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Steuern sparen mit GmbH & Lebensversicherung? Bezugsrecht-Modell erläutert

Sehr geehrte Rechtssuchende,

in der Welt der Steuergestaltungsberatung tauchen immer wieder neue Modelle auf, die erhebliche Einsparungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer versprechen. Eines dieser Modelle, das derzeit intensiv diskutiert wird, ist die Gestaltung mittels Bezugsrechten aus Versicherungsverträgen. Es verspricht, hohe Vermögenswerte quasi steuerfrei auf die nächste Generation zu übertragen.

Doch wie so oft im Steuerrecht gilt auch hier: Was auf den ersten Blick zu gut klingt, um wahr zu sein, birgt bei genauerer Betrachtung oft erhebliche Risiken. Als Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht und Steuerrecht sehe ich es als meine Pflicht, Sie nicht nur über die Chancen, sondern vor allem auch über die Gefahren solcher Gestaltungen aufzuklären. In diesem Beitrag analysieren wir das "Gestaltungsmodell mit Bezugsrechten" Schritt für Schritt, zeigen die juristischen Fallstricke auf und geben Ihnen konkrete Handlungsempfehlungen.

Was genau ist das "Gestaltungsmodell mit Bezugsrechten" und wie soll es funktionieren?

Im Kern handelt es sich um eine Strategie, die darauf abzielt, die Schenkungsteuer zu umgehen, indem Vermögen nicht direkt an die Erben, sondern über den Umweg einer Kapitalgesellschaft (GmbH) und einer Lebensversicherung übertragen wird.

Der Ablauf ist typischerweise wie folgt:

  1. Ein Vermögender, nennen wir ihn Schenker (S), ist entweder bereits Gesellschafter einer GmbH oder gründet eine neue.

  2. S schließt als Versicherungsnehmer einen (oft ausländischen) Lebensversicherungsvertrag ab, meist gegen einen hohen Einmalbetrag (z.B. 1 Million Euro). Als versicherte Person kann er selbst oder ein anderer Umstand (z.B. eine feste Laufzeit) dienen.

  3. Entscheidend ist nun der dritte Schritt: S räumt seiner GmbH ein unwiderrufliches Bezugsrecht für die Versicherungsleistung ein. Das bedeutet, bei Eintritt des Versicherungsfalls (z.B. Tod des S oder Ablauf der Frist) erhält die GmbH die Versicherungssumme.

  4. Nachdem dies geschehen ist, überträgt S seine GmbH-Geschäftsanteile, oft zu einem sehr geringen Wert, im Wege der Schenkung auf seine Kinder.

  5. Tritt nun der Versicherungsfall ein, fließt die Versicherungssumme direkt an die GmbH. Die Kinder, als neue Gesellschafter, halten nun Anteile an einer GmbH, deren Wert sich schlagartig um die Millionensumme erhöht hat – so die Theorie – ohne dass Schenkung- oder Erbschaftsteuer angefallen wäre.

Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert dieses Modell?

Die Berater, die dieses Modell empfehlen, stützen sich auf eine ältere, aber grundlegende Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Juni 1999 (Az. II R 70/97). In diesem Urteil hat der BFH entschieden, dass die bloße Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts aus einer Kapitallebensversicherung für sich genommen noch keine steuerpflichtige Schenkung darstellt. Eine Bereicherung im Sinne des Schenkungsteuergesetzes (§ 7 ErbStG) tritt nach dieser Rechtsprechung erst dann ein, wenn die Versicherungssumme tatsächlich zur Auszahlung gelangt.

Die Argumentation der Gestaltungs-Befürworter lautet daher: Die Einräumung des Bezugsrechts an die GmbH ist steuerlich irrelevant. Die spätere Schenkung der GmbH-Anteile an die Kinder erfolgt zu einem Zeitpunkt, zu dem die GmbH (noch) keinen hohen Wert hat, da die Versicherungssumme noch nicht geflossen ist. Wenn die GmbH dann später die Millionensumme erhält, sind die Kinder bereits Gesellschafter. Der Vermögenszuwachs findet innerhalb der Gesellschaft statt und soll keine weitere Schenkung von S an die Kinder darstellen.

Wo liegt der entscheidende juristische Haken bei dieser Gestaltung?

Hier beginnt der hochriskante Teil des Modells. Die entscheidende und ungeklärte Frage ist: Wie ist der Zufluss der Versicherungssumme an die GmbH schenkungsteuerlich zu bewerten?

Das von S an die GmbH eingeräumte unwiderrufliche Bezugsrecht ist juristisch als ein "Anwartschaftsrecht" zu qualifizieren. Dies ist eine rechtlich gesicherte, aber noch von einer Bedingung (dem Eintritt des Versicherungsfalls) abhängige Erwerbsposition. Mit dem Eintritt dieser Bedingung – also dem Tod des Versicherten oder dem Ablauf der Frist – erstarkt dieses Anwartschaftsrecht zu einem "Vollrecht". In genau diesem Moment verwandelt sich die bloße Hoffnung auf eine Zahlung in einen fälligen, durchsetzbaren Anspruch der GmbH gegen die Versicherungsgesellschaft.

Aus steuerrechtlicher Sicht realisiert sich die Bereicherung der GmbH exakt in diesem Augenblick des "Erstarkens zum Vollrecht". Die GmbH ist nun um die Höhe der Versicherungsforderung reicher. Da diese Bereicherung auf einer ursprünglichen Verfügung des Schenkers S beruht (der das Bezugsrecht eingeräumt hat), liegt eine freigiebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor. Die Zuwendung erfolgt zwar an die GmbH, begünstigt aber wirtschaftlich deren Gesellschafter – die Kinder. Man spricht hier von einer "mittelbaren Schenkung". Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass das Finanzamt diesen Vorgang als schenkungsteuerpflichtig einstufen wird.

Wie würde sich das Modell in der Praxis anhand von Beispielen auswirken?

Betrachten wir drei Szenarien, um die Theorie und die Risiken zu verdeutlichen:

  • Beispiel 1 (Der "Idealfall" aus Sicht der Berater): Vater V gründet eine GmbH und zahlt 1 Mio. Euro in eine Lebensversicherung ein. Er macht die GmbH zur unwiderruflichen Bezugsberechtigten. Danach schenkt er die GmbH-Anteile, die nur einen Wert von 25.000 Euro (Stammkapital) haben, seinem Sohn S. Ein Jahr später verstirbt V. Die Versicherung zahlt 1,1 Mio. Euro an die GmbH. Nach der Logik der Berater wäre dieser Vorgang komplett steuerfrei abgelaufen.

  • Beispiel 2 (Die wahrscheinliche Sicht des Finanzamts): Gleicher Sachverhalt wie in Beispiel 1. Das Finanzamt wird argumentieren, dass im Moment des Todes von V das Anwartschaftsrecht der GmbH zu einem vollen Anspruch über 1,1 Mio. Euro erstarkt ist. Diese Bereicherung der GmbH ist auf eine Zuwendung von V zurückzuführen und begünstigt wirtschaftlich den Sohn S als alleinigen Gesellschafter. Das Finanzamt wird eine Schenkung von V an S in Höhe von 1,1 Mio. Euro annehmen und darauf Schenkungsteuer festsetzen. Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 Euro (§ 16 ErbStG) wären 700.000 Euro mit dem entsprechenden Steuersatz zu versteuern.

  • Beispiel 3 (Das Risiko der verdeckten Einlage): Die Berater argumentieren oft, das Bezugsrecht sei eine "verdeckte Einlage" in die GmbH, die im steuerlichen Einlagekonto nach § 27 KStG zu erfassen sei. Dies ist körperschaftsteuerlich relevant, löst aber das schenkungsteuerliche Problem nicht. Schenkungsteuerlich bleibt der Vorgang eine Zuwendung. Würde man der Argumentation folgen, dass die Einräumung des Bezugsrechts eine Einlage ist, hätte bereits die Schenkung der GmbH-Anteile zu einem höheren Wert erfolgen müssen, da das Anwartschaftsrecht selbst einen (wenn auch schwer zu beziffernden) Wert hat. Die Finanzverwaltung könnte hier argumentieren, dass entweder bei der Anteilsübertragung ein zu niedriger Wert angesetzt wurde oder eben bei der Auszahlung eine Schenkung vorliegt. Man befindet sich in einem juristischen Dilemma.

Welche konkreten Handlungsanweisungen ergeben sich daraus?

Die Unsicherheiten und Risiken dieses Gestaltungsmodells sind erheblich. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Finanzamt und die anschließende finanzgerichtliche Rechtsprechung dieses Modell nicht anerkennen, ist sehr hoch.

  1. Höchste Vorsicht bei solchen Angeboten: Seien Sie extrem skeptisch, wenn Ihnen Berater ein solches oder ein ähnliches Modell als "sicheren Weg" zur Steuerersparnis präsentieren. Die Berufung auf ein einziges, über 20 Jahre altes BFH-Urteil, das für einen anderen Kontext ergangen ist, ist eine sehr wackelige Grundlage.

  2. Fordern Sie eine verbindliche Auskunft: Der einzig gangbare Weg, um Rechtssicherheit zu erlangen, bevor Sie eine solche Gestaltung umsetzen, ist der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft beim zuständigen Finanzamt (§ 89 Abs. 2 AO). In diesem Antrag legen Sie den geplanten Sachverhalt vollständig offen und bitten das Finanzamt um eine rechtsverbindliche Erklärung zur steuerlichen Behandlung. Dies kostet zwar Gebühren und erfordert eine sorgfältige Vorbereitung, schützt Sie aber vor bösen Überraschungen. Weigert sich ein Berater, diesen Weg mit Ihnen zu gehen, ist das ein klares Alarmsignal.

  3. Prüfen Sie klassische Alternativen: Die vorweggenommene Erbfolge bietet viele sichere und rechtlich anerkannte Gestaltungsmöglichkeiten, um Vermögen steueroptimiert zu übertragen. Dazu gehören die Ausnutzung der persönlichen Freibeträge alle zehn Jahre, die Übertragung von Immobilien unter Nießbrauchsvorbehalt oder die Gründung eines Familienpools. Diese Wege sind zwar weniger spektakulär, aber rechtssicher und erprobt.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Das Gestaltungsmodell mit Bezugsrechten ist ein Spiel mit dem Feuer. Es basiert auf einer lückenhaften Argumentation, die die Kernfrage der Bereicherung im Moment des Zuflusses ausblendet. Bevor Sie einen solchen Weg beschreiten, ist eine umfassende und kritische anwaltliche Beratung sowie die Einholung einer verbindlichen Auskunft unerlässlich.

Für eine fundierte Analyse Ihrer individuellen Situation und die Entwicklung einer sicheren und nachhaltigen Vermögensnachfolgeplanung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht

Christian Keßler

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Veröffentlichung

Mi, 13. August 2025

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