzip, das heißt, der gesamte Betrag wird abgeschöpft, ohne Abzug von eventuellen „Betriebsausgaben“ des Täters. Hier entsteht das Problem des „doppelten Zugriffs“: Das Finanzamt möchte beispielsweise auf 100.000 Euro Gewinn aus einer Straftat Einkommensteuer erheben, während die Staatsanwaltschaft gleichzeitig die Einziehung der vollen 100.000 Euro betreibt. 12 Der Betroffene würde also nicht nur den gesamten Gewinn verlieren, sondern müsste darauf auch noch Steuern zahlen. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits vor langer Zeit entschieden, dass eine solche Doppelbelastung nicht mit unserer Verfassung vereinbar ist. 13
Wie wird diese verfassungswidrige Doppelbelastung in der Praxis verhindert?
Um den unzulässigen doppelten Zugriff zu vermeiden, hat sich in der Rechtsprechung und nach dem Willen des Gesetzgebers die sogenannte
„steuerliche Lösung“ durchgesetzt. 141414141414141414Das bedeutet, dass die Strafverfolgungsbehörden zunächst den vollen Bruttobetrag einziehen dürfen. 15Um die Doppelbelastung auszugleichen, kann der Betroffene den eingezogenen Betrag dann aber in seiner Steuererklärung als gewinnmindernde Ausgabe (z.B. als Betriebsausgabe oder Werbungskosten) geltend machen. 16Dieser Grundsatz gilt sowohl für die Ertragsteuern (Einkommen-, Körperschaftsteuer) als auch für die Umsatzsteuer. 17Kürzlich hat der BFH entschieden, dass eine Einziehungsanordnung im Bereich der Umsatzsteuer zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Umsatzsteuergesetz (UStG) führen kann. 181818
Wie funktioniert das Zusammenspiel von Steuern und Abschöpfung in der Praxis?
Lassen Sie uns dies anhand von drei Beispielen verdeutlichen:
Beispiel 1: Der korrupte Angestellte
Ein Angestellter erhält 50.000 Euro Schmiergeld für die Bevorzugung eines Lieferanten. Das Finanzamt wertet dies als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) und fordert Einkommensteuer. 19 Im Strafverfahren wird der Angestellte verurteilt und die Einziehung der 50.000 Euro angeordnet.
Lösung: Der Angestellte muss die Steuern zahlen. Sobald die Einziehung rechtskräftig ist oder vollzogen wird, kann er die 50.000 Euro in seiner Steuererklärung für das entsprechende Jahr als Werbungskosten geltend machen und erhält so einen steuerlichen Ausgleich. 20
Beispiel 2: Der veruntreuende Geschäftsführer
Ein GmbH-Geschäftsführer entnimmt ohne Befugnis 200.000 Euro aus der Unternehmenskasse für private Zwecke. Er wird wegen Untreue verurteilt und die 200.000 Euro werden eingezogen. Lösung: Hier stellt sich das Problem der Doppelbelastung für den Geschäftsführer gar nicht erst. Wie oben dargelegt, handelt es sich bei den veruntreuten Geldern nach ständiger Rechtsprechung nicht um steuerbare Einnahmen für ihn. 21212121 Das Finanzamt darf also von vornherein keine Einkommensteuer von ihm fordern. Es findet lediglich die strafrechtliche Einziehung statt.
Beispiel 3: Der Handel mit Scheinrechnungen
Ein Unternehmer verkauft Scheinrechnungen an andere Firmen, damit diese Schwarzlöhne verschleiern können, und erhält dafür Provisionen. Hier wird es kompliziert, vor allem bei der Umsatzsteuer. Grundsätzlich könnten diese Provisionen umsatzsteuerpflichtig sein. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und ihm folgend der BGH haben aber entschieden, dass für bestimmte illegale Tätigkeiten, für die es keinerlei legalen Wettbewerb gibt (z.B. Drogenhandel, aber auch der Handel mit Scheinrechnungen), keine Umsatzsteuer anfällt. 22222222Wird nun in einem solchen Fall dennoch Umsatzsteuer festgesetzt und werden die Provisionen später eingezogen, hat der BFH den Weg geebnet: Die Einziehung kann als Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG behandelt werden, um die Doppelbelastung zu korrigieren. 23
Welche konkreten Risiken und Handlungsempfehlungen gibt es?
Trotz der grundsätzlichen „steuerlichen Lösung“ lauern in der Praxis erhebliche Gefahren. Hier sind die wichtigsten Tipps:
Achtung bei Verfahrenseinstellungen gegen Geldauflage (§ 153a StPO)!
Häufig werden Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt. Hier ist höchste Vorsicht geboten! Der BFH hat in einer sehr strengen Entscheidung (vom 29.01.2025) klargestellt, dass eine solche Zahlung nur dann steuerlich abzugsfähig ist, wenn sie im Gerichtsbeschluss ausdrücklich und eindeutig als „zur Wiedergutmachung des Schadens“ dienend bezeichnet wird. 242424242424242424Eine allgemeine Formulierung, die Zahlung habe „vermögensabschöpfenden Charakter“, reicht nicht aus. 25252525
Handlungsanweisung: Bestehen Sie bei Verhandlungen über eine Verfahrenseinstellung darauf, dass Ihr Verteidiger auf eine präzise Formulierung im Einstellungsbeschluss hinwirkt, die eine klare Trennung zwischen einer nicht abzugsfähigen Strafe und einer abzugsfähigen Wiedergutmachung vornimmt.
Das Timing-Problem beachten!
Die steuerliche Entlastung erfolgt oft erst Jahre nach der eigentlichen Besteuerung, nämlich erst dann, wenn die Einziehung rechtskräftig oder vollstreckt wird. 26262626 Bis dahin müssen Sie die Steuerlast tragen, was zu erheblichen Liquiditätsproblemen führen kann. In manchen Fällen wird bereits vor einer Verurteilung Vermögen durch einen sogenannten Arrest sichergestellt. Es ist rechtlich noch nicht final geklärt, ob bereits dieser frühe Zeitpunkt zu einer steuerlichen Entlastung führen muss. 27
Holen Sie sich spezialisierte anwaltliche Hilfe!
Das Zusammenspiel von Strafrecht, Steuerrecht und Vermögensabschöpfung ist eine der komplexesten Materien im deutschen Recht. Die Rechtslage ist ständig im Wandel. Wenn gegen Sie wegen Taten ermittelt wird, aus denen Sie Einnahmen erzielt haben, benötigen Sie zwingend von Anfang an einen Rechtsanwalt, der sowohl im Strafrecht als auch im Steuerrecht versiert ist. Nur so kann eine Verteidigungsstrategie entwickelt werden, die beide Rechtsgebiete im Blick hat und Sie wirksam vor einem ruinösen doppelten Zugriff des Staates schützt.
Für eine individuelle Prüfung Ihres Falles stehe ich Ihnen mit meiner Expertise in meiner Kanzlei zur Verfügung.
Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht und Strafrecht
Christian Keßler
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