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Familienrecht: Bundesgerichtshof (BGH) Entscheidung zum Ehegattenunterhalt

1. Abschreibungen für die Abnutzung von Gebäuden

Der BGH (Entscheidung vom 15.12.2021, XII ZB 557/20) hält in seiner aktuellen Entscheidung an seiner Rechtsprechung fest, dass Abschreibungen für die Abnutzung von Gebäuden das unterhaltsrechtlich maßgebende Einkommen aus Vermietung und Verpachtung nicht berühren.  

Das heißt, entsprechende Abschreibungen sind für die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

 

2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus finanzierten Immobilien erwirtschaftet, sind bis zur Höhe der erzielten Miete sowohl die Zins- als auch die Tilgungsleistungen unterhaltsrelevant. Das bedeutet, dass diese Verbindlichkeiten bis zur Höhe der Mieteinnahme bei der Einkommensermittlung verrechnet werden.

Erreichen Zins- und Tilgungsleistungen die Höhe der Mieteinnahmen nicht, so verbleibt in Höhe der Differenz ein anrechenbarer Einkommensfaktor.

Übersteigen Zins und Tilgung die eingenommene Miete, so stellt die übersteigende Tilgung eine nicht zu berücksichtigende Vermögensbildung zulasten des Unterhaltsberechtigten dar.

 

Das gleiche gilt im Hinblick auf die Bemessung eines Wohnvorteils aus einer eigen genutzten Immobilie als Einkommensfaktor.  Zins- und Tilgungsanteil sind anzurechnen, bis der Wohnwert aufgebraucht ist. Es handelt sich nicht um einseitige Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten.

 

3. Altersvorsorge von Selbständigen

Selbständige können in der Summe 24% ihres Bruttoeinkommens des jeweiligen Jahres für die Altersvorsorge aufwenden. Soweit eine solche Vorsorge tatsächlich betrieben wird, ist diese bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens zu beachten.  

Sofern ein Tilgungsanteil im Hinblick auf eine Immobilie die Miete übersteigt, kann der übersteigende Anteil ggfls. bei der Altersvorsorgequote von 24 % berücksichtigt werden und wird damit einkommensrelevant.

Dies gilt allerdings nicht für den Tilgungsanteil bis zur Höhe der vereinnahmten Miete.

 

Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

 

Vincent Linke

 

(Diese Informationen erfolgen nicht im Rahmen eines konkreten Vertragsverhältnisses. Der Verfasser übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Verfasser, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich im weitest zulässigen Rahmen ausgeschlossen.)

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Mi, 04. Januar 2023

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